Baumschutzsatzung



Die Möglichkeit, eine Baumschutzsatzung zu installieren, mancherorts wird sie auch als Gehölzschutzsatzung oder -verordnung bezeichnet, gibt den Städten und Gemeinden z. B. die Gelegenheit, unkontrolliertes Fällen von eigentlich schützenswerten Bäumen im jeweiligen Stadt- oder Gemeindegebiet zu verhindern, bzw. zu reglementieren, sowie Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen. Auch wenn der Name es nicht vermuten lässt, muss eine solche Satzung sich nicht alleine auf den Schutz von Bäumen beschränken.

Auf der Basis des § 18 Bundesnaturschutzgesetz, wird in den jeweiligen Landschafts-, bzw. Landesnaturschutzgesetzen der Bundesländer durchgängig die landesrechtliche Grundlage für entsprechende Baumschutzvorschriften der eigenständigen Städte und Gemeinden geregelt.

Viele Städte und Gemeinden haben auch von diesem Recht Gebrauch gemacht, viele haben aber auch darauf verzichtet. Andere haben ihre Meinung bereits wieder geändert.

Kurzum, bevor der Privatmann in seinem eigenen Garten zur Säge greift oder greifen lässt, sollte er sich auf jeden Fall bei seiner zuständigen Verwaltung erkundigen, ob es eine Baumschutzsatzung für den Verwaltungsbereich, in dem sich sein Grundstück befindet, gibt und wenn ja, was sie beinhaltet.

Die Art und Ausgestaltung einer Baumschutzsatzung kann sehr verschieden sein, denn jede Stadt oder Gemeinde kann selber entscheiden, was sie darin festsetzen möchte.

Es sei nochmals betont, dass jede Stadt oder Gemeinde diese Ausgestaltung anders regelt oder überhaupt keine Baumschutzsatzung hat. Letzteres bedeutet aber nicht zwingend, dass man auf seinem Grundstück tun und lassen kann was man will. Auch ohne eine Baum- oder Gehölzschutzsatzung, kann durch andersweitige Regelungen eine Baumfällung trotzdem genehmigungspflichtig sein, bzw. auch gänzlich untersagt werden.

Gründe für die Ausnahme der freien Bestimmbarkeit können sein:

  • Bäume, die in einem gültigen Bebauungsplan als schützenswert eingetragen sind oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan bei der Bebauung als Ausgleichsbegrünung festgesetzt wurden.
  • Bäume, in deren Standortbreich eine Gestaltungssatzung festgelegt wurde, die auch den Baumbestand umfassen kann.
  • Bäume, die von der unteren Naturschutzbehörde als Naturdenkmal ausgewiesen wurden, sich unter Naturschutz befinden oder in einem Landschaftsschutzgebiet stehen.
  • Bäume, die einer privatrechtlichen Vereinbarung unterliegen, z. B. zwischen einem Mieter und seinem Vermieter.

Weiterführende Informationen bietet der beitragspflichtige Mitgliederbereich, wo zahlreiche Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden zum Downloaden bereitstehen.


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