Einseitiger Radikalbeschnitt einer Grenzhecke
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Dem Eigentümer steht wegen Beschädigung seiner Hecke kein nach den Grundsätzen der Naturalrestitution (§249 BGB) bemessener Schadensersatzanspruch zu, wenn die Wieder- herstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitest- gehend wieder auswächst.
(Oberlandesgericht Köln, Az: 20 U 66/98, 13. November 1998)
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Eisbruch von Baumästen |
Wenn deutlich zu erkennen sei, das Baumäste, welche über eine Straße ragen, dick mit Eis überzogen sind, sei für jeden Benutzer, jedenfalls bei Tage, die Gefahr des Eisbruches zu erkennen. In einem solchen Fall brauchte davor nicht noch zusätzlich ausdrücklich gewarnt werden. Folglich stehe einem Autofahrer, dessen Fahrzeug durch einen aufgrund von Eis- bruch abbrechenden Ast bei Tage beschädigt wird, gegen den Straßenverkehrssicherungs- pflichtigen kein Schadenersatzanspruch zu.
(Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12U911/97, 28.09.1998)
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Windbruch und Windwurf
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Zum Schutz gegen Windbruch und Windwurf reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene Sichtprüfung der Straßenbäume aus.
(Oberlandesgericht Hamm, Az: 9U130/98, 4.9.1998)
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Denkmalgeschützter Unglücksbaum
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"Der Unglücksfall ist darauf zurückzuführen, dass die verantwotlichen Bediensteten der Beklagten eine vorwerfbare Amtspflichtverletzung als Untere Naturschutzbehörde dadurch begangen haben, dass der naturdenkmalgeschützte Unglücksbaum nicht in hinreichenden zeitlichen Abständen und nicht in der gebotenen fachmännischen Weise auf seine Stand-sicherheit überprüft worden ist....".
"...., dass aus finanziellen Gründen nicht die Überwachung von Naturdenkmalen die den Straßenverkehr gefährden können, unterbleiben darf."
(Oberlandesgericht Frankfurt, Az: 1 U 51/97, 25.6.1998)
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Naturbedingte Bruchgefahr
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Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Parkplätze erfordert es nicht, unauffällige, gesunde, nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Äste von Pappeln oder Kastanien zu stutzen oder den Bestand großer Bäume dieser Arten an Verkehrsflächen zu beseitigen.
(Oberlandesgericht Koblenz, Az: 12 U 246/97, 2.3.1998)
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Natürliches Lebensrisiko
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Erkennbar bruchgefährdete Äste an Straßenbäumen müssen ab- oder beigeschnitten werden. Keine Haftpflicht besteht hingegen bei gelegentlichem, natürlichen Astbruch, für den keine besonderen Anzeichen bestanden, da dieser zu den natürlichen Lebensrisiken gehört.
(Oberlandesgericht Koblenz,12 U 1370/96, 01.12.1997)
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mäßiger Gesundheitszustand
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Der mäßige Gesundheitszustand von Straßenbäumen, ihr ungünstiger Standort und ihr Alter allein verpflichten noch nicht zu weitergehenden Kontrollmaßnahmen. Da der Sicherungs- pflichtige mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht alle von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren beseitigen kann, sind Schäden durch Astausbruch gegebenenfalls als unvermeid- bar und als eigenes Risiko hinzunehmen.
(Oberlandesgericht Hamm, vom 10.10.1997, 9U 106/97)
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nicht erkennbare Verkehrszeichen
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Verkehrsschilder und Ampeln gelten nur, wenn Sie zu erkennen sind. Werden sie durch Büsche und Äste verdeckt, haben sie keine Wirkung. Kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet die Straßenverkehrsbehörde.
(Oberlandesgericht Koblenz , AZ 12 U 1121/97)
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Beseitigungsanspruch bei schattenwerfendem Baum und Grenzen des Mitgebrauchs
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Es spricht bereits der Anschein dafür, daß die Grenzen des nach §14 Nr.1WEG zulässigen Mitgebrauchsrechts des gemeinschaftlichen Eigentums jedenfalls dann überschritten sind, wenn ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Baum eigenmächtig beseitigt wird.
Der Gedanke des Bestandsschutzes eines bei Erwerb des Wohnungseigentums vorhanden- en größeren Baums genießt grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Wohnungseigen- tümers, der in Kenntnis der vorhandenen Bepflanzung eine Wohnung erworben hat und sich nunmehr auf eine Beeinträchtigung durch Schattenbildung beruft.
Nach dem Grundsatz des Übermaßverbots kann nicht die Beseitigung einer wegen Schattenbildung beeinträchtigenden Pflanze verlangt werden, wenn ein Rückschnitt der Pflanze zur Beseitigung der Beeinträchtigung möglich ist.
(Bayerisches Oberlandesgericht, Az: 2Z BR 31/97, 5. Juni 1997)
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Unterlassen von Bohrungen
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1.Wer als Verkehrssicherungspflichtiger bei der Baumkontrolle aus der Körpersprache des Baumes heraus erkennbare Warnzeichen übersieht und deshalb den Einsatz eines Zuwachs-bohrers unterläßt, bei dessen Verwendung auf jeden Fall die Gefahr des bevorstehenden Baumbruches erkannt worden wäre, verletzt schuldhaft seine Verkehrssicherungspflicht und haftet auf Schadenersatz.
2.Verkehrssicherungspflichtige, die in entsprechenden Fällen die Verwendung von Bohr- techniken unterlassen, setzen sich Haftungsrisiken ohne Rücksicht auf die Entscheidung der baumfachlichen Streitfrage aus, ob der Einsatz von Bohrtechniken für den Baum schädlich sein kann oder nicht.
Anmerkung: Aus fachlicher Sicht eine nur schwer nachvollziehbare Entscheidung.
(Oberlandesgericht Nürnberg, Az: 4 U 612/96, 26.6.1996)
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Pflicht des Sondernutzungsberechtigten zur Baumbeseitigung
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Der Sondernutzungsberechtigte an einer zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Garten- anlage, der dort vor vielen Jahren einen hochwachsenden Baum gepflanzt hat, der nunmehr den Bewohnern der oberen Etagen der Wohnungseigentumsanlage spürbar Licht und Sicht raubt, kann dem Beseitigungsverlangen dieser Wohnungseigentümer nicht den § 47 NWNachbG entgegenhalten.
Das Beseitigungsverlangen ist auch nicht dadurch verwirkt, daß die betroffenen Wohnungs- eigentümer viele Jahre lang dem Wachsen des Baumes entgegengesehen haben. Denn der Beseitigungsanspruch entstand erst, als der Baum eine Höhe erreicht hatte, die zu spürbaren Beeinträchtigungen führte.
(Oberlandesgericht Köln, Az: 16 Wx 88/96, 7. Juni 1996)
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Bestandsschutz des Nachbarüberwuchses in einen Ziergarten
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... 3. Die Eigentumsverletzung der Bekl. war auch nicht durch das Selbsthilferecht nach § 910 BGB gerechtfertigt. Gem. § 910 II BGB greift das Selbsthilferecht des Nachbarn nur dann ein, wenn durch die herüberragenden Zweige eine Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks hervorgerufen wird.
(Oberlandesgericht Köln, Az: 11 U 6/96, 22. Mai 1996)
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Warnpflicht der Straßenverkehrsbehörde
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"Bäume am Straßenrand gehören zu den Gegebenheiten, auf die sich Autofahrer einstellen müssen. Droht aber von einem Baum eine ganz ungewöhnliche Gefahr, mit der Verkehrs- teilnehmer nicht rechnen, so muß die Straßenverkehrsbehörde die Gefahr entweder beseitigen oder die Verkehrsteilnehmer vor ihr warnen. Andernfalls verletzt sie ihre Ver- kehrssicherungspflicht."
Allerdings kreidete das Gericht dem Autofahrer ein erhebliches Mitverschulden an: "Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er das Hindernis (Anm.: ein schiefstehender Baum, den er mit seinem 3,2 m hohen Anhänger streifte) auch ohne Warnschild erkennen können. Auf- grund seines Mitverschuldens bekommt der Kläger nicht den vollen Schaden ersetzt, sondern nur die Hälfte."
(Oberlandesgericht Nürnberg, 24.1.1996, Az. 4 U 1494/96)
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Wurzeln verstopfen Rohrleitung |
Wer in seinem Garten einen Baum pflanzen will, muß - sofern er keine Anhaltspunkte dafür hat - nicht damit rechnen, daß unter der Pflanzstelle eine Rohrleitung verläuft, die durch Wurzeln verstopft werden könnte. Er braucht also nicht erst ein tiefes Loch zu buddeln, um sich zu vergewissern, daß nach unten hin alles frei ist. Verursachen die Baumwurzeln später eine Rohrverstopfung und kommt es infolge des Rückstaus zu einer Überschwemmung im Nachbarhaus, so ist der Baumbesitzer für den Wasserschaden nicht verantwortlich.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn die Rohrverstopfung noch auf dem eigenen Grundstück des Baumeigentümers aufgetreten ist. Haben sich die Wurzeln dagegen auf das Nachbargrundstück ausgebreitet und sind dort in die Leitung hineingewachsen, dann kommt durchaus eine Haftung des Baumbesitzers in Betracht.
(Oberlandesgericht Nürnberg, 08.12.1995, Az. 6 U 2814/95)
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Kein Schadenersatz
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"Ein PKW-Halter, dessen Fahrzeug von einem umstürzenden Baum beschädigt wird, kann vom Baumeigentümer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Andernfalls muss der Geschädigte für seinen Schaden selbst aufkommen."
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Autofahrerin gegen einen Grundstücksbesitzer ab.
Der Fall: Der PKW der Klägerin war während eines Winter-Sturms von einer entwurzelten Weißbuche getroffen worden und hatte einen Totalschaden erlitten. Nach Auffassung der Geschädigten hätte der Grundstücksbesitzer die Standunsicherheit erkennen und den Baum rechtzeitig beseitigen müssen. Demgegenüber hielten es die OLG-Richter für eine "Über- spannung der Verkehrssicherungspflicht, wollte man von den Verantwortlichen verlangen, standfest erscheinende Bäume entlang einer Straße aufwendig auf ihre Standsicherheit zu untersuchen oder sie gar vorbeugend zu fällen, sofern dafür kein konkreter Anlass besteht."
(Oberlandesgericht Nürnberg, 20. 9. 1995, Az. 4 U 1761/95)
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Entschädigungsloser Laubfall
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"Laubbefall vom Nachbargrundstück ist in der Regel vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen. Das gilt auch, wenn das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen Eigentümers fällt und erhöhte Kosten für die Reinigung an- fallen."
(OLG Düsseldorf, 23. August 1995, Az: 9 U 10/95, NJWE-MietR 1996, 2)
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überragende Äste II
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Zur konkreten Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich in den Luftraum über der Fahrbahn reichender Äste.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Erkennbarkeit der Gefahr- enquelle, dem Grad der Frequentierung und der Breite der Straße, der Höhe des in den Fahrbahnluftraum hineinragenden Gegenstands und der konkret an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht zur Entfernung eines Astes oder zur Aufstellung eines Warnschilds besteht nicht, wenn der Ast bei einer 8 m breiten geradeaus verlaufenden Landstraße erster Ordnung in einer Höhe von 3,80 m 24 cm und erst in einer Höhe von über 4 m weitere 1,75 m bis 2 m in die Fahrbahn hineinragt.
(Oberlandesgericht Brandenburg, 16.05.1995, 2 U 114/94)
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überragende Äste I
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Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, bei Straßen, in denen nur eine geringere Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs herrscht, generell den Luftraum über der Straße in einer für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m von Bäumen und deren Ästen frei- zuhalten. Denn auf derartigen Straßen kann ein Fahrzeugführer neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Straße beobachten und sich auf dort befindliche Hindernisse einstellen.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, 09.02.1995, 18 U 134/94)
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Haftung für Sturmschäden durch Astabbruch
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Haftung des Eigentümers eines Baumes für Schäden, die durch einen bei einem Sturm ab- gebrochen Ast auf dem Nachbargrundstück angerichtet werden.
Aus dem Urteil: "In welchen Intervallen eine Besichtigung des Baumes im vorliegenden Falle hätte vorgenommen werden müssen, kann indes dahingestellt bleiben; denn es ist unstreitig, dass eine Besichtigung durch die Beklagte über Jahre hinweg weder erfolgt noch veranlasst worden ist."
"Der Senat geht davon aus, dass bei einer für die Folgezeit gebotenen intensiveren Beach- tung des Baumes die vor dem Abbrechen des Astes vom Zeugen bekundete Rissbildung rechtzeitig hätte erkannt werden können."
(Oberlandesgericht Schleswig, Az: 12 U 22/93, 9. November 1994)
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Auswahl der Baumart
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Die Auswahl der Baumart allein begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung (hier Kanada-Pappel) näherliegt als bei anderen Baumarten. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet keinen pro- phylaktischen Kronenerhaltungsschnitt. Gefahren die auf Gegebenheiten der Natur beruhen, verwirklichen ein allgemeines Lebensrisiko; dazu zählt der Schaden durch einen herunter- fallenden Ast, wenn der Baum hinreichend kontrolliert war.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 18 U 70/94, 27.10.1994)
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Hinweis: Alle hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr. Eine Rechtsberatung ist weder erlaubt, noch wird sie angestrebt. Im Streitfall wenden Sie sich bitte an die dafür zuständigen Institutionen.
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