Vierter Abschnitt: Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln



§ 11 Zulassungsbedürftigkeit

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen sind. Dies gilt nicht
  1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung befinden,
  2. für Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen
    a.) innerhalb geschlossener Räume oder Rohrsysteme in Betrieben und Anlagen, die einer bergbau-, atom- oder gesundheitsrechtlichen Aufsicht unterliegen, oder
    b.) in Anlagen des sanitären Bereichs bestimmt sind.

(2) Die Biologische Bundesanstalt kann das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen

  • für Versuchszwecke,
  • bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder
  • zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten,

für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Zeitraum, der in den Fällen der Nummern 2 und 3 jeweils 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat sie die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, festzusetzen und die erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs Verbunden werden. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und dem Umweltbundesamt erteilt.

(3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn

  1. die Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung den Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel nicht durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 verboten ist oder
  2. die Biologische Bundesanstalt auf Antrag festgestellt hat, dass die Pflanzenschutzmittel in ihrer Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.

Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 12 Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung kann beantragen, wer Pflanzenschutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen oder einführen will.

(2) Wer in einem Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann die Zulassung nur beantragen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Umfang des Antrags sowie Art und Umfang der dem Antrag beizufügenden Angaben, Unterlagen und Proben unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu regeln; es kann dabei bestimmte Versuchsanstellungen und ihre Durchführung einschließlich der zu verwendenden Analyseverfahren vorschreiben.

(4) Soweit es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit den anderen Bundesministerien erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 verlängert werden.

§ 13 Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter

(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefügt werden müssen, sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantragsteller) vorliegen und, wenn

  1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder
  2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt.

Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nr. 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 durch die Biologische Bundesanstalt erteilten Zulassung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 beginnen die Zehnjahresfristen für Unterlagen, die dem Antrag zur Prüfung eines Wirkstoffs beizufügen sind, mit dessen erstmaliger Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG.

(3) Unterlagen, die der Biologischen Bundesanstalt nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten anderer Antragsteller oder Zulassungsinhaber (Dritter) nur nach schriftlicher Zustimmung desjenigen Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers verwertet werden, der die Unterlagen vorgelegt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die in Artikel 13 Abs. 3 Buchstabe d der Richtlinie 91/414/EWG genannte Entscheidung der Kommission, bei der die Erkenntnisse aus diesen Unterlagen erstmalig berücksichtigt werden konnten, länger als fünf Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz 2 dürfen Unterlagen nach § 15a Abs. 1 und 2 nur nach Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist verwertet werden, wenn diese Frist für denselben Wirkstoff zu einem späteren Zeitpunkt als die Fünfjahresfrist nach Satz 2 endet.

§ 14 Verwertung von Erkenntnissen aus Versuchen mit Wirbeltieren

(1) Unterlagen, die Anträgen auf Grund des § 12 Abs. 3 beigefügt werden müssen, und die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen eines Vorantragstellers vorliegen. In diesen Fällen teilt die Biologische Bundesanstalt diesem und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Vorantragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. Satz 2 gilt nicht, wenn die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt. § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner Unterlagen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Stellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der erstmaligen Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers in einem Mitgliedstaat, auszusetzen. Ist keiner der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 2 mit dem in § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt, im Falle des § 13 Abs. 2 mit der erstmaligen Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Würde der Antragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen einen kürzeren als den in Satz 2 oder 3 jeweils genannten Zeitraum benötigen, so ist das Zulassungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen. Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der Antragsteller und der Vorantragsteller zu hören.

(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Absatz 2 ergebenden Zehnjahresfristen unter Verwertung seiner Unterlagen zugelassen, so hat er gegen den Antragsteller Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom Antragsteller durch die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.

§ 14a Verwertung neuer Erkenntnisse aus Versuchen mit Wirbeltieren

(1) Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen und der Biologischen Bundesanstalt nach § 15a Abs. 1 und 2 zur Prüfung eines Wirkstoffs vorgelegt worden sind, dürfen zugunsten Dritter nur verwertet werden, wenn die Biologische Bundesanstalt diesen und dem Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, mitgeteilt hat, welche dieser Unterlagen sie zugunsten des Dritten zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des anderen. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, kann der Verwertung seiner Unterlagen nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Stellung des Zulassungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf des nach § 13 Abs. 3 Satz 3 vorgesehenen Zeitraums, auszusetzen. § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf der sich aus § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 ergebenden Fristen unter Verwertung der Unterlagen des Vorantragstellers oder Zulassungsinhabers, der sie vorgelegt hat, zugelassen, so hat er gegen den Dritten, zu dessen Gunsten die Unterlagen verwertet worden sind, Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der vom Dritten durch die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Vorantragsteller oder Zulassungsinhaber, der die Unterlagen vorgelegt hat, kann dem Dritten das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.

§ 14b Nachforderungen

Müssen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche Unterlagen, die Versuche mit Wirbeltieren voraussetzen, nach § 15a Abs. 1 nachgefordert werden, so teilt die Biologische Bundesanstalt jedem Zulassungsinhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurteilung erforderlich sind, sowie Name und Anschrift der übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die Biologische Bundesanstalt gibt den beteiligten Zulassungsinhabern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Biologische Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen und unterrichtet hiervon unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht den Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhaltlich gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in laufenden Zulassungsverfahren gefordert werden.

§ 15 Zulassung

(1) Die Biologische Bundesanstalt lässt ein Pflanzenschutzmittel zu, wenn

  1. der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten Anforderungen entspricht,
  2. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,
  3. die Prüfung des Pflanzenschutzmittels ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
    a.) hinreichend wirksam ist,
    b.) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
    c.) bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen verursacht,
    d.) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und
    e.) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den Hormonhaushalt von Mensch und Tier, hat,
  4. a.) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und
    b.) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehen den, für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände
    mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt werden können und
    5. das Pflanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig ist.

(2) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet im Rahmen der Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen über

  1. die Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels,
  2. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über
    a.) die Aufwandmenge,
    b.) die Wartezeit,
    c.) den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung und
    d.) die zur Anwendung berechtigten Personen, und
  3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendeform und der Verpackungsgröße.

(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,

  1. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
  2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden Angaben, Unterlagen und Proben zu entscheiden.

(4) Die Biologische Bundesanstalt verbindet die Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen mit den Auflagen, die

für die sachgerechte Anwendung sowie

  1. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
  2. erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen werden. Ferner verbindet die Biologische Bundesanstalt die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

(5) Die Biologische Bundesanstalt kann vom Antragsteller während der Prüfung die Vorlage weiterer Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Die Biologische Bundesanstalt kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihr die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.

§ 15a Neue Erkenntnisse

(1) Die Biologische Bundesanstalt kann vom Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und Proben innerhalb bestimmter Fristen nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Zulassung erfordern.

(2) Der Antragsteller und der Zulassungsinhaber haben der Biologischen Bundesanstalt Änderungen gegenüber den im Zusammenhang mit der Antragstellung mitgeteilten Angaben und vorgelegten Unterlagen und

  1. neue Erkenntnisse über Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt
  2. unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die Änderungen oder die neuen Erkenntnisse ergeben.

(3) Die Biologische Bundesanstalt kann den Zulassungsinhaber verpflichten, Angaben und Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen und ihr die Vorlage anzuzeigen.

§ 15b Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

(1) Die Biologische Bundesanstalt lässt ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15 zu, wenn

  1. 1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach Absatz 6 festgesetzten Anforderungen entsprechen,
  2. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind und
  3. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland bedeutsamen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich
    a.) des Pflanzenschutzes sowie der sonstigen Belange der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft,
    b.) der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf Grundwasser sowie
    c.) der sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, denen des Mitgliedstaates entsprechen, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, und deshalb widerleglich angenommen werden kann, dass das Pflanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt.

(2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgesehen worden sind.

(3) Entsprechen die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse im Inland nicht vollständig denjenigen in dem Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, kann die Biologische Bundesanstalt, soweit es zum Ausgleich der Unterschiede der bedeutsamen Verhältnisse erforderlich ist, abweichend von Absatz 2 Satz 2 Anwendungsgebiete ausschliessen oder einschränken oder andere Anwendungsbestimmungen festsetzen. Reichen die Einschränkungen oder Festsetzungen nach Satz 1 zum Ausgleich der Unterschiede der für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nicht aus, ist die Zulassung zu versagen.

(4) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3,

  1. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe c hinsichtlich der Vermeidung der Auswirkungen auf die Gesundheit durch Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
  2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c hinsichtlich der Auswirkungen durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

(5) Soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen worden sind, hat die Biologische Bundesanstalt die Zulassung mit den Auflagen zu verbinden, die denjenigen Bestimmungen entsprechen, die bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, vorgesehen worden sind. Absatz 3 gilt für Auflagen entsprechend. Die Biologische Bundesanstalt verbindet die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

(6) Der Antragsteller hat durch geeignete Angaben und Unterlagen nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels im Inland bedeutsamen Verhältnisse nach Absatz 1 Nr. 3 denen in diesem Mitgliedstaat entsprechen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Angaben und Unterlagen zu regeln.

(7) Soweit eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, vorschreibt, lässt die Biologische Bundesanstalt das Pflanzenschutzmittel im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs zu.

(8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulassungen nach den Absätzen 1 und 7 entsprechend.

§ 15c Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft

(1) Die Biologische Bundesanstalt kann ein Pflanzenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, wenn

  1. das Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, über dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG noch nicht entschieden worden ist und
    2. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
    a.) das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
    aa.) nicht hinreichend wirksam ist,
    bb.) nicht vertretbare Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
    cc.) bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht,
    dd.) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und
    ee.) sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat,
    b.) aa) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und
    bb.) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände
    nicht mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt werden können und
    c.) das Pflanzenschutzmittel nicht hinreichend lagerfähig ist. §15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 und 3 gelten für Zulassungen nach Satz 1 entsprechend.

(2) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit

  1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
  2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

(3) Die Biologische Bundesanstalt kann die Zulassung nach Absatz 1 nach Maßgabe einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 5 der Richtlinie 91/414/EWG auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird.

§ 16 Ende der Zulassung

(1) Zulassungen nach den §§ 15 und 15b enden zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden sind; sie können erneut erteilt werden. Im Einzelfall kann die Biologische Bundesanstalt eine kürzere Zulassungsdauer festsetzen. Zulassungen nach § 15b Abs. 1 und 7 dürfen abweichend von Satz 1 nur bis zu dem Zeitpunkt erteilt werden, an dem die Zulassung in dem Mitgliedstaat endet, auf die sich der Antragsteller zur Begründung der Voraussetzungen nach § 15b Abs. 1 bezogen hat.

(2) Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden worden, bevor eine nach den §§ 15 und 15b erteilte Zulassung endet, so kann die Biologische Bundesanstalt die Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird. Eine Verlängerung der Zulassung setzt voraus, dass
  1. die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung beantragt worden ist,
  2. der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetzten Anforderungen entspricht und
  3. keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllt.

§ 16a Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung

(1) Zulassungen können außer in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn

  • der Inhaber der Zulassung es beantragt oder,
  • vorbehaltlich des Absatzes 2, eine der Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist.

(2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich weggefallen ist.

(3) Zulassungen nach § 15c Abs.1 sind zu widerrufen, wenn die Europäische Gemeinschaft entschieden hat, den im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen oder die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I in der jeweils geltenden Fassung mit einer Beschränkung nach Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/414/EWG versehen hat, die der Zulassung entgegensteht. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils.

(4) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung

  1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
  2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt hat. Im übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(5) Die Biologische Bundesanstalt kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 4, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 gilt § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 16b Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln

(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist dessen Rückgabe an

  • den Zulassungsinhaber,
  • den Einführer oder dessen Vertreter oder
  • an einen von diesen beauftragten Dritten zulässig.

(2) Die zuständige Behörde soll die Rückgabe anordnen, wenn die Biologische Bundesanstalt die Zulassung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zulassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder nach § 16a Abs. 2 ist ferner die Rückgabe an einen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet die zuständige Behörde in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rückgabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme zu tragen hat.

(5) Die Biologische Bundesanstalt teilt den zuständigen Behörden die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten.

§ 17 Ermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. unter Beachtung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2,
  2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln sowie,
  3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,

zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel in oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nur über bestimmte Zollstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen.

(3) Die Biologische Bundesanstalt macht im Bundesanzeiger bekannt:

  1. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und zugleich den Zeitpunkt, an dem die Zulassung endet,
  2. die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung und
  3. Allgemeinverfügungen nach § 6a Abs. 3 Satz 2.

§ 18 Genehmigung

(
1) Die Biologische Bundesanstalt genehmigt auf Antrag die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten, wenn

  1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht,
  2. die zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nummer 4 erforderlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt worden sind,
  3. Kenntnisse vorliegen, dass das Pflanzenschutzmittel in den beantragten Anwendungsgebieten wirkt und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,
  4. die Prüfung ergibt, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c bis e erfüllt werden und
  5. die Anwendung vorgesehen ist
    a.) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden oder deren Anbau von geringfügiger Bedeutung ist,
    b.) an Pflanzenerzeugnissen, deren Gewinnung von geringfügiger Bedeutung ist,
    c.) gegen Schadorganismen, die nur gelegentlich oder in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, oder
    d.) in anderen Fällen in lediglich geringfügiger Menge.

Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkenntnisse für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 vorliegen.

(2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.

(3) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit

  1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin,
  2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

(4) Die Genehmigung gilt nur

  1. für die Dauer der Zulassung und soweit die Zulassung nicht ruht und
  2. für die Anwendung in Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, und der Forstwirtschaft.

§ 6a Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18a Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung können, außerdem Zulassungsinhaber, beantragen:

  1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, oder der Forstwirtschaft anwendet,
  2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind, oder
  3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaus, oder Forstwirtschaft tätig sind.

(2) Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, so ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören. Wendet dieser gegen die Erteilung der Genehmigung ein, dass das Pflanzenschutzmittel in dem beantragten Anwendungsgebiet nur unzureichend wirkt oder unvertretbare Schäden an den zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verursacht, darf die Biologische Bundesanstalt die Genehmigung nur erteilen, soweit die Einwände des Zulassungsinhabers nachweislich unbegründet sind.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren, insbesondere Art und Umfang der Angaben und Unterlagen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, näher zu bestimmen.

(4) Die Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigung und deren Inhalt sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 18b Genehmigung im Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

  1. die Anwendung vorgesehen ist
    a.) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
    b.) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen, und
  2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.

§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn

  1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2299) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden ist, und
  2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrsmenge beitragen.

(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist der Biologischen Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Genehmigung ist mit

  1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sowie
  2. dem Vorbehalt des Widerrufs

zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

§ 18c Geheimhaltung

(1) Angaben, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder enthalten, dürfen von der Biologischen Bundesanstalt nicht offenbart werden, soweit der Antragsteller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die Biologische Bundesanstalt unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenbarung feststellt. Die §§ 13 bis 14b bleiben unberührt.

(2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Absatz 1 fallen:

  1. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels sowie Name und Anschrift des Zulassungsinhabers,
  2. die Angabe der Wirkstoffe nach Art und Menge,
  3. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflanzenschutzmittel und zum Wirkstoff,
  4. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
  5. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
  6. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,
  7. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseitigung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmittels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des Wirkstoffs.

(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben der Biologischen Bundesanstalt unverzüglich die von ihnen veranlaßte Veröffentlichung derjenigen Angaben und Unterlagen mitzuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 Satz 1 als geheimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht haben.

§ 19 Meldepflicht

(1) Jährlich bis zum 31. März haben der Biologischen Bundesanstalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden

  1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
  2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, und
  3. bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige, der die Ware in den freien Verkehr überführt oder überführen lässt,

Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthaltenen Wirkstoffe. Die Meldung hat für jedes Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe der Bezeichnung zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf Grund einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 abgegeben werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu regeln.

(3) Die Biologische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen.

§ 20 Kennzeichnung

(1) Die Vorschriften der §§ 13 bis 15 des Chemikaliengesetzes über die Kennzeichnung sind

  1. auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
  2. auf das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebsunternehmer sowie
  3. auf die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln

entsprechend anzuwenden.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar angegeben sind:

  1. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels,
  2. die Zulassungsnummer,
  3. der Name und die Anschrift des Zulassungsinhabers und desjenigen, der das Pflanzenschutzmittel zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet, soweit dieser nicht der Zulassungsinhaber ist,
  4. die Wirkstoffe nach Art und Menge,
  5. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit,
  6. die Gebrauchsanleitung
    a.) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen,
    b.) entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs. 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1,
    c.) mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" soweit die Biologische Bundesanstalt die Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 Satz 1 und § 15c Abs. 1 Satz 2, mit der Zulassung festgestellt hat,
  7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlassene Verbote oder Beschränkungen.

(3) In die Gebrauchsanleitung sind die von der Biologischen Bundesanstalt festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen unter der Überschrift: "Von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft festgesetzte Anwendungsgebiete und -bestimmungen" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und Aufschriften aufzunehmen.

(3a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder Vertriebsunternehmer.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung befinden.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
    a.) den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu bestimmen,
    b.) vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 auf Behältnissen und abgabefertigen Packungen bestimmte weitere Angaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzulegen,
    c.) Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln,
    d.) die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packungen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben sowie die Schließung der Behältnisse oder Packungen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln,
    e.) für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kennzeichnung vorzuschreiben;
  2. soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht beeinträchtigt werden vorzusehen, dass Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Angaben, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 Buchstabe a, b und e anzubringen sind, auf einer das Behältnis oder die Packung begleitenden Packungsbeilage enthalten sein können; in diesen Fällen ist auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen auf die Packungsbeilage hinzuweisen.

§ 21 Verbotene Angaben

Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder in der Werbung für Pflanzenschutzmittel dürfen keine Angaben verwendet werden, die darauf hindeuten, dass diese Mittel in größerer Menge, in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Einhaltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden können, als sich aus der Gebrauchsanleitung oder einer im Bundesanzeiger nach § 18a Abs. 4 bekanntgemachten Genehmigung ergibt. Dies gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

§ 21a Anzeigepflicht

Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerblichen Zwecken einführen will, hat dies der für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den Betriebssitz oder die Niederlassung zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 22 Abgabe

(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entsprechend.

(2) Bei der Abgabe im Einzel- und Versandhandel haben der Gewerbetreibende und derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen zu unterrichten.

(3) Das Feilhalten und die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel- oder Versandhandel ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende oder derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und die für eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

(4) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse sind der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 23 Ausfuhr

(1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften getroffen worden sind dürfen Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmen in andere als Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn

  1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längstens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und
  2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen eine Gebrauchsanleitung mit Angaben über
    a.) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung,
    b.) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den Naturhaushalt,
    c.) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen bei Unfällen,
    d.) die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisierung

beigefügt ist.

Im übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Vereinbarungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, zu berücksichtigen.

(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, die

  1. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen sind,
  2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 und Abs. 3 gekennzeichnet sind oder
  3. mit Angaben nach § 21 versehen sind,

sind von den für die Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschrieben worden ist.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, soweit dies

  1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
  2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt,

erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbieten. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 23a Getrennte Lagerung

Lebensmittel oder Futtermittel, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Inverkehrbringen oder Einfuhr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigt worden ist, sind von den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln getrennt zu halten und entsprechend kenntlich zu machen.


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