Drittes Kapitel: Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse



Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift

§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).

Abschnitt II

Forstbetriebsgemeinschaften

§ 16 Begriff

Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft

Die Forstbetriebsgemeinschaft muss mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:
  1. Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
  2. Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
  3. Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
  4. Bau und Unterhaltung von Wegen;
  5. Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
  6. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.

§ 18 Anerkennung

(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
  2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
  3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über
    a) die Aufgabe;
    b) die Finanzierung der Aufgabe;
    c) das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;
    d) Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
    e) die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.
  4. Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muss die Satzung ferner bestimmen:
    a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muss;
    b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlussfassung. Dabei muss bestimmt sein, dass Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlussfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;
  5. wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muss gewährleistet sein, dass die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;
  6. sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen;
  7. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge, für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu unterrichten.

(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfasst.

§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine

Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluss die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

§ 20 Widerruf der Anerkennung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.

Abschnitt III

Forstbetriebsverbände

§ 21 Begriff und Aufgabe

(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.

(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.

§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes

(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden.

(2) Weitere Voraussetzungen sind, dass

  1. der Zusammenschluss nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
  2. der Zusammenschluss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lässt;
  3. mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
  4. eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.

§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands

(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 24 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.

(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.

§ 25 Satzung

(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.

(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muss Vorschriften enthalten über:

  1. seinen Namen und seinen Sitz;
  2. seine Aufgabe;
  3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  4. das Stimmrecht der Mitglieder;
  5. seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
  6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
  7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
  8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands

Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuß.

§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

  1. die Höhe der Umlagen und Beiträge;
  2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
  3. die Entlastung des Vorstands;
  4. die Änderung der Satzung;
  5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
  6. die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
  7. die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis

(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.

(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 29 Vorstand

(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

§ 30 Verbandsausschuß

In der Satzung kann bestimmt werden, dass ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.

§ 31 Änderung der Satzung

(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 32 Ausscheiden von Grundstücken

(1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.

(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde. Für die in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten es verlangen.

§ 33 Umlage, Beiträge

(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.

(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.

§ 34 Aufsicht

(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  2. zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.

(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 35 Verbandsverzeichnis

Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschliessen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Abschnitt IV

Forstwirtschaftliche Vereinigungen

§ 37 Begriff und Aufgabe

(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von

anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.

(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

  1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
  2. Koordinierung des Absatzes;
  3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
  4. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.

§ 38 Anerkennung

(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
  2. sie muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
  3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muss Bestimmungen enthalten über
    a) ihre Aufgabe;
    b) die Finanzierung der Aufgabe;
  4. sie muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.

(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

Abschnitt V

Ergänzende Vorschriften

§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft

(1) Die nach der Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) gebildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebsverbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz oder überwiegend auf die Einstellung von Personal beschränkt.

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbetriebsverbände ihre Satzung nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen.

(3) Die nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse des privaten Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften gleich, bis sie nach § 18 ausdrücklich anerkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht förmlich anerkannte Zusammenschlüsse des privaten Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbehörde Verträge über gemeinschaftliche Betreuung abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, dass diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des § 18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förderungswürdig sind.

(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft unberührt.

§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und von Forstbetriebsverbänden, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.

(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 12 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.

(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über das Gebiet der Gemarkung oder eine Gemeinde hinausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind.


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