Nachbarschaftsrecht Sachsen (SächsNRG)



Wie viele Nachbarschaftsstreite es in Sachsen gibt ist uns nicht bekannt. Jedoch sollte den meisten Mitbürgern ein ganz besonderer Nachbarschaftsstreit aus diesem Bundesland in Erinnerung geblieben sein. Dabei handelt es sich um keinen geringeren Streit als den um den berüchtigten Maschen-Draht-Zaun und einen Knallerbsenstrauch.

Unverhofft im ganzen Land bekannt

Bei wem es noch nicht geklingelt hat: Es handelt sich um den medienwirksam aufgeblasenen Streit um einen Knallerbsenstrauch der einen Maschen-Draht-Zaun der Klägerin beschädigt haben soll. Bereits nach kurzer Zeit war der eigentliche Fall, der übrigens zurückgewiesen wurde, nicht mehr im Mittelpunkt.

Stattdessen war es der Song den Stefan Raab aus den Videoschnipseln aus der TV-Ausstrahlung einer der damals täglich laufenden Gerichtssendungen, mit noch echten Fällen, für den berühmten "Maschen-Draht-Zaun"-Song benutzte. Ausschlaggebend für den Erfolg war wohl vor allem der Dialekt der Klägerin.

Zumindest in der Vergangenheit musste man sich also durchaus überlegen, ob man einen solchen Streit wirklich vors Gericht bringen soll und sich nicht in der gesamten Republik lächerlich macht falls dieser in den Medien landet. Der ganze Fall nahm nach der Veröffentlichung des Songs für die Klägerin auch privat eine ungute Wendung und Schaulustige belagerten fortan ihr Grundstück und beschädigten den Zaun tatsächlich. Schlussendlich zog sie wegen psychischer Belastung aus ihrem Heimatort weg.

Schlimmer geht immer

Ab und an gibt es sogar noch tragischer endende Geschichten, wie man sie sonst nur aus den USA gehört hat. So endete 2021 ein Jahre lang dauernder Streit zwischen zwei benachbarten Männern für beide tödlich, als es einem von beiden gereicht hat. Er erschoss sowohl seinen Nachbarn wie auch sich selber. Warum genau sie sich stritten ist wohl nicht bekannt.

Rechtliche Situation im Streitfall

Wie es auch in Thüringen (zumindest bisher) der Fall gewesen ist, muss man in Sachsen nicht zu einer Schlichtungsstelle. Stattdessen kann man direkt vor Gericht ziehen und verursacht damit für einen eventuell kleinen Streit, wie z. B. wegen des beschädigten Maschen-Draht-Zauns, unter Umständen immense Kosten.

Deshalb sollte man das folgende Nachbarschaftsrecht genauer ansehen bevor man voreilig handelt:



Vom 11. November 1997

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Nachbar und Eigentümer

(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück des verpflichteten Eigentümers in einem einen örtlichen Zusammenhang steht. Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.

(2) An die Stelle des Eigentümers oder Nachbarn treten

  1. der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und
  2. der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen (Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRÄndG) vom 21. September 1994 (BGB. l 8.2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.

§ 2 Nachbarliche Rücksicht

Rechte aus diesem Gesetz dürfen nur unter Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Eigentümers oder Nachbarn ausgeübt werden. Sie dürfen nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

§ 3 Verhältnisse zu anderen Vorschriften

Die §§ 4 bis 30 gelten nur, soweit der Eigentümer und der Nachbar keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Vereinbarungen binden den Rechtsnachfolger nur im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder soweit die sich aus ihnen ergebenden Rechte im Grundbuch eingetragen sind.

Zweiter Abschnitt

Einfriedungen

§ 4 Einfriedungsrecht

Jeder Nachbar darf sein Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Eine Einfriedung darf bei Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Fläche nicht auf der Grenze vorgenommen. Die Vorschriften des dritten Abschnittes bleiben unberührt

§ 5 Kosten

(1) Wer eine Einfriedung errichtet, trägt die Herstellungs- und Unterhaltungskosten

(2) Die Kosten für die Unterhaltung einer ortüblichen Einfriedung auf der Grenze tragen der Eigentümer und der Nachbar zu gleichen Teilen. Die Kosten der Unterhaltung vorhandener Einfriedungen zu dem Gemeinbrauch dienenden Flächen trägt jeder Nachbar selbst. Die Eigentümer von landwirtschaftlich (§ 201 Baugesetzbuch> genutzten Grundstücken und Waldflächen sind nicht zur Tragung von Kosten der Unterhaltung von Einfriedungen verpflichtet.

§ 6 Kostentragungspflicht der Störers

Reicht eine ortsübliche Einfriedung nicht aus, um angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch eine nicht ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks zu bieten, so kann der Nachbar von dem Eigentümer die Erstattung der Mehrkosten der Herstellung und Unterhaltung der Einfriedung verlangen1 die für die Verhinderung oder Verminderung der Beeinträchtigung erforderlich sind.

§ 7 Abstand von der Grenze

(1) Eine Einfriedung muss von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortteils liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen sind. Der Geländestreifen vor der Einfriedung darf bei der Bewirtschaftung des Grundstücks des Nachbarn betreten und befahren werden.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt, wenn eines der beiden Grundstücke Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen wird.

§ 8 Ausschluss des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den in § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung der Einfriedung Klage auf Beseitigung erhoben hat Dies gilt nicht, wenn die Einfriedung durch eine andere ersetzt wird.

Dritter Abschnitt

Grenzabstände für Pflanzen

§ 9 Grenzabstände für Bäume und Sträucher

(1) Der Nachbar kann vorn Eigentümer verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sind.

(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen.

(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. 8.137) bleibt unberührt.

§ 10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken

Ist das Grundstück des Nachbarn landwirtschaftlich genutzt, ist zu diesem mindestens ein Abstand von 0,75 m oder, falls die Bäume, Sträucher oder Hecken über 2 m hoch sind, ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

§ 11 Grenzabstände im Weinbau

(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstöcken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze seines Grundstücks verlangen:

  1. gegenüber den parallel zu den Rebstöcken verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75m.
  2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet vorn äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, mindestens 1 m. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstocken an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden.

§ 12 Ausnahmen

Die §§ 9 bis 11 gelten nicht für

  1. Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
  2. Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
  3. Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.

§ 13 Bestimmung des Abstandes

Abstand nach diesem Abschnitt ist die kürzeste waagerechte Entfernung zwischen der Grenze und der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt

§ 14 Anspruch auf Beseitigung

(1) Der Nachbar kann verlangen, dass Bäume, Sträucher oder Hecken, die über die nach §§ 9 oder 10 zulässigen Höhen hinauswachsen, nach Wahl des Eigentümers zurückgeschnitten oder beseitigt werden.

(2) Der Eigentümer braucht das Zurückschneiden und die Beseitigung von Pflanzen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen.

§ 15 Ausschluss des Anspruchs auf Beseitigung

Der Anspruch aus § 14 Abs. l ist ausgeschlossen, wenn die Bäume, Sträucher und Hecken über die nach §§ 9 oder 10 zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar seinen Anspruch nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr gerichtlich geltend macht

§ 16 Bestandsschutz

Die Rechtmäßigkeit des Grenzabstandes von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Rebstöcken wird durch nachträgliche Grundstücksteilungen, rechtmäßige Änderungen der Grundstücksgrenze oder Grenzfeststellungen nicht berührt Sie richtet sich bei nachträglichen Grenzfeststellungen nach dem bisher angenommenen Grenzverlauf

Vierter Abschnitt

Bodenerhöhungen und Aufschichtungen

§ 17 Bodenerhöhungen

Der Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Oberfläche künstlich erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen trifft, die eine durch diese Erhöhung verursachte

Gefährdung des Grundstücks des Nachbarn ausschliessen.

§18 Grenzabstand von Aufschichtungen

(1) Der Nachbar kann verlangen, dass Aufschichtungen von Holz, Steinen, Heu, Stroh, Kompost und ähnlichen Stoffen mindestens 0,5 m von der Grenze entfernt sind. Sind die Aufschichtungen höher als 2 m, so muss der Abstand um soviel über 0,5 m betragen, als ihre Höhe 2 m übersteigt; in Wohngebieten darf eine Aufschichtung nicht höher sein als 2 m.

(2) Als Abstand gemäß Absatz 1 gilt die kürzeste Entfernung von der Grenze zur Aufschichtung.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht für Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

Fünfter Abschnitt

Duldung von Leitungen

§ 19 Duldungspflicht

(1) Der Nachbar darf Wasserversorgungs- oder Abwasserleitungen zu seinem Grundstück durch das Grundstück des Eigentümers führen, wenn

  1. der Anschluss an das Wasserversorgungs- oder Entwässerungsnetz anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
  2. die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentümers zumutbar ist

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, sein Grundstück an die verlegten Leitungen anzuschliessen, wenn diese ausreichen, um die Wasserversorgung oder die Entwasserung beider Grundstücke sicherzustellen. Der Eigentümer kann verlangen, dass die Leitungen so verlegt werden, dass sein Grundstück ebenfalls ang~ schlossen werden kann; dadurch entstehende Mehrkosten hat er dem Nachbarn zu erstatten.

§ 20 Unterhaltung der Leitungen

Der Nachbar hat die nach § 19 Abs. 2 verlegten Leitungen, der Eigentümer die nach § 19 Abs. 2 verlegten Anschlussleitungen jeweils auf eigene Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungs-kosten der Teile der Leitungen, die vom Eigentümer nach § 19 Abs. 2 mitbenutzt werden1 hat dieser einen angemessenen Beitrag zu leisten.

§ 21 Betretungsrecht

Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar das Grundstück des Eigentümers zur Verlegung, Änderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer Wasserversorgungs- oder Abwasserleitung betritt, die zu den Arbeiten erforderlichen Gegenstände über diesen transportiert und Erdaushub vorübergehend dort lagert, wenn und soweit

  1. das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann und
  2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen des Eigentümers nicht außer Verhältnis zu dem vom Nachbarn erstrebten Vorteil stehen.

§ 22 Nachträgliche erhebliche Beeinträchtigungen

Führen die nach § 19 Abs. 1 verlegten Leitungen nachträglich zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Beeinträchtigung beseitigt. Führt die gemeinschaftliche Nutzung der Leitungen nach § 19 Abs. 2 zu einer erheblichen Beeinträchtigung, so kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Beseitigung der Beeinträchtigung duldet.

§ 23 Anschluss an andere Leitungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für

  1. Gas- und Elektrizitätsleitungen,
  2. Fernmeldelinien und
  3. Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, sofern derjenige, der sein Grundstück anschliessen will einem Anschlusszwang unterliegt.

Sechster Abschnitt

Sonstige Nachbarschaftsrechte

§ 24 Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht

(1) Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar zu Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage auf seinem Grundstück das Grundstück des Eigentümers vorübergehend betritt, darauf oder darüber Leitern oder Gerüste aufstellt sowie die zu den Bauarbeiten erforderlichen Gegenstände über das Grundstück des Eigentümers transportiert, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 21 vorliegen.

(2) Der Eigentümer hat zu dulden, dass der Nachbar für die Dauer der nach Absatz 1 durchzuführenden Arbeiten Sand, Schlamm oder anderen Erdaushub auf dem Grundstück des Eigentümers lagert, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 21 vorliegen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dieser von dem Nachbarn unverzüglich zu entfernen.

§ 25 Ableitung des Niederschlagwassers

(1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn übertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen.

§ 26 Hochführen von Schornsteinen, Lüftungsschächten und Antennen

(1) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres, so hat der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass der Nachbar Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen befestigt, wenn dies für deren Betriebsfähigkeit erforderlich ist und der Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.

(2) Der Eigentümer hat ferner zu dulden, dass

  1. Die höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen von seinem Grundstück aus unterhalten oder gereinigt werden oder
  2. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf seinem Grundstück angebracht werden, wenn diese Maßnahmen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten getroffen werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Eigentümer dem Nachbarn die Mitbenutzung einer eigenen geeigneten Anlage gestattet.

Siebenter Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 27 Anzeigepflicht

(1) Die Ausübung der Rechte aus § 21, § 24 oder § 26 Abs. 2 ist dem Eigentümer spätestens einen Monat, die Ausübung der Rechte aus § 4, § 19 Abs. 1 und § 26 Abs. list dem Eigentümer spätestens zwei Monate vor Durchführung der geplanten Maßnahme anzuzeigen. Die Ausübung des Rechts aus § 19 Abs. 2 ist dem Nachbarn spätestens einen Monat vor Durchführung der Arbeiten anzuzeigen. Die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters, notwendige Besichtigungen zu duldender Anlagen sowie kleinere Arbeiten, die den Eigentümer nicht belästigen, bedürfen keiner Anzeige nach Satz 1.

(2) Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und detaillierte Angaben zu Art und Umfang der geplanten Rechtsausübung enthalten.

(3) Etwaige Einwendungen gegen die Beabsichtigte Rechtsausübung sollen unverzüglich erhoben werden. Sie sind schriftlich geltend zu machen.

(4) Ist der Aufenthalt des Eigentümers und seines Vertreters nicht bekannt oder sind diese nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand alsbald erreichbar, so genügt die Anzeige an den un-mittelbaren Besitzer oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 an denjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (6) § 904 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt.

§ 28 Schadensersatz

(1)Ein Schaden1 der dem Eigentümer durch Ausübung der Rechte des Nachbarn nach § 4, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1, §§ 21, 24 oder § 26 Abs. 1 oder 2 oder aufgrund Geltendmachung seines eigenen Anspruchs nach § 22 entsteht, ist von dem Nachbarn zu ersetzen. Hat der Eigentümer den Schaden mitverursacht, so hängt die Ersatzpflicht sowie der Umfang der Ersatz-leistung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist; in dem Fall des § 22 gilt die Geltendmachung des Anspruches durch den Eigentümer nicht als Mitverschulden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Schaden, der dem Nachbarn durch Ausübung des Rechts aus § 19 Abs. 2 entsteht.

§ 29 Entschädigung

Für die Duldung der Rechtsausübung nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1, §§ 21, 24 oder § 26 Abs. 1 und 2 hat der Nachbar den Eigentümer nach Billigkeit zu entschädigen. Dabei sind die dem Nachbarn durch die Ausübung des Rechts zugute kommenden Einsparungen und der Umfang der Belästigung des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Bei dauernder Dul-dungspflicht ist eine Rente jährlich im voraus zu entrichten.

§ 30 Ausschlussfristen

Die Ausschlussfristen nach §§ 8 und 15 beginnen frühestens an dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Beginn und Ablauf von Ausschlussfristen nach diesem Gesetz muss ein Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen.

§ 31 Verjährung

(1) Für die Verjährung der Ansprüche auf Schadenersatz nach diesem Gesetz gilt § 852 BGB entsprechend.

(2) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, verjähren in vier Jahren.

(3) §§ 198 bis 225 BGB sind anzuwenden.

Achter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

(1) Einrichtungen und Pflanzen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem bisherigen Recht entsprechen, sind nach Maßgabe des bisherigen Rechts weiter zu dulden.

(2) Nach diesem Gesetz können Ansprüche im Hinblick auf Einrichtungen und Pflanzen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem bisherigen Recht nicht entsprochen haben, aber bis zum 2 Oktober 1990 von staatlichen Stellen geduldet wurden, nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten geltend gemacht werden, es sei denn, dem Eigentümer war im Zeitpunkt der Er-richtung die Rechtslage bekannt.

§ 33 Außerkrafttreten von Bestimmungen

Soweit privates Nachbarrecht über den 2. Oktober 1990 hinaus als Landesrecht fortgegolten hat, wird dieses hiermit aufgehoben.

§ 34 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.


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