Gesetze & Verordnungen Gesetze & Verordnungen: Waldgesetz für Baden-Württemberg
- Bürgerliches Gesetzbuch; - Baumschutzsatzung; - Pflanzenschutzgesetz;
-
Nachbarschaftsrecht der Bundesländer; - Nachbarschaftsrecht NRW (Kurzfassung);
- Bundeswaldgesetz; - Waldgesetze der Bundesländer

Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)

in der Fassung vom 31. August 1995
geändert durch VRG vom 1 .Juli 2004 und Gesetz vom 13. Dezember 2005

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck


Zweck dieses Gesetzes ist

1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner
Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die
Bodenfruchtbarkeit, die Tier- und Pflanzenwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und
Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu
erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
nachhaltig zu sichern,
2. die Forstwirtschaft zu fördern und den Waldbesitzer bei der Erfüllung seiner Aufgaben
nach diesem Gesetz zu unterstützen,
3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der
Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Wald-
sträucher) bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze sowie Holzlagerplätze.
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
1. Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
2. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
3. Teiche, Weiher, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung
unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
4. Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des
angrenzenden Waldes erforderlich sind,
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen
Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen
verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich
gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Wald im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist in Waldverzeichnisse einzutragen. Geschützte
Waldgebiete sind als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der
Forstbehörde geführt.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Landes
Baden-Württemberg steht. Für Staatswald des Bundes und anderer Bundesländer im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 41 und der §§ 62 bis
91 entsprechend.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der
Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaften) steht, die der Aufsicht
des Landes unterstehen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder
Körperschaftswald ist.

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Waldbesitzer:
Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, die unmittelbare Besitzer des Waldes sind;
2. Walderzeugnisse:
pflanzliche Erzeugnisse des Waldes wie
a) Waldbäume und -sträucher oder Teile davon,
b) Samen, Nüsse, Beeren, Zapfen, Pilze und sonstige wildwachsende Waldfrüchte
(Waldfrüchte),
c) Moose, Farne, Gräser, Schilf, Blumen und Kräuter (Waldpflanzen),
d) Harz und Streu;
3. Waldwege:
die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und
Privatwald;
4. Erholungseinrichtungen:
landschaftsbezogene Einrichtungen im und am Wald, die der Erholung der Bevölkerung
dienen.

Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes

1. Abschnitt:
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

§ 5 Ziele und Aufgaben der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur mit dem Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1) zu sichern.
(2) Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten

§ 6 Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:
1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten,
daß er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts möglichst günstig beeinflußt, dem
Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung
möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die
natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an
das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine Funktionen entsprechend
den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige
Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt
werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
4. In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von
besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in
entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung
wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen,
Einrichtungen und Maßnahmen vorgesehen werden.
5. Landwirtschaftlich genutzte Flächen und Brachflächen sollen standortgerecht
aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist, die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird und Belange des Biotop- und
Artenschutzes und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden. In Gebieten mit
hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen
werden; die Mindestflur ist freizuhalten.
6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken
verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung
entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit
erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.

§ 7 Forstliche Rahmenpläne, Programme

(1) Forstliche Rahmenpläne werden für das ganze Land oder für Teile des Landes
ausgearbeitet und fortgeschrieben. Sie sind bei der Bauleitplanung im Rahmen des § 1
Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs zu berücksichtigen.
(2) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung
berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach
sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt
entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren
Zusammenschlüsse.
(3) Forstliche Rahmenpläne können ganz oder teilweise als fachliche Entwicklungspläne
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesplanungsgesetzes aufgestellt werden. Der
raumbedeutsame Inhalt forstlicher Rahmenpläne, die nicht als fachliche Entwicklungspläne
aufgestellt sind, wird unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen in den Landesentwicklungsplan und in die Regionalpläne aufgenommen.
(4) Als Grundlagen sind die Waldfunktionen durch die Waldfunktionenkartierung, die
Waldbiotope durch die Waldbiotopkartierung und die Waldstandorte durch die forstliche
Standortkartierung zu erfassen und bedarfsgerecht fortzuschreiben. Die neuartigen
Waldschäden und die Auswirkungen der Stoffeinträge in die Waldökosysteme sind im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel zu erfassen und zu überwachen. Forstliche
Entwicklungsziele können auch in Form von Einzelprogrammen dargestellt werden.
(5) Der forstliche Beitrag zur Landschaftsplanung bleibt unberührt.

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben von Behörden und Planungsträgern

Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
  1. die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
2. Abschnitt: Erhaltung des Waldes

§ 9 Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der höheren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart
umgewandelt werden (Umwandlung).Bei Umwandlungen ab zehn Hektar Umfang ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei Umwandlungen von mehr als fünf
Hektar bis weniger als zehn Hektar Umfang ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen, wenn eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des
Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass die Umwandlung
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Umwandlungen, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgen, das einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, werden in diese
Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den
beteiligten Behörden; weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und
wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit
gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden,
wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht
vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt,
insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die
forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher
Bedeutung ist.
(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Umwandlung für die
Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes kann insbesondere bestimmt werden, daß
1. in der Nähe als Ersatz eine Neuaufforstung geeigneter Grundstücke innerhalb
bestimmter Frist vorzunehmen ist,
2. ein schützender Bestand zu erhalten ist,
3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.
(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung nicht ausgeglichen werden
können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Das Ministerium für Ernährung und
Ländlichen Raum (Ministerium) regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Wirtschaftsministerium die Höhe der
Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung. Die Höhe ist nach der Schwere
der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen; in unbedeutenden Fällen kann von der
Erhebung abgesehen werden. § 21 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung
zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht
begonnen ist.
(6) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer
von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die
Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der
Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung
erteilt werden.
(7) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen
einschließlich Erholungseinrichtungen (§ 4 Nr.4) sowie die Anlage von Leitungsschneisen
ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei
Flächen ab ein Hektar Größe der Genehmigung der Forstbehörde.

§ 10 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt
oder festgesetzt werden, so prüft die höhere Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen
des § 8, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung
nach § 9 vorliegen.
(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die
höhere Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Wurde die
Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt
werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche
Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses
eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so
kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.
(3) Die Umwandlung nach § 9 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der
Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.

§ 11 Befristete Umwandlung von Wald

(1) Die höhere Forstbehörde kann die Beseitigung des Baumbestandes oder eine
anderweitige Nutzung der Waldfläche befristet genehmigen, wenn
1. ein öffentliches Interesse oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse des
Waldbesitzers an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht,
2. andere öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 der vorübergehenden
anderweitigen Nutzung der Waldfläche nicht entgegenstehen und
3. sichergestellt wird, daß die Waldfläche bis zum Ablauf einer von der höheren
Forstbehörde zu bestimmenden Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen
ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Bedingungen und Auflagen können erteilt
werden.
(2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen des Vorhabens sowie der
Wiederaufforstung vorzulegen. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend.

Dritter Teil Pflege und Bewirtschaftung des Waldes

1. Abschnitt Bewirtschaftung des Waldes

§ 12 Grundpflichten

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach
anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 13), pfleglich (§§ 14 bis 19), planmäßig
(§ 20) und sachkundig (§ 21) zu bewirtschaften sowie die Belange der Umweltvorsorge
(§ 22) zu berücksichtigen.

§ 13 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist so zu bewirtschaften, daß die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des
Waldes unter Berücksichtigung der langfristigen Erzeugungszeiträume stetig und auf
Dauer erbracht werden (Nachhaltigkeit).

§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere
1. den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten,
2. einen biologisch gesunden, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu
schaffen,
3. die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse,
Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen,
wobei biologische und biotechnische Maßnahmen Vorrang haben,
6. den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu
erschließen und
7. die Nutzungen schonend vorzunehmen.
(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, daß die
Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.

§ 15 Beschränkung von Kahlhieben

(1) Als Kahlhiebe gelten
1. flächenhafte Nutzungen,
2. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40
vom Hundert des standörtlich möglichen maximalen Vorrats herabsetzen.
1. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit nicht geschädigt,
2. der Wasserhaushalt weder erheblich noch dauernd beeinträchtigt oder
3. sonstige Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt
werden.
(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar bedürfen der Genehmigung der
Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind
anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1. der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt nicht oder nicht
ausreichend nachgekommen ist oder
2. Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Sinne von Absatz 2 nicht durch Bedingungen
und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
(5) Durch Bedingungen und Auflagen kann insbesondere bestimmt werden, daß
1. die vorgesehene Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt oder
2. ein bestimmtes forsttechnisches Vorgehen eingehalten wird.
(6) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Forstbehörde innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang des Antrages keinen Bescheid erteilt.
(7) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,
1. wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan vorgesehen ist,
2. auf Flächen, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst
zulässig ist,
3. auf Flächen, die für die Anlage eines Waldweges, einer sonstigen forstbetrieblichen
Einrichtung, einer Leitungsschneise oder zur Herstellung der räumlichen Ordnung im
Wald erforderlich sind,
4. in Beständen mit gesicherter Naturverjüngung,
5. in Beständen, in denen andere Baumarten vorgebaut oder nachgebaut werden sollen
und
6. in geschädigten Beständen, in denen die Nutzung wirtschaftlich geboten oder aus
Gründen des Waldschutzes erforderlich ist.
(8) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.

§ 16 Schutz hiebsunreifer Bestände

(1) Kahlhiebe von
1. Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und
2. Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und
Laubweichholzbeständen (hiebsunreife Bestände)
sind verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7
vorliegen.
(3) Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden,wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.

§ 17 Wiederaufforstung

(1) Unbestockte oder unvollständig bestockte Waldflächen sind nach anerkannten
forstlichen Grundsätzen innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Die
Wiederaufforstung erfolgt durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und
Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu
pflegen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1
verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist
oder wenn im Verlängerungszeitraum ein biologisch gesunder, standortgerechter Wald im
Rahmen der Naturverjüngung zu erwarten ist.

§ 18 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse

(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse kann die
Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer
Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen
werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar
drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die
Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind. Die Forstbehörde kann von den
Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe der
ihnen durch die Schutzmaßnahmen entstehenden Vorteile Kostenersatz verlangen.
(3) Ist eine zur Verhütung von Waldbränden angeordnete oder von der Forstbehörde
durchgeführte Maßnahme vorwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die
Erholung der Bevölkerung geboten, so trägt die Kosten das Land.

§ 19 Bau und Unterhaltung von Waldwegen

(1) Waldwege dienen der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung
und der Erholung der Waldbesucher. Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes
über das Betreten des Waldes sowie sonstige Vorschriften über die Benutzung der
Waldwege.
(2) Waldwege sind so anzulegen und zu unterhalten, daß unter Berücksichtigung
technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte das Landschaftsbild, der Waldboden und
der Naturhaushalt möglichst geschont werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für den Bau und die Unterhaltung von Skiabfahrten,
Waldparkplätzen und sonstigen Erholungseinrichtungen.

§ 20 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

((1) Staatswald und Körperschaftswald nach Maßgabe der §§ 50 und 51 sind nach
periodischen und jährlichen Betriebsplänen zu bewirtschaften.
(2) Für Privatwald kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für
Forstbetriebe von 30 bis 100 Hektar periodische Betriebsgutachten und für Forstbetriebe
über 100 Hektar periodische Betriebspläne aufzustellen sind.

§ 21 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu
bewirtschaften.
(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im
Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des
Forstdienstes. Zum leitenden Fachbeamten bei der unteren Forstbehörde, zur
Wahrnehmung von Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und zum
Sachverständigen für die Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne und der periodischen
Betriebspläne kann nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst
vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in
der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene
Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers von geringer Größe oder
mit einfachen forstlichen Verhältnissen kann auch bestellt werden, wer die für den mittleren
Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist.
(3) Privatwaldbesitzer ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes vom Land bei der Bewirtschaftung ihres Waldes beraten und betreut.

§ 22 Umweltvorsorge im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des
Waldes zu erhalten und zu pflegen.
(2) Die Vielfalt und natürliche Eigenart der Landschaft sind zu berücksichtigen. Auf die
Anlage und Pflege naturgemäß aufgebauter Waldränder ist besonders zu achten. Der
einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sind ausreichende Lebensräume zu erhalten; die
Erfordernisse zur Erhaltung eines gesunden und angemessenen Wildbestandes sind zu
berücksichtigen.
(3) Natürliche Erholungsmöglichkeiten sind zu erhalten und zu entwickeln.
(4) Die Forstbehörden sollen darauf hinwirken, daß bei der Bewirtschaftung des Waldes
die in Absatz 1 bis 3 genannten Grundsätze, insbesondere die Belange der
Landschaftspflege, berücksichtigt werden.

§ 23 Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen

(1) Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Nr. 5 auf die standortgerechte
Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken. § 25 des
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von
veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der
Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel gefördert werden.

§ 24 Teilung von Waldgrundstücken

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Waldgrundstück kleiner als
dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche
Bewirtschaftung gewährleistet erscheint.
(3) Die Teilung bedarf keiner Genehmigung,
1. wenn und soweit für Waldgrundstücke oder Teile davon eine
Umwandlungsgenehmigung (§ 9 Abs. 1) vorliegt oder
2. wenn eine Teilung im Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird.
(4) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absätzen 1 bis 3
genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung in das Grundbuch erst
vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Ist zu einem Rechtsvorgang
eine Genehmigung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so hat die Genehmigungsbehörde auf
Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der
Genehmigung gleich.
(5) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung in das
Grundbuch vorgenommen worden, so kann die Genehmigungsbehörde, falls die
Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs
ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu
löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht oder wenn die Genehmigung
erteilt ist.
(6) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene
Eintragung einer Grundstücksteilung ein Jahr, so gilt der Rechtsvorgang als genehmigt, es
sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen oder ein
Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuchen auf Eintragung
eines Widerspruchs gestellt worden ist.

§ 25 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde und dem Land steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur
ein Teil des Grundstücks Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das
Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstücks. Der Eigentümer kann die Übernahme
des Restgrundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es
zu behalten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der
Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes dient.
Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück
1. an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 1 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte,
2. an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder
3. zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche
Einheit bildet oder
4. zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung an den Besitzer eines angrenzenden
Waldgrundstücks
verkauft wird.
(3) Das Vorkaufsrecht nach § 56 des Naturschutzgesetzes geht vor. Im übrigen geht das
Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Landes, das Vorkaufsrecht nach
Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor.
Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei
Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, §
510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; sie unterrichtet die Gemeinde.

§ 26 Forstnutzungsrechte

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf
wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf
Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks
oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den
Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie
Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder
wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von land
oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers
bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in
§ 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes genannten Personen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das
Erlöschen tritt frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1) ein.
(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene
Entschädigung in Geld abgelöst werden, wenn es zum Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere zur Gewährleistung der Funktionen des Waldes, erforderlich ist. Einzelheiten
über die Höhe der Entschädigung und das Verfahren regelt das Ministerium im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.
_________________________________________
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

§ 27 Nachbarpflichten; Nachbarschutz

(1) Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung
benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. In der Nähe der
Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander
abzustimmen und die räumliche Ordnung zu sichern.
(2) Will ein Waldbesitzer auf einer Waldfläche, die an einen fremden Waldbestand
angrenzt, einen Kahlhieb vornehmen, so hat er dies der Forstbehörde spätestens zwei
Monate vorher anzuzeigen. Die Forstbehörde hat auf eine Abstimmung der Maßnahme mit
der Bewirtschaftung der benachbarten Waldflächen hinzuwirken. Sind erhebliche Schäden
zu befürchten, so kann die Forstbehörde die geplante Nutzung ganz oder teilweise
untersagen.

§ 28 Benutzung fremder Grundstücke;Duldung von Wegen

(1) Sind forstbetriebliche Maßnahmen ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks
nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand durchführbar, so kann die
Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Antrag des Waldbesitzers
verpflichten, die Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die
Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf
Verlangen des Berechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen
Schadens erbringt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden,
die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu
dulden.
(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde
einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der
Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemes-
sene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg
Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten für den Bau und die
Unterhaltung herangezogen werden.

2. Abschnitt Geschützte Waldgebiete

§ 29 Schutzwald


(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Bodenschutzwald (§ 30),
2. Biotopschutzwald (§ 30 a),
3. Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31).
(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des
§15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.
(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

§ 30 Bodenschutzwald

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf
1. rutschgefährdeten Hängen,
2. felsigen oder flachgründigen Steilhängen,
3. Standorten, die zur Verkarstung neigen, und
4. Flugsandböden.
(2) Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, daß eine standortgerechte
ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet
ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers
Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.
(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde
ortsüblich bekanntzumachen.
(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für
Bodenschutzwald aufstellen.

§ 30a Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen
Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und
wild lebender Tiere dient.
(2) Zum Biotopschutzwald gehören
1. naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
2. regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
3. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche
Waldränder
in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer
Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie
von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume,
richtet sich nach § 32 des Naturschutzgesetzes.
(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende
Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und
Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben
unberührt.
(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 32 des Naturschutzgesetzes
besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen
Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften
des § 12. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.
(5) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 1
zulassen, wenn
1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern,
2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotopschutzwaldes
und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder
3. durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger
Biotopschutzwald geschaffen wird.
In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die
Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche
Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme
zuständigen Behörde erteilt wird.
(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des
Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden.
Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn
dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des
Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und
beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung
eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei
der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die
Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für
jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.
(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 32 des
Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope im Wald in die
Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser
Biotope durch Verwaltungsvorschrift.
(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage
mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte
Handlung verboten ist."

§ 31 Schutzwald gegen schädlicheUmwelteinwirkungen

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur
Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren,
erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte
notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
(2) Schutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
1. der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der
Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
2. die Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
3. die Erhaltung oder Verbesserung der Schutzwirkungen für Sonderkulturen,
4. die Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen
Nachteile oder erheblichen Belästigungen und
5. der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken,
Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind,
Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und vor Lawinen.
(3) In der Rechtsverordnung können
1. bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verboten,
2. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben und
3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, die Anlage und Unterhaltung von
Schutzvorrichtungen zu dulden.

§ 32 Waldschutzgebiete

(1) Wald kann mit Zustimmung des Waldbesitzers durch Rechtsverordnung der höheren
Forstbehörde zum Waldschutzgebiet (Bannwald oder Schonwald) erklärt werden, wenn es
zur Sicherung der ungestörten natürlichen Entwicklung einer Waldgesellschaft mit ihren
Tier- und Pflanzenarten oder zur Erhaltung oder Erneuerung einer bestimmten
Waldgesellschaft mit ihren Tier- und Pflanzenarten oder eines bestimmten
Bestandsaufbaus geboten erscheint, forstliche Maßnahmen zu unterlassen oder
durchzuführen. Der Schutzzweck ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Soweit die
Rechtsverordnung Bestimmungen zum Artenschutz enthält, sind diese mit der höheren
Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Bannwald ist ein sich selbst überlassenes Waldreservat. Pflegemaßnahmen sind nicht
erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Die Forstbehörde kann
Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder
Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist
zulässig.
(3) Schonwald ist ein Waldreservat, in dem eine bestimmte Waldgesellschaft mit ihren Tier
und Pflanzenarten, ein bestimmter Bestandsaufbau oder ein bestimmter Waldbiotop zu
erhalten, zu entwickeln oder zu erneuern ist. Die Forstbehörde legt Pflegemaßnahmen mit
Zustimmung des Waldbesitzers fest.
(4) Angrenzender Wald ist so zu bewirtschaften, daß Waldschutzgebiete nicht
beeinträchtigt werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
1. Pflegemaßnahmen im Wald nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
2. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden,
3. die Jagdausübung besonders geregelt werden.
(6) Waldschutzgebiete, die durch Erklärung der höheren Forstbehörde festgesetzt wurden,
sind innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes1)
durch Rechtsverordnung neu auszuweisen. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange oder benachbarter Waldbesitzer ist nicht erforderlich, wenn die Abgrenzung der
Waldschutzgebiete nicht oder nur unwesentlich verändert wird.
§ 36 Abs. 2, 3 und 4 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
___________________________________________
1) Diese Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 8.
Juni 1995, in Kraft getreten am 23. Juni 1995.

§ 33 Erholungswald

(1) Wald in verdichteten Räumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen,
Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch
Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit
erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Soweit es sich um einen Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt
und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach
Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der
höheren Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt werden,
3. die Waldbesitzer verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von
Waldwegen und Erholungseinrichtungen sowie die Beseitigung von störenden Anlagen
oder Einrichtungen zu dulden und
4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und
Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen
ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Im Erholungswald können Erholungseinrichtungen geschaffen und unterhalten werden.
Im Körperschaftswald und im Privatwald obliegt dies den Gemeinden als freiwillige
Aufgabe.

§ 34 Gehege im Wald

(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung
der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 46
Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. der Wald erheblich geschädigt wird,
2. die Unterbringung und Pflege der Tiere den Anforderungen der Tierhygiene und des
Tierschutzes nicht entsprechen,
3. für die Allgemeinheit dringend erforderliche Waldflächen für den allgemeinen Zutritt
gesperrt werden müssen oder
4. Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die Forstbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes, sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist.
(4) Sofern bei Gehegen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes1) bestehen,
Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen, kann die höhere Forstbehörde die
erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Beseitigung des Geheges kann angeordnet
werden, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
___________________________________
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung
vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

§ 35 Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist die Entschädigung vom Land
zu leisten. Das Land kann von den Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder
Unterhaltungspflichtigen gefährdeter nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
Gebäude, Gewässer oder sonstiger Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer
Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen verlangen. Ferner kann
der Verursacher der in § 31 Abs. 2 Nr. 4 genannten Gefahren zum Ersatz der
Aufwendungen des Landes herangezogen werden.
(3) Bei Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung hat die Gemeinde, im übrigen
das Land die Entschädigung zu leisten.
(4) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die
höhere Forstbehörde. Für die Entschädigung gelten die §§ 7 bis 15 des
Landesenteignungsgesetzes entsprechend.

§ 36 Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 31, 32 und 33 erläßt die höhere Forstbehörde.
(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die
beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören. Bei Schutzwald gegen
schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 35 Abs. 2 genannten Personen und bei
Waldschutzgebieten die Besitzer angrenzender Waldgrundstücke zu hören.
(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den
betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für
amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß
Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde vorgebracht werden
können.
(4) Einsprecher, deren fristgemäß vorgebrachte Einwendungen nicht berücksichtigt
wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(5) Die Rechtsverordnung muß enthalten
1. die genaue Umschreibung des Gebiets oder
2. die grobe Umschreibung des Gebiets und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen
des Gebiets enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden.
Die Karten müssen erkennen lassen, welche Grundstücke zu dem unter Schutz gestellten
Wald gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.
(6) In den Fällen des § 33 Abs. 2 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Vierter Teil Betreten des Waldes

§ 37 Betreten des Waldes

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt
auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen
Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer
Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die
Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald
nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das
Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen
gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf
gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren
auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und
Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des
Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig
1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder
der Aufbereitung von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.
(5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens
zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.
(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere
Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3)
einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
(7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft
notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes
unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren.
Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des
Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderenöffentlich-
rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der
hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

§ 38 Sperren von Wald

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des
Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur
Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen
des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung
bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des
Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet
keine Anwendung.
(2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist
der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung
der Sperrung zu bestimmen.

§ 39 (aufgehoben)

§ 40 Aneignung von Waldfrüchten und Waldpflanzen

(1) Jeder darf sich Waldfrüchte, Streu und Leseholz in ortsüblichem Umfang aneignen und
Waldpflanzen, insbesondere Blumen und Kräuter, die nicht über einen Handstrauß
hinausgehen, entnehmen. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme von
Zweigen von Waldbäumen und -sträuchern bis zur Menge eines Handstraußes ist nicht
strafbar. Dies gilt nicht für die Entnahme von Zweigen in Forstkulturen und von
Gipfeltrieben sowie das Ausgraben von Waldbäumen und -sträuchern.
(2) Vorschriften des öffentlichen Rechts, die diese Vorschriften einschränken, bleiben
unberührt.

§ 41 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet
oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,
2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist,
errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer
Tätigkeit,
c) Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
d) Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens
30 Meter beträgt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Personen für die Errichtung einer Anlage, die
baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt
nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis.
(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von
weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt
werden.

Fünfter Teil Förderung der Forstwirtschaft

§ 42 Förderung der Forstwirtschaft

(1) Das Land fördert die Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, dem Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetz und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der
Europäischen Gemeinschaften. Soweit es zur Sicherung der Funktionen des Waldes
erforderlich ist, können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden.
(2) In diesem Rahmen fördert das Land nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel
1. die Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes,
2. Maßnahmen und Einrichtungen, die der Erholung im Wald und in Naturparken dienen,
sowie ihre Unterhaltung und
3. die Forstwirtschaft bei außergewöhnlichen Schäden durch Naturereignisse und
Forstschädlinge.
(3) Das Land kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Ankauf von Wald
durch Gemeinden fördern, wenn der Wald für Erholungszwecke besonders geeignet ist
oder beansprucht wird. Dies gilt auch für sonstige Grundstücke, die zur Anlage von
Erholungseinrichtungen im und am Wald dringend benötigt werden.

§ 43 Ersatz von Aufwendungen

(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzern bei Waldbrandschäden eine Zuwendung,
wenn der Verursacher nicht feststellbar, haftbar oder zahlungsfähig ist.
(2) Soweit Privatwaldbesitzer die Beseitigung von Abfällen im Auftrag des
Beseitigungspflichtigen übernehmen, sind ihnen die entstehenden Aufwendungen von
diesem zu ersetzen.

§ 44 Verwendung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Einnahmen aus der Walderhaltungsabgabe werden zur Förderung der Schutz- und
Erholungsfunktionen des Waldes verwendet, insbesondere für die Anlage und die
Unterhaltung von geschützten Waldgebieten sowie den Erwerb von Waldgrundstücken und
zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke.
(2) Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium Richtlinien über die Verwendung der Walderhaltungsabgabe.

Sechster Teil Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

1. Abschnitt Staatswald

§ 45 Zielsetzung im Staatswald

(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der
Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten
entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei
gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und
Erholungsfunktionen.
(2) Im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele ist der Staatsforstbetrieb im Produktions- und
Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und zu verwalten. Der
Betriebsvollzug ist in Forstrevieren auszuüben.
(3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen
Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im
Staatswald durchzuführen.
(4) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und
Forschungswesens dienen.
(5) Außer den in § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung genannten Einnahmen sind
dem Forstgrundstock die Einnahmen aus Holznutzungen, die über die nachhaltige Nutzung
hinausgehen, abzüglich der Ausgaben für den Einschlag des Holzes zuzuführen.
(6) In den Fällen des § 9 Abs. 1 und 7, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, §
24 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 bedarf es im Staatswald
keiner Genehmigung. In den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 29 Abs. 2 sind die Besitzer
der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören. Werden Einwendungen erhoben und
bleiben die Einwendungen unberücksichtigt, so entscheidet die höhere Forstbehörde.

2. Abschnitt Körperschaftswald

§ 46 Zielsetzung im Körperschaftswald

Für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes ist, unbeschadet der besonderen
Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den
Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen, § 45 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.

§ 47 Forsttechnische Betriebsleitung

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird vom Land ausgeübt. Die
forsttechnische Betriebsleitung obliegt der unteren Forstbehörde; sie umfaßt Planung,
Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten.
Im übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körper-
schaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die
Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien.
(2)Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aufgaben
für die Körperschaft erledigen. Soweit die Aufgaben von der Körperschaft selbst
wahrgenommen werden, ist die untere Forstbehörde verpflichtet, die Körperschaft bei der
Durchführung der Aufgaben zu beraten.
(3) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung
selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. Das
körperschaftliche Forstamt nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde für die
Waldflächen auf dem Gebiet der Gemeinde mit Ausnahme der Staatswaldflächen wahr.

§ 48 Forstlicher Revierdienst

(1) Der forstliche Revierdienst umfaßt den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren
auszuüben.
(2) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren
Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienstes
bedienen.
(3) Bei Übernahme des forstlichen Revierdienstes durch das Land hat die Körperschaft ein
vorhandenes Dienstgebäude mietweise zur Verfügung zu stellen und ordnungsgemäß zu
unterhalten.

§ 49 Übernahme von Aufgaben im Privatwald

Die höhere Forstbehörde kann mit einer Körperschaft vereinbaren, daß ihre
Forstbediensteten (§ 21 Abs. 2) die Beratung und Betreuung, die Mitwirkung bei der
Forstaufsicht und die Ausübung des Forstschutzes im Privatwald übernehmen.

§ 50 Periodischer Betriebsplan

(1) Der periodische Betriebsplan ist in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren
aufzustellen. Er hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen
Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen sowie die Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und sie nachhaltig zu sichern.
Er hat die nachhaltige Nutzung festzusetzen.
(2) Der periodische Betriebsplan ist von der höheren Forstbehörde aufzustellen, wenn die
forsttechnische Betriebsleitung der unteren Forstbehörde obliegt. Bei Körperschaften mit
eigenem Forstamt ist der periodische Betriebsplan durch den Betriebsleiter oder durch
einen forstlichen Sachverständigen (§ 21 Abs. 2 Satz 2) aufzustellen. Die Körperschaft
kann den periodischen Betriebsplan auch von der höheren Forstbehörde aufstellen lassen;
sie hat die für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen
erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.
(3) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den
Beschluß mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten nach Übergabe, im
Falle des Absatzes 2 Satz 2 nach Aufstellung der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der
periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses
beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
(4) Der periodische Betriebsplan soll vor Ablauf des Zeitraums, für den er gültig ist, neu
aufgestellt werden, wenn sich die Betriebs- oder Ertragsverhältnisse wesentlich geändert
haben.

§ 51 Jährlicher Betriebsplan

(1) Der jährliche Betriebsplan ist von der unteren Forstbehörde unter Beachtung des
periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben enthalten.
(2) Über den jährlichen Betriebsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der
Beschluß ist innerhalb eines Monats der unteren Forstbehörde, bei körperschaftlichen
Forstämtern der höheren Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Betriebsplan kann
innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung verstößt.
(3) Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der unteren Forstbehörde jährliche
Betriebsnachweisungen aufzustellen.

§ 52 Außerordentliche Nutzung

(1) Eine außerordentliche Nutzung ist eine Holznutzung, die die im periodischen
Betriebsplan festgesetzte nachhaltige Nutzung überschreitet und während der Laufzeit des
periodischen Betriebsplans nicht wieder eingespart wird.
(2) Eine außerordentliche Nutzung bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, soweit die nachhaltige Bewirtschaftung des
Waldes erheblich beeinträchtigt wird.

2a. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Staats- und Körperschaftswald

§ 53 Rechtsverordnungen

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu
erlassen über
1. Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes es sei
denn, diese Aufgaben werden durch körperschaftliche Forstämter wahrgenommen,
2. Grundsätze für die räumliche Abgrenzung der Forstreviere,
3. Arbeitsaufwand und Aufwandsersatz für die nach § 49 übertragenen Aufgaben und
4. Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen
eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraums
vorgesehen werden.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem
Innenministerium, im Falle der Nummer 3 außerdem im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium.

3. Abschnitt Kirchenwald

§ 54 Kirchenwald

(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende
Anwendung.
(3) Kirchenwald ist auf Antrag der oberen Kirchenbehörden oder der entsprechenden
Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu
unterstellen; zuständig ist die höhere Forstbehörde.

4. Abschnitt Privatwald; Zusammenschlüsse

§ 55 Fachliche Förderung des Privatwaldes

(1) Der Privatwald wird durch Beratung (§ 9 des Landwirtschafts- und
Landeskulturgesetzes) sowie fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer gefördert.
Die Belange des Bauernwaldes sind dabei besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne
forstliche Fachkräfte durch Betreuung und technische Hilfe.
(3) Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des
Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. Die Betreuung erfolgt fallweise
oder ständig. Für die Betreuung sind Kostenbeiträge zu entrichten.
(4) Gegenstand der technischen Hilfe ist der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und
Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten. Die
Forstbehörde leistet die technische Hilfe im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen
Kostenersatz. Von dem Kostenersatz kann zur Vermeidung von Härtefällen teilweise und
bei überwiegendem öffentlichem Interesse ganz abgesehen werden.
(5) Bei Waldbesitzern mit Fachkräften für den forstlichen Revierdienst kann die
Forstbehörde die fallweise Betreuung oder im Rahmen der ständigen Betreuung die forsttechnische Betriebsleitung übernehmen.
(6) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Rechtsverordnung
1. Inhalt und Umfang von Beratung, Betreuung und technischer Hilfe zu bestimmen und
2. Kostenbeiträge für die fallweise und ständige Betreuung festzulegen.
Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge sind die Ertragslage sowie die Schutz- und
Erholungsfunktionen des Privatwaldes angemessen zu berücksichtigen. Die
Kostenbeiträge können nach Besitzgrößenklassen gestaffelt werden.
(7) Bei privaten Forstbetrieben, die einen periodischen Betriebsplan nach den Vorschriften
über die periodische Betriebsplanung für den Staatswald und den Körperschaftswald
aufstellen, ihn der höheren Forstbehörde zur Prüfung vorlegen und den Vollzug
nachweisen, kann das Land bis zu 50 vom Hundert der angemessenen Kosten der
Aufstellung übernehmen. Auf Antrag kann die höhere Forstbehörde vertraglich die
Aufstellung der periodischen Betriebspläne gegen Erstattung von mindestens 50 vom
Hundert der angemessenen Kosten übernehmen.

§ 56 Gemeinschaftswald

(1) Wald von Realgemeinden, Realgenossenschaften oder anderen deutschrechtlichen
Gemeinschaften, an dem das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht
(Gemeinschaftswald), ist unabhängig von der Rechtsform und Entstehung der
Gemeinschaften Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Realteilung eines Gemeinschaftswaldes ist nicht zulässig. Im Falle der Auflösung
hat unbeschadet der Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes die Gemeinde ein
Vorkaufsrecht, soweit nicht ein Anteilsberechtigter die anderen Anteile geschlossen
erwirbt. § 25 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Teilung der Anteile eines Gemeinschaftswaldes bedarf der Genehmigung der
höheren Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dadurch die bisherigen
Funktionen des Waldes für die Allgemeinheit oder Zweck, Ziele und Grundsätze dieses
Gesetzes gefährdet werden.

§ 57 Gestaltung der Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald

(1) Die Rechtsverhältnisse im Gemeinschaftswald sind durch eine Satzung zu regeln.
(2) Nicht rechtsfähige Gemeinschaften im Sinne von § 56 Abs. 1 können sich eine
Verfassung geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes
entspricht. In diesem Fall kann ihnen auf Antrag die Rechtsfähigkeit nach § 22 des
Bürgerlichen Gesetzbuches durch die höhere Forstbehörde verliehen werden. Die
Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches darf nur verliehen werden,
wenn eine andere Rechtform, insbesondere die Rechtsform eines nichtwirtschaftlichen
Vereins, einer Genossenschaft oder einer Kapitalgesellschaft, unzumutbar ist und
gewährleistet ist, daß der wirtschaftliche Verein nach Umfang und Organisation seine
Aufgaben zweckmäßig wahrnehmen kann.
(3) Die höhere Forstbehörde ist in den Fällen des Absatzes 2 auch für die Genehmigung
von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit zuständig.

§ 58 Umwandlung von Waldgenossenschaften mit öffentlich-rechtlicher
Rechtspersönlichkeit

Waldgenossenschaften, die nach Maßgabe des badischen Zweiten Konstitutionsedikts
vom 14. Juli 1807 (RegBl. S. 125) die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts erlangt haben, können vom Ministerium aufgefordert werden, sich eine Verfassung
zu geben, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes entspricht. § 57
Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 57 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 59 Anwendung der für Körperschaftswald geltenden Vorschriften

Auf Antrag kann die höhere Forstbehörde Gemeinschaftswald den Vorschriften dieses
Gesetzes über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes unterstellen. Auf diesen
Gemeinschaftswald findet das Gesetz über den Forstverwaltungskostenbeitrag der
Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts entsprechende
Anwendung.

§ 60 Gleichstellung mit Gemeinschaftswald

Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die nicht unter
§ 56 Abs. 1 fallen und deren Wald gemeinschaftlich bewirtschaftet wird, können auf
Antrag durch die höhere Forstbehörde dem Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes
gleichgestellt werden.

§ 61 Bildung und fachliche Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von
Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes und die Durchführung ihrer
Aufgaben zu unterstützen.
(2) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen sollen forstwirtschaftliche
Zusammenschlüsse und Gemeinschaftswald vorrangig berücksichtigt werden. Bei
unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle
Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden,
daß die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden, um die
strukturellen Nachteile zu überwinden.
(3) Berechnungsgrundlage der Kostenbeiträge für die ständige Betreuung bei
forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bilden die Waldflächen der einzelnen beteiligten
Waldbesitzer.
(4) Auf Antrag kann die untere Forstbehörde die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse übernehmen.
Siebter Teil Landesforstverwaltung

1. Abschnitt Forstbehörden

§ 62 Forstbehörden

Forstbehörden sind
1. das Ministerium als oberste Forstbehörde,
2. das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für den Regierungsbezirk Karlsruhe,
sowie das Regierungspräsidium Tübingen, zuständig auch für den Regierungsbezirk
Stuttgart als höhere Forstbehörde,
3. die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere
Forstbehörden.

§ 63 Körperschaftsforstdirektion

(1) Für den Bereich jeder höheren Forstbehörde wird eine Körperschaftsforstdirektion
gebildet.
(2) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion sind
1. der Leiter der höheren Forstbehörde als Leiter der Körperschaftsforstdirektion,
2. zwei Vertreter der höheren Forstbehörde,
3. je ein Vertreter der Regierungspräsidien,
4. je drei Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden aus jedem Regierungsbezirk.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. Für jedes Mit-
glied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Körperschaftsforstdirektion ist beschlußfähig,
wenn neben dem Leiter mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(3) Der Leiter der Körperschaftsforstdirektion kann zu den Sitzungen weitere sachkundige
Personen mit beratender Stimme zuziehen.
(4) Der Vertreter der Regierungspräsidien und die Vertreter der waldbesitzenden
Gemeinden sind vom Innenministerium im Benehmen mit dem Ministerium auf die Dauer
von fünf Jahren zu berufen. Die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden werden auf
Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-
Württemberg berufen.
(5) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. In
der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben der Beschlußfassung
unterliegen und welche Aufgaben durch den Leiter der Körperschaftsforstdirektion zu
erledigen sind, der zur Erledigung auch die Bediensteten der höheren Forstbehörde
heranziehen kann. Die Geschäftsordnung regelt auch den Umfang des Stimmrechts der
Mitglieder entsprechend ihrer räumlichen Zuständigkeit.
(6) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion, die nicht Landesbeamte sind, sind
ehrenamtlich tätig.

§ 64 Zuständigkeit von Forstbehörden

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich
zuständig.
(2) Für den Körperschaftswald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der
höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.
(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die Aufgaben wahrzunehmen
sind. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Bezirke mehrerer Forstbehörden, so bestimmt die
gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Forstbehörde.
(4) Die höhere Forstbehörde ist zuständig für die Steuerung und die Koordinierung des
Staatsforstbetriebs sowie für die überregionale Vermarktung forstlicher Erzeugnisse. Die
höhere Forstbehörde hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber dem leitenden
Fachbeamten der unteren Forstbehörde, soweit überörtliche Marktanforderungen dies
verlangen. Über Weisungen an das Landratsamt und das Bürgermeisteramt eines
Stadtkreises nach Satz 2 ist der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde zu unterrichten.
(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen
Prüfdienstes auf die unteren Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten des Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt
§ 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§ 64a Fachliche Fortbildung

Die fachliche Fortbildung der Bediensteten, die Aufgaben der unteren Forstbehörde
wahrnehmen, sowie die Bereitstellung der zur fachlichen Unterstützung der Bediensteten
erforderlichen Informationen und Unterlagen erfolgt durch das Land.

§ 64b Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem
Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Forstbehörden zu verpflichten, zur
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen
Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen,
soweit dies erforderlich ist, und dazu
1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem
vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle
weiterzugeben,
2. zu bestimmen, dass
a) zwischen den unteren Forstbehörden, den höheren Forstbehörden und der obersten
Forstbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten
und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und
weiterentwickelt werden,
b) einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und
c) miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden,

2. Abschnitt Aufgaben der Forstbehörden

§ 65 Aufgaben der Forstbehörden

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere
1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des Staatswaldes,
2. die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im
Körperschaftswald einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,
3. die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
4. die Durchführung von forstlichen Förderungsmaßnahmen,
5. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,
6. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und
7. die Waldpädagogik als Bildungsauftrag
(2) Die Forstbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, so rechtzeitig zu
beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam vertreten können. Soweit wesentliche Belange
der Forstwirtschaft berührt werden, sind die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden und den
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in den
Absätzen 1 und 2 sowie in § 8 genannten Aufgaben ist zulässig, soweit dadurch keine
überwiegenden schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden.

§ 65 a Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung

(1) Die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs werden unmittelbar
in den Staatshaushalt vereinnahmt.
(2) Das Land trägt die sächlichen Betriebskosten im Staatsforstbetrieb.
(3) Die persönlichen Kosten der Waldarbeiter werden den Stadt- und Landkreisen
entsprechend ihrem tatsächlichen Einsatz im Staatsforstbetrieb erstattet. Die Stadtund
Landkreise erhalten vierteljährlich im Voraus Abschlagszahlungen. Die
Arbeitskapazität derjenigen Waldarbeiter, die am 1. Januar 2005 auf die Stadt- und
Landkreise übergehen, wird vom Land abgenommen.
(4) Das Ministerium regelt Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3
sowie zur Abgrenzung der persönlichen Kosten nach Absatz 3 im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 66 Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der
Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den
zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen
Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die
Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen
Kostenersatz. § 70 Abs. 1 Satz 3 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die technische Unterstützung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
2. Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden Tiere,
3. Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
4. Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von
Landschaftsschäden.
(3) Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen an Stelle der
Forstbehörde nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, land- und
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues
beauftragt werden.
(4) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Trägers die Geschäftsführung der
Naturparke wahrnehmen.

§ 67 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den
Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere
1. darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz
oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von
Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und
2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften
zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehörden und die
körperschaftlichen Bediensteten im forstlichen Revierdienst im Privatwald, in dem sie
Aufgaben nach § 49 wahrnehmen, wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie
haben bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten
im Sinne des Polizeigesetzes. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen, der bei Vornahme
einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium wird ermächtigt,
Vorschriften über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.

§ 68 Forstaufsichtliche Anordnungen

(1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften, so
weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der
festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen
treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen.
(2) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach den §§ 46 bis 48 und den §§ 50 bis 52 sowie auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die
Forstbehörde sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die höhere
Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 69 Sicherheitsleistung

(1) Die Forstbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich
ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern.
(2) Auf Sicherheitsleistungen nach diesem Gesetz finden § 232 und die §§ 234 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 70 Polizeiverordnungen

Soweit es
1. zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
2. zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen
gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
3. zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung
erforderlich ist, können die Forstbehörden Polizeiverordnungen erlassen.

§ 71 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen
forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und
Bediensteten der damit befaßten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in
Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 72 Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst

Angestellte im Privatforstdienst können auf Anordnung ihres Arbeitgebers eine den
Amtsbezeichnungen der Forstbeamten des öffentlichen Dienstes vergleichbare
Berufsbezeichnung führen, wenn ihre Berufsausbildung und ihre Tätigkeit der
vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und die
Berufsbezeichnung einen auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz
enthält.

§ 73 Berufskleidung der körperschaftlichen Forstbediensteten und der
Angestellten im Privatforstdienst


Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, deren
Berufsausbildung und Anstellungsverhältnis den Verhältnissen im öffentlichen Dienst
vergleichbar sind, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des
Landes nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die
Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Ministerium
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Unterscheidungs-
merkmale zu bestimmen.

§ 74 Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und
ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem
Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise zu
benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken Vermessungen, Bodenuntersuchungen und
ähnliche Arbeiten ausgeführt werden sollen.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Vermögensnachteile, so ist vom Land eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten der
frühere Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden
im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

§ 75 Forststatistik; Auskunftspflicht

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen
Forstbetrieb zu machen. Er hat ferner der Forstbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften
erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Bedienstete, die nach Absatz 1 fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder
Einzelangaben erfahren, haben diese geheim zu halten.

3. Abschnitt Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 76 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ist eine
nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die dem Ministerium untersteht. Sie hat als
Betriebsforschungsinstitut die Aufgabe, insbesondere der Forst- und Holzwirtschaft
rationelle Möglichkeiten zur Erfüllung der vielfältigen Funktionen des Waldes aufzuzeigen
und die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen.
(2) Vorschriften, die der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt weitere Aufgaben
zuweisen, bleiben unberührt.

4. Abschnitt Landesforstwirtschaftsrat

§ 77 Landesforstwirtschaftsrat

(1) Beim Ministerium wird unter Vorsitz des Ministers ein Landesforstwirtschaftsrat
eingerichtet. Er soll das Ministerium bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
beraten.
(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Ministerium auf die Dauer
von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem
Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der
Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der
Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.
(3) Für die Beratung des Ministeriums in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und
des Privatwaldes ist ein Ausschuß des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem
Ausschuß gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat
an; das Ministerium kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes
und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen.
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15
Personen betragen.
(4) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die
Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das
Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.
(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuß ist ehrenamtlich.

Achter Teil Forstschutz

§ 78 Forstschutz

Der Forstschutz umfaßt die Aufgabe
1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch
Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im
Wald zu beseitigen sowie
2. rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne
des § 83 oder des
§ 85 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen
gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

§ 79 Ausübung des Forstschutzes; Forstschutzbeauftragte

(1) Der Forstschutz obliegt
1. der Forstbehörde,
2. den Forstschutzbeauftragten.
(2) Forstschutzbeauftragte sind
1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden und der
Körperschaften,
2. Privatforstbedienstete, wenn sie nach § 80 verpflichtet sind.
(3) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Forstbehörde in begrenztem Umfang die Rechte
und Pflichten eines Forstschutzbeauftragten auf sonstige Personen übertragen. Das
Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung
von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(5) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren näherer Weisung
auszuüben.
(6) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

§ 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten

(1) Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte obliegt der
Forstbehörde.
(2) Verpflichtet werden auf Antrag des Waldbesitzers Personen, die eine für
Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige
Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

§ 81 Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet,
rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten
Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,
1. zu verhüten,
2. ihre Fortsetzung zu verhindern und
3. anzuzeigen.
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten
Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

§ 82 Örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragen sind örtlich zuständig.
(2) Die Forstbehörde kann die örtliche Zuständigkeit von Forstschutzbeauftragten
einschränken.

Neunter Teil Ordnungswidrigkeiten

§ 83 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand
von weniger als 100 Meter von einem Wald
1. ein Vorhaben nach § 41 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
2. entgegen § 41 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst
unvorsichtig handhabt,
3. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner
Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen
läßt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 37 Abs. 3 im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf
gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite, auf Fußwegen oder auf Sportund
Lehrpfaden reitet, oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf
Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und Lehrpfaden radfährt,
2. entgegen § 37 Abs. 1 im Wald die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt,
insbesondere durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien, Gröhlen, Mißbrauch von
Musikinstrumenten oder Musikapparaten,
3. entgegen § 37 Abs. 4 Wald oder forstbetriebliche oder jagdbetriebliche Einrichtungen,
deren Betreten nicht zulässig ist, unbefugt betritt,
4. entgegen § 37 Abs. 4 unbefugt fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt, zeltet oder
unbefugt Verkaufsstände aufstellt,
5. entgegen § 37 Abs. 2 organisierte Veranstaltungen ohne Genehmigung der
Forstbehörde durchführt oder an solchen Veranstaltungen teilnimmt,
6. entgegen § 41 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis
31. Oktober im Wald unbefugt raucht,
7. einer auf Grund von § 70 Nr. 2 oder 3 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt,
wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8. Erholungseinrichtungen im Wald mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im
Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde
frei laufen läßt,
9. im Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder die dem Schutz der
Einrichtungen nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 und 6 dienen, unbefugt öffnet, offenstehen läßt,
entfernt oder unbrauchbar macht,
10. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung
oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an
Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht,
verändert oder entfernt,
11. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 10 genannten Art unbefugt
anbringt,
12. das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und
dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflußt oder Gräben,
Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von
Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,
13. geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen
wegnimmt oder diese umwirft,
14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt,
15. im Wald Ameisenhaufen zerstört oder beschädigt oder Ameisen oder deren Puppen
unbefugt einsammelt,
16. im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden läßt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn
diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders
schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

§ 84 Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere
Nutzungsart umwandelt; der Versuch kann geahndet werden,
2. entgegen § 9 Abs. 7 einen Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,
3. entgegen § 15 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,
4. entgegen § 16 hiebsunreife Bestände nutzt,
5. eine Anzeige nach § 27 Abs. 2 nicht vornimmt,
6. entgegen § 34 Abs. 1 ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung im
Wald errichtet oder erweitert,
7. entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt oder eine Anzeige nach § 38
Abs. 2 nicht vornimmt,
8. einer auf Grund von § 70 Nr. 1 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn
diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9. Angaben oder Auskünfte nach § 75 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fährlässig Auflagen, unter denen
eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000
Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in
besonders schweren Fällen bis zu 10. 000 Euro, geahndet werden.

§ 85 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 83 die Forstbehörde und in den Fällen des
§ 84 die höhere Forstbehörde.
(2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine
Ordnungswidrigkeit nach § 111,
§ 118 oder § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang oder wird
im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz
Anwendung.

§ 86 Verwarnung

(1) Die Forstschutzbeauftragten (§ 79 Abs. 2) können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 83
und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 85 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet,
verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung und Anzeige
nach § 81 Abs. 1 zum Aufgabenkreis der Forstschutzbeauftragten gehört.

§ 86 a Ersatz von Aufwendungen durch den Fahrzeughalter

Kann bei einem Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den
Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden,
kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs
durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

§ 87 Einziehung

Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht
worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 88 Überleitungs- und Verwaltungsvorschriften

(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes1) bereits eingeleitet waren, sind nach
den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2) Die Eintragung von Flächen in Waldverzeichnisse nach den Vorschriften des
württembergischen Forstpolizeigesetzes gilt als Eintragung im Sinne des § 2 Abs. 5.
(3) Gemeinschaftswald, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den für Körperschaftswald
geltenden Vorschriften unterliegt und bei dem die forsttechnische Betriebsleitung oder der
forstliche Revierdienst vom Land wahrgenommen wird, behält diese Rechtsstellung, wenn
die satzungsmäßigen Vertreter nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der höheren
Forstbehörde den Verzicht auf diese Rechtsstellung erklären.
(4) Soweit die forstliche Betriebsleitung im Körperschaftswald derzeit von
Sachverständigen gemäß Artikel 7 und 8 des württembergischen
Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 45) wahrgenommen wird,
bleibt es bei dieser Regelung, sofern die Körperschaft das Vertragsverhältnis nicht löst.
(5) Das Ministerium erläßt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten
Ministerien, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

§ 89 Änderung bestehender Vorschriften (nicht abgedruckt)

§ 90 Aufhebung von Rechtsvorschriften (nicht abgedruckt)

§ 91 Inkrafttreten1)

Dieses Gesetz1) tritt am 1. April 1976 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
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1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99).

- Bürgerliches Gesetzbuch; - Baumschutzsatzung; - Pflanzenschutzgesetz;
-
Nachbarschaftsrecht der Bundesländer; - Nachbarschaftsrecht NRW (Kurzfassung);
- Bundeswaldgesetz; - Waldgesetze der Bundesländer
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