Zehnter Abschnitt: Schlußbestimmungen



§ 41 UnberührtheitsklauseI

Unberührt bleiben
  1. das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
  2. das Bundes-lmmissionsschutzgesetz,
  3. das Chemikaliengesetz,
  4. das Gerätesicherheitsgesetz und
  5. das Gentechnikgesetz

sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen.

§ 42 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können die Länder

  1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen,
  2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln,
  3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Rebschutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertragen, soweit sie den Schutz der Reben betreffen.

§ 43 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 15 Abs. 3, § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2 und § 18 Abs. 3 bedürfen des Einvernehmens der Bundesministerien für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

§ 44 Aufhebung von Vorschriften

(weggefallen)

§ 45 Übergangsvorschriften

(1) § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist auf Pflanzenschutzmittel, die

  1. bis zum 1. Juli 1998 zugelassen worden sind oder
  2. nach § 15 zugelassen werden,

bis zum 1. Juli 2001 nicht anzuwenden.

(2) § 6a Abs. 1 Satz 2 ist erst ab dem 1. Juli 1999 anzuwenden.

(3) § 10a Abs. 1 und 2 sowie Rechtsverordnungen auf Grund des § 10a Abs. 3 sind erst ab dem 1. Juli 2000 anzuwenden; hinsichtlich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken bleiben die allgemeinen Anforderungen an die Anwendung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unberührt.

(4) Die §§ 13 bis 14b gelten nicht für die Verwertung von Unterlagen zugunsten eines Antragstellers, wenn die Biologische Bundesanstalt die Unterlagen bereits nach den §§ 13 und 14 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung zu seinen Gunsten verwertet hat. Auf die Verwertung von Unterlagen, die Versuche mit anderen Tieren als mit Wirbeltieren voraussetzen, finden die §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Anwendung, soweit die Biologische Bundesanstalt die Mitteilungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vorgenommen hat.

(5) Bis zu einer Entscheidung über die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind. Auf Verlangen der Biologischen Bundesanstalt hat der Antragsteller nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 nach Satz 1 in den Verkehr gebracht worden ist.

(6) § 15c findet keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.

(7) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind, sind zu widerrufen, wenn die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 7 der Richtlinie 91/414/EWG entschieden hat, einen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht.

(8) § 31d Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Wirkstoffe, die in einem Mitgliedstaat vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden sind.

(9) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugelassen worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden. Endet die Zulassung nach dem 30. Juni 2001, darf das Pflanzenschutzmittel bis zum Ende der Zulassung nur in den Verkehr gebracht, eingeführt und angewandt werden, wenn

  1. die Biologische Bundesanstalt zuvor die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen entsprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und
  2. das Pflanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 oder auf Grund einer nach § 20 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist.

Die Festsetzung der Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen ist vom Zulassungsinhaber bis zum 1. Februar 1999 bei der Biologischen Bundesanstalt zu beantragen.

(10) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 2000 in den Verkehr gebracht werden. Pflanzenstärkungsmittel nach § 2 Nr. 10 Buchstabe b und Zusatzstoffe dürfen noch bis zum Ende der Zulassung in den Verkehr gebracht werden, soweit sie als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind und die Zulassung nach dem in Satz 1 genannten Zeitraum endet.

§ 46 (Inkrafttreten)


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