Hessisches Waldgesetz (HWaldG)



vom 10. November 1954 (GVBl. I S. 211)
in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584)
geändert durch Gesetz vom 22.Dezember 2000 (GVBl. I S. 588)
Ergänzung, geändert durch Gesetze vom 27.10.2003, GVBl. S. 278
Zuletzt geändert durch § 32 Nr. 1 Hessisches WaldG vom 27.06.2013 (GVBl. S. 458)


Aufgehoben mWv 09.07.2013 durch § 32 Nr. 1 Hessisches WaldG v. 27. 6. 2013 (GVBl. S. 458)

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche,
  1. die vorwiegend der Erzeugung von Holz dient oder dazu bestimmt ist oder
  2. die durch ihre Größe und Bestockung mit Waldbäumen und Gehölzen geeignet ist,
    a) günstige Wirkungen auf Klima, Boden und Wasserhaushalt auszuüben oder
    b) als Erholungsstätte für die Bevölkerung zu dienen.

(2) Als Wald gelten auch Waldblößen, Räumden, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldwiesen, Waldfeldbauflächen, Wildäsungsflächen, Holzlagerflächen und andere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie Parkwaldungen, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen und nur mit einer befristeten oder jederzeit widerruflichen Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald.
(3) Sonstige Parkanlagen, gewerbliche Baumschulen und einzelne Baumgruppen oder Baumreihen außerhalb des Waldes sind nicht als Wald anzusehen.

§ 2 Waldverzeichnisse

-aufgehoben-

§ 3 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Waldeigentümer und die Nutzungsberechtigten, denen das Recht zum Besitz am Wald zusteht.

§ 4 Waldeigentumsarten

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Staatswaldungen die Waldungen im Alleineigentum des Landes Hessen, eines anderen deutschen Landes oder des Bundes,
  2. Körperschaftswaldungen die Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände und der übrigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgenommen sind die Waldungen von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie von Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften und ähnlichen Gemeinschaften;
  3. Privatwaldungen alle übrigen Waldungen.

(2) Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen, sofern sie nach bisherigem Recht der Forstaufsicht des Staates wie Gemeindewald unterlagen.

§ 4a Organisation der Landesforstverwaltung

(1) Der Aufbau der Organisation der Forstverwaltung ist im hoheitlichen Bereich dreistufig nach § 58 und im betrieblichen Bereich zweistufig zwischen Ministerium und Landesbetrieb Hessen-Forst.
(2) Im Geschäftsbereich des für das Forstwesen zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Bezeichnung *Hessen-Forst* errichtet. Im Landesbetrieb werden alle Aufgaben der Forstämter, der Nebenbetriebe, die Tätigkeitsfelder der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie (ohne Biotopkartierung) und die bisher die Staatswaldbewirtschaftung betreffenden Aufgaben der Regierungspräsidien und des Ministeriums zusammengeführt. Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in einer Betriebssatzung zu regeln.
(3) Der Landesbetrieb hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bewirtschaftung des Staatswaldes und der sonstigen Liegenschaften des Landes nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung der besonderen Gemeinwohl- verpflichtung,
  2. forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb für den Körperschafts- und den Gemeinschaftswald sowie für den sonstigen Privatwald gemäß besonderer Vereinbarung,
  3. allgemeine und besondere Förderung des Privatwaldes nach den forstrechtlichen Bestimmungen,
  4. Mitwirkung bei der finanziellen Förderung des Körperschafts- und Privatwaldes nach Europa-, Bundes- und Landesrecht,
  5. mittelfristige Planung (Forsteinrichtung mit Kartierung der Standorte und Waldfunktionen) für den Staatswald und die staatlich bewirtschafteten Körperschafts- und Gemeinschaftswald- Forstbetriebe,
  6. waldökologische, waldwachstums- und standortskundliche Untersuchungen, Erhaltung forstlicher Genressourcen, Waldschutz, forstliche Landespflege und Umweltkontrolle sowie die Erstellung forstfachlicher Gutachten,
  7. fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, Waldpädagogik, Öffentlichkeitsarbeit, Umweltbildung sowie Tätigkeiten, die der Schutz- und Erholungsfunktion dienen,
  8. Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, soweit diese nicht dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung oder dem Regierungspräsidium übertragen worden sind,
  9. Erfüllung von Aufgaben, die ihm oder den Forstämtern aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden,
  10. Verwaltung des forstfiskalischen Vermögens.

(4) Die Forstämter sollen die Kommunen und Fachbehörden über notwendige landespflegerische Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Waldes beraten und die praktische Durchführung der Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers oder des Verpflichteten entweder selbst übernehmen oder unterstützen.
(5) Der Standort des Landesbetriebes Hessen-Forst wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt.

§ 4b Zuständigkeit der Landräte

Der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten als Behörden der Landesverwaltung sind zuständige Behörden für die Genehmigungen nach §§ 11 und 12 und haben die Aufgabe, Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben abzugeben. Ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften für Vorhaben oder Maßnahmen, für die auch eine forsthoheitliche Entscheidung erforderlich ist, die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben, so ist abweichend von Satz 1 grundsätzlich die obere Forstbehörde zuständig.

§ 5 Grundpflichten, ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landespflegerischen Grundsätzen nachhaltig, fachkundig und planmäßig zu bewirtschaften und dadurch Nutz-, Schutz- und Erholungswirkungen zu erhalten.
(2) Diese Verpflichtung gilt im Rahmen nach ökologischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführender ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.
(3) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.
(4) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere

  1. Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der forstlichen Produktion,
  2. Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
  3. Vermeidung von großflächigen Kahlschlägen,
  4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  6. weitgehender Verzicht auf den Einsatz von Bioziden und Pflanzenbehandlungsmitteln, wobei biologisch-technischer Schutz anderen Formen vorzuziehen ist,
  7. pflegliches Vorgehen bei Maßnahmen der Pflege, Nutzung und Verjüngung sowie beim Transport,
  8. Anwendung bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb,
  9. bedarfsgerechte Walderschließung unter Schonung von Landschaft, Bestand und Boden,
  10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind sowie Maßnahmen der Wildschadensverhütung.

(5) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall die zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungswirkungen nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 erforderlichen Maßnahmen anordnen.

§ 6 Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur ist für das Landesgebiet ein Landeswaldprogramm als Fachplan im Sinne des § 15 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707), aufzustellen und fortzuschreiben. Es dient der Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes notwendigen Funktionen des Waldes. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(2) Zur Konkretisierung des Landeswaldprogramms sind für die Gebiete der Planungsregionen oder Teile davon forstliche Rahmenpläne im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung aufzustellen.
(3) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, insbesondere die Träger der Regionalplanung, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundeigentümer und deren Zusammenschlüsse.
(4) Der für Forsten zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Pläne nach Abs. 1 und 2.

§ 7 Grundsätze der Forstlichen Rahmenplanung

Für die Planungen nach § 6 gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) in seiner Fläche und räumlichen Verteilung zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren. Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist nachhaltig zu sichern. Als Voraussetzung für die wirtschaftliche Sicherung aller Infrastrukturleistungen des Waldes ist eine möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit anzustreben.
  2. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll die Ausweisung von Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange vorgesehen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Freiraumerholung, sowie sonstige Maßnahmen einbezogen werden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind angemessen zu berücksichtigen.
  3. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen zur Aufforstung vorgesehen werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell oder aus landschaftspflegerischer Sicht zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  4. Die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sowie die Zusammenlegung von Grundstücken im erforderlichen Umfang ist anzustreben, wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage der wirtschaftlichen Nutzung abträglich sind.

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, Landkreise, sonstigen Planungsträger, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des privaten Rechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben als Träger öffentlicher Vorhaben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 7 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Den Forstbehörden obliegt die Unterrichtung und Anhörung der Forstausschüsse.

§ 9 Wiederaufforstung

(1) Kahlschlagflächen, vernichtete Waldbestände, Blößen und Räumden sind unverzüglich wieder aufzuforsten oder zu ergänzen. Die Wiederaufforstung oder Ergänzung muss dem Standort und den Betriebsmöglichkeiten entsprechen.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen, und Verjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3) Die untere Forstbehörde kann für die Ausführung der Maßnahme nach Abs. 1 und 2 eine angemessene Frist setzen.

§ 10 Erhaltung der Waldbestände

(1) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter fünfzig Jahren und Laubholzbestände unter achtzig Jahren abzuholzen oder deren Holzvorrat auf weniger als vierzig vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln herabzusetzen. Ausgenommen sind Niederwald-, Stockausschlag- und Laubweichhölzbestände, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie erheblich geschädigte Bestände.
(2) Die obere Forstbehörde kann im Rahmen genehmigter Betriebspläne nach § 19 oder auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen.
(3) Der nach Abs. 1 verbotswidrig abgeholzte Wald ist vom Waldbesitzer innerhalb von zwei Jahren nach forstlichen Grundsätzen wieder aufzuforsten. Die obere Forstbehörde kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Kommt der Waldbesitzer innerhalb der gesetzten Frist der Verpflichtung zur Aufforstung nicht nach, so kann die obere Forstbehörde die Aufforstung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Im übrigen gilt § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 4. Juli 1966 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 191).

§ 11 Waldrodung

(1) Wald darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Dies gilt auch für nur vorübergehende Umwandlungen mit dem Ziel späterer Wiederaufforstungen. Vor der Entscheidung soll eine fachliche Stellungnahme des Forstamtes eingeholt werden. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ist der Träger der Regionalplanung und die obere Forstbehörde zu hören.
(2) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn Interessen der Landesplanung und Raumordnung, des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege durch die Umwandlung gefährdet werden oder wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Hierbei sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie, die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(3) Die Genehmigung kann von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweist, in dem der Wald gerodet werden soll. Sie kann für einen bestimmten Zeitraum oder unter weiteren Auflagen erteilt werden. Wird die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer Waldrodung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen ist. Die Abgabe ist zur Erhaltung des Waldes zu verwenden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

§ 12 Waldneuanlage

(1) Die Neuanlage von Wald sowie die Aufforstung von Waldwiesen nach § 1 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn für eine Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt ist und die zuständige Forstbehörde am Verfahren beteiligt war. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ist der Träger der Regionalplanung und die obere Forstbehörde zu hören.
(2) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Interessen der Landesplanung und der Raumordnung, insbesondere die Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Die Genehmigung schließt andere, die Neuanlage von Wald betreffenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen ein.
(3) Die untere Forstbehörde hat die Antragsteller zu beraten. Diese können ihre Anträge bei der unteren Forstbehörde oder bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einreichen. Die Genehmigungsbehörde stellt das Benehmen mit der unteren Forstbehörde her. Wird der Antrag bei der unteren Forstbehörde eingereicht, hat diese die Antragsunterlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die zuständige Genehmigungsbehörde weiterzuleiten.

§ 13 Ödlandaufforstung

-aufgehoben-

§ 14 Waldschutz

(1) Der Waldbesitzer hat die Pflicht, den Wald gegen tierische oder pflanzliche Schädlinge, schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und gegen Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. Darüber hinaus hat der Waldbesitzer den Wald gegen Verunreinigung zu schützen, wenn dies insbesondere aus Gründen der Landespflege notwendig erscheint und angeordnet wird.
(2) Die Forstbehörden haben die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwehren, die dem Wald durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder Feuer drohen. Die Zuständigkeit der Jagdbehörden bleibt unberührt.

§ 15 Teilung des Waldes

(1) Die Teilung eines Waldgrundstücks bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde.
(2) Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter einem Hektar in der Regel nicht gebildet werden.
(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Teilung die Erfüllung der Grundpflichten nach § 5 erheblich beeinträchtigt würde. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um Grundstücke des Bundes, des Landes Hessen oder eines anderen Bundeslandes handelt.

§ 16 Nachbarrechte und -pflichten

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.
(2) An den Waldrändern ist im Interesse der Landespflege und Produktionssteigerung für einen biologisch gesunden Waldaufbau zu sorgen, soweit dies betriebswirtschaftlich zumutbar und nach den Erkenntnissen der Forstwissenschaft zweckmäßig ist.
(3) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen forstlich richtige Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen entsprechend aufeinander abstimmen. Kommt hierüber keine Einigung zustande, kann die untere Forstbehörde besondere Wirtschaftsmaßnahmen anordnen.
(4) Bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes darf der Waldbesitzer an der Eigentumsgrenze Baumpflanzungen nur im Abstand von fünf Metern anbauen, wenn die Nachbargrundstücke landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Bei Wegen oder Wald muss der Abstand ein Meter, bei Rebgelände sechs Meter betragen. Die freigelassenen Streifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern oder Bäumen bis zu einer Höhe von zwei Metern bepflanzt werden. Die untere Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(5) Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen gelten nicht als Wege im Sinne des Abs. 4.

§ 17 Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Walderzeugnisse ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten. Der Waldbesitzer hat den Schaden zu ersetzen, der durch die Benutzung entsteht.
(2) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die Höhe des Schadenersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.

§ 18 Waldwegebau

(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Holzabfuhrwege zu bauen und zu unterhalten.
(2) Die untere Forstbehörde kann den Bau oder die Unterhaltung von Holzabfuhrwegen anordnen.

§ 19 Periodische und jährliche Planung

(1) Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen oder vereinfachten Betriebsplänen (Betriebsgutachten) für in der Regel zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften, die vom Landesbetrieb Hessen-Forst aufgestellt werden. Soweit Körperschaftswaldungen nicht von dem Landesbetrieb Hessen- Forst bewirtschaftet werden, kann die Aufstellung von Betriebsplänen und -gutachten durch vereidigte Sachverständige erfolgen.
(2) Die oberste Forstbehörde ist für die Genehmigung von Betriebsplänen für den Staatswald zuständig. Für die Genehmigung von Betriebsplänen und -gutachten von Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen ist die obere Forstbehörde zuständig.
(3) Für Privatwaldungen, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang zur regelmäßigen selbstständigen Bewirtschaftung eignen, ist ein Betriebsplan aufzustellen. Forstbetriebe unter 100 Hektar Größe haben Betriebspläne oder -gutachten auf Anordnung der oberen Forstbehörde aufzustellen. Der Betriebsplan muss mindestens einen Flächennachweis, ein Betriebsbuch sowie eine Ergebnisübersicht und erläuternde Texte umfassen.
(4) Wird auf die Anordnung zur Aufstellung von Betriebsplänen oder -gutachten nach Abs. 3 verzichtet, kann die obere Forstbehörde den Waldbesitzer zur Einhaltung eines höchstzulässigen Einschlags für einen bestimmten Zeitraum verpflichten.
(5) Die von den Privatwaldbesitzern vorzulegenden Betriebspläne oder -gutachten für Privatwaldungen sind von Sachverständigen aufzustellen, sie bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde. Diese bedient sich des Landesbetriebs Hessen-Forst als technische Prüfstelle. Die obere Forstbehörde hat auch die Durchführung der Betriebspläne und -gutachten zu überwachen.
(6) Die oberste Forstbehörde erlässt für die Aufstellung, Prüfung, Genehmigung und Überwachung der Betriebspläne und -gutachten Richtlinien. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten des Waldbesitzers nach § 5 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Wahl der Betriebsform, die Festlegungen zur Holzproduktion und ihrer Nachhaltsbestimmungsgrößen sind dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird. In Betriebsplänen oder -gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes hinsichtlich der Landschaftspflege, der Erholung und des Naturschutzes darzustellen.
(7) Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne für ein oder zwei Jahre aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein, dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge möglichst im Planungszeitraum, wenigstens über fünf Jahre, ausgeglichen werden.

§ 20 Forstliche Fachkräfte

(1) In Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen ist die Verwaltung und die forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte in angemessener Zahl auszuüben, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Die erforderliche Anwesenheit der Fachkraft ist ganzjährig sicherzustellen. Für die übrigen Privatwaldungen kann die obere Forstbehörde dies anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist.
(2) Das Land gewährleistet die praktische Aus- und Fortbildung der erforderlichen Zahl von forstlichen Fachkräften aller Waldeigentumsarten und stellt die hierfür notwendigen Einrichtungen bereit.
(3) Die oberste Forstbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Dienstkleidung der Forstbeamten und -angestellten sowie über die Berufsbezeichnung und Berufskleidung.

§ 21 Forstliche Nebennutzungen

Forstnebennutzungen (z. B. Streu- und Grasnutzung, Waldweide) dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

§ 22 Schutzwald, Bannwald

(1) Die obere Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung, vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen, in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung. für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt. Die Rodung und Umwandlung von Schutzwald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur ausnahmsweise und unter Auflage flächengleicher Aufforstung im Nahbereich erteilt werden. Der Träger der Regionalplanung ist zu hören.
(2) Die obere Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er wegen seiner besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich ist. Die Rodung und Umwandlung von Bannwald in eine andere Nutzungsart ist verboten. Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als vierzig vom Hundert des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedarf im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
(4) Die Erklärung zu Schutzwald oder Bannwald kann mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu begründen und in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekanntzumachen. Die betroffenen Waldbesitzer sind anzuhören. Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen.

§ 23 Erholungswald

(1) Die obere Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. Der Träger der Regionalplanung und die betroffenen Waldbesitzer sind zu hören.
(2) Im Gemenge gelegene Wiesen-, Feld- oder sonstige unbebaute Flächen, Ödländereien und Unland können in den Erholungswald einbezogen werden.

(3) Die Erklärung zu Erholungswald kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Verordnung zu Erholungswald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

§ 24 Naturparke

Großräumige Landschaften von übergebietlicher Bedeutung, die überwiegend aus Wald bestehen und sich durch natürliche Schönheit und Eigenart auszeichnen, können von dem für Forsten zuständigen Minister oder die dafür zuständige Ministerin durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde zu Naturparken erklärt werden. Sie können ganz oder teilweise als Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 15 Bundesnaturschutzgesetz ausgewiesen werden.

§ 25 Betreten des Waldes, Reiten und Fahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes in weiterem Umfange gestatten oder die das Betreten des Waldes einschränken, bleiben unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.
(3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind

  1. Verjüngungsflächen und Pflanzgärten, bestellte und noch nicht abgeerntete Ländereien,
  2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  3. forstbetriebliche und jagdbetriebliche Einrichtungen,
  4. aus sonstigen zwingenden Gründen z. B. zur Verhütung von Waldbränden vom Waldbesitzer gesperrte Waldflächen und Waldwege.

(4) Radfahren, Fahren mit Kutschen und Krankenfahrstühlen und Reiten ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Andere Benutzungsarten, insbesondere das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken, bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. In bestimmten Gebieten kann die Kennzeichnung von Reittieren verlangt werden. Insbesondere können Verleihbetriebe kennzeichnungspflichtig gemacht werden. Das Nähere regelt der für Forsten zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
(5) Die untere Forstbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs und zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Waldbesitzers nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren. Sie kann im Rahmen dieser Befugnis nichtöffentliche Straßen und Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Die Benutzung besonderer Reitwege, die zusätzlich zu den nichtöffentlichen Straßen und Wegen angelegt und unterhalten werden, kann davon abhängig gemacht werden, dass Vereinbarungen zwischen den Reitern oder deren Vereinigungen und dem Waldbesitzer über die für die Anlage und Pflege sowie die Beseitigung von Schäden erforderlichen Aufwendungen abgeschlossen werden.
(6) Der für Forsten zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Betreten des Waldes zu regeln. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über

  1. das Verhalten im Walde,
  2. die Voraussetzungen der Einschränkung nach Abs. 3, das Verfahren und die Kennzeichnung der vom Betreten des Waldes ausgenommenen Waldflächen, Waldwege und Einrichtungen
  3. as Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Kutschfahren und das Reiten,
  4. as Verfahren bei Regelungen nach Abs. 5.

Er kann die Sperrung von Waldflächen oder Waldwegen durch den Waldbesitzer nach Abs. 3 Nr. 4 von einer Anzeige oder Genehmigung abhängig machen.

§ 25 a Verhalten im Wald

Das Verhalten im Wald wird durch Rechtsverordnung des Ministers oder der Ministerin für das Forstwesen geregelt. Es können Bestimmungen erlassen werden über

  1. das Betreten, das Reiten, das Kutschfahren sowie das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und die Entmischung der Benutzungsarten,
  2. die Benutzung von Grundstücken einschließlich der Gewässer im Außenbereich zum Zwecke der Erholung, der Freizeitgestaltung oder zur Durchführung von Veranstaltungen,
  3. Erholungseinrichtungen und das Zelten,
  4. das Abbrennen der Vegetationsdecke,
  5. den Schutz der Waldränder und Saumgebüsche,
  6. die Entnahme von nicht geschützten Tieren und Pflanzen,
  7. den Schutz vor Feuer.

§ 26 Entschädigung

(1) Der Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile, die ihm durch die Erklärung zum Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald ergangene Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen zum Wohl der Allgemeinheit gegenüber uneingeschränkter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung seiner Grundstücke entstehen.
(2) Im Falle des § 22 Abs. 1 und 2 ist die Entschädigung vom Land zu zahlen. Das Land kann von den Eigentümern gefährdeter Grundstücke, Gebäude oder Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihres Vorteils Ersatz verlangen.
(3) Privaten Waldbesitzern werden zur Beseitigung von Waldbrandschäden, soweit der Verursacher nicht zu ermitteln oder zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist, der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht oder vom Waldbesitzer nicht zu vertreten ist, die Kosten in vollem Umfang für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz und Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung erstattet.
(4) Im Falle des § 23 Abs. 1 ist die Entschädigung von der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat, sonst vom Land zu zahlen.
(5) Über die Entschädigung und den Ersatzanspruch entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.

ZWEITER TEIL Staatswald des Landes Hessen

§ 27 Bewirtschaftung

Der Staatswald dient im Besonderen Maße dem Gemeinwohl. Er ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch den Landesbetrieb Hessen-Forst zu bewirtschaften.

§ 28

aufgehoben

§ 29 Haushalt

(1) Der Landesbetrieb Hessen-Forst wird mit dem Wirtschafts- und Finanzplan im Landeshaushalt, die übrigen Teile der Forstverwaltung im jeweiligen Kapitel der Dienststellen dargestellt.
(2) Soweit die Aufwendungen des Landesbetriebes insbesondere

  1. für die Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Körperschafts- und Privatwald,
  2. für die Gerneinwohlverpflichtung bei der Staatswaldbewirtschaftung sowie
  3. für die Wahrnehmung hoheitlicher und sonstiger staatlicher Aufgaben nicht gedeckt werden, sind Zuführungen aus dem Landeshaushalt zu leisten. Erwirtschaftete Überschüsse aus der Nutzfunktion des Staatswaldes sind unter Berücksichtigung der satzungsgemäßen Rücklagenbildung an den Landeshaushalt abzuführen.

(3) Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten und verbessert werden. Hierfür sind die Erlöse aus Holznutzungen, die den Nachhaltshiebsatz überschreiten, einzusetzen. Sie sind insbesondere zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit und der infrastrukturellen Leistungen des Staatswaldes, für Anpassungs- und Umstellungsinvestitionen sowie zur Finanzierung von Maßnahmen der Katastrophenverhütung und des Katastrophenausgleichs nach Maßgabe der forstbetrieblichen Notwendigkeiten zu verwenden.
(4) Erlöse nach Abs. 3 Satz 2, die nicht im laufenden Haushalt verwendet werden können, sind nach Maßgabe der Betriebssatzung einer Waldrücklage zuzuführen. Die Rücklage ist für die in Abs. 3 Satz 3 angeführten Zwecke zu verwenden.
(5) Erlöse aus dem Verkauf forstfiskalischer Grundstücke sind grundsätzlich zum Ankauf von bebauten und unbebauten forstfiskalischen Grundstücken sowie für bauliche Investitionen zu nutzen. Näheres regelt die Betriebssatzung.

DRITTER TEIL Körperschaftswald

I. Abschnitt Gemeindewald

§ 30 Erhaltung des Gemeindewaldvermögens

-aufgehoben-

§ 31 Verfügung über die Nutzungen

-aufgehoben-

§ 32 Abschluss von Verträgen

-aufgehoben-

§ 33 Periodische Planung

(1) Die Betriebspläne oder -gutachten sind der Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen und zu erläutern.
(2) Die obere Forstbehörde überwacht die Einhaltung der Betriebspläne und -gutachten, soweit die Kommunalwaldungen nicht durch die Hessischen Forstämter betreut werden.

§ 34 Wirtschaftspläne

Auf der Grundlage von periodischen Plänen sind jährliche Wirtschaftspläne zu erstellen. Die obere Forstbehörde kann anordnen, dass Pläne nach § 19 Abs. 7 aufgestellt werden.

§ 35 Mehreinschlag

-aufgehoben-

§ 36 Sonderfällung

(1) Geplante Einschläge, die bis zum Ende des Planungszeitraumes nicht ausgeglichen werden können, dürfen als Vorgriff auf den Ertrag künftiger Jahre nur zur Deckung vermögenswirksamer Ausgaben in Notfällen für bestimmte Zwecke mit Genehmigung der oberen Forstbehörde vorgenommen werden.
(2) Die Genehmigung darf nur für Maßnahmen erteilt werden, deren Gesamtfinanzierung von der Kommunalaufsichtsbehörde festgestellt ist. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, insbesondere kann die Einsparung der Sonderfällung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden. Die Kornmunalaufsichtsbehörde überwacht die bestimmungsgemäße Verwendung des Erlöses der Sonderfällung.

§ 37 Fachliche Betreuung

(1) Die forsttechnische Leitung und der forsttechnische Betrieb im Gemeindewald obliegen dem Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 4a. Sie wird von den Forstämtern (forsttechnische Leitung) durch die Forstamtsleitungen und in den Revierförstereien (forsttechnischer Betrieb) durch die Revierleitungen durchgeführt.
(2) Gemeindeforstbetriebe können auf Antrag aus der staatlichen Betreuung ausscheiden. Das Ausscheiden aus der staatlichen Betreuung erfolgt nach einer Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach Antragstellung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Übergangszeit kann sich verkürzen oder ganz entfallen, wenn die waldbesitzenden Gemeinden bestimmte Anforderungen auch im Hinblick auf die Übernahme staatlichen Forstpersonals erfüllen, die von der für das Forstwesen zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung im Einzelnen festgelegt werden. Ausgeschiedene Forstbetriebe sollen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung auf entsprechenden Antrag wieder in die staatliche Betreuung aufgenommen werden.
(3) Die obere Forstbehörde überwacht den Zustand und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen.

§ 38 Revierförstereien

-aufgehoben-

§ 39 Forsttechnischer Betrieb

-aufgehoben-

§ 40 Auswahl der staatlichen Revierleitungen

Gemeinden haben bei der Besetzung von Planstellen staatlicher Leitungen von Revieren, denen ihre Waldflächen angehören und deren Fläche sich zu mehr als der Hälfte aus Gemeindewald zusammensetzt, das Recht der Auswahl unter den Bewerbern, die ihnen vom Landesbetrieb Hessen-Forst vorgeschlagen werden.

§ 41 Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Forstdienststellen

Die Zusammenarbeit zwischen Forstdienststellen und Organen der Gemeinde regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.

§ 42 Ausbildung der Anwärter für den gehobenen Forstdienst

-aufgehoben-

§ 43 Kostenbeiträge

(1) Das Land trägt im Gemeindewald, soweit in diesem der forsttechnische Betrieb durch Bedienstete des Landes ausgeübt wird, die Kosten für die forsttechnische Leitung.
(2) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Gemeindewald sind Kostenbeiträge von den Waldeigentümern zu entrichten.
(3) Die Kostenbeiträge werden aus den durchschnittlichen, persönlichen und sachlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Versorgungslasten für alle staatlichen Revierförstereien in einem Hektarsatz ausgedrückt. Die erforderliche Intensität der Bewirtschaftung ist dabei fallweise zu berücksichtigen. Die anfallenden Kosten für die Forsteinrichtung durch den Landesbetrieb sind in Ansatz zu bringen. Der Kostensatz wird um den Anteil gemindert, der auf den Hoheits- und Dienstleistungsbereich entfällt. Die Kostensätze werden von dem für Forsten zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern und für Sport nach Anhörung des Landesforstausschusses festgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.
(4) Die Kostenbeiträge werden nach Rechnungsstellung bis zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung haben die Gemeinden Zinsen zu zahlen.
(5) Die für das Forstwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Privatwald zu entrichtenden Kostenbeiträge näher zu regeln.

Gemeinden, deren Wald durch staatliches Forstpersonal betreut wird, sollen die ihnen gehörenden Forstdienstgehöfte mit dem zugehörigen Wirtschaftsland für den Forstdienst zur Verfügung stellen. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach den örtlichen Mietpreisen.

II. Abschnitt

§ 45 Übriger Kommunalwald

(1) Die Vorschriften über den Gemeindewald gelten sinngemäß auch für Waldungen im Alleineigentum von Gemeindeverbänden und Zweckverbänden.
(2) Auf die Waldungen der Domanialverwaltung des Landkreises Waldeck findet § 37 Abs. 2 keine Anwendung. Soweit § 10 Abs. 1 und 4 des Staatsvertrages über die Vereinigung Waldecks mit Preußen vom 23. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) über die Tragung der Verwaltungs- und Beförsterungsbeiträge sowie die Verwertung der Forstanfälle etwas anderes bestimmt, ist er nicht mehr anzuwenden, die Abs. 2 und 3 sind insgesamt nicht mehr anzuwenden.

III. Abschnitt

§ 46 Sonstiger Körperschaftswald

Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der übrigen Körperschaftswaldungen gelten sinngemäß die Vorschriften über den Gemeindewald. Der Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens soll Rechnung getragen werden.

VIERTER TEIL Privatwald

I. Abschnitt Gemeinschaftswald

§ 47 Gemeinschaftswald

(1) Für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Gemeinschaftswaldungen (§ 4 Abs. 2) gelten mit Ausnahme des § 43 Abs. 2 und 3 die Vorschriften über den Gemeindewald und § 48 Abs. 3 sinngemäß. Auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Waldbesitzer ist im Rahmen des Gesetzes Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Ausscheiden eines Grundstücks aus einem Gemeinschaftswald bedarf der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben des Gemeinschaftswaldes gefährden würde.
(3) Wenn Gemeinschaftswaldungen nach Größe, Lage und Zusammenhang zur Bildung eigener Revierförstereien geeignet sind, können die Waldeigentümer mit Zustimmung der oberen Forstbehörde eine oder mehrere eigene Revierförstereien bilden.
(4) Im Falle des Abs. 3 können die Eigentümer von Gemeinschaftswaldungen den forsttechnischen Betrieb durch eigene forstliche Fachkräfte ausüben lassen. Als forstliche Fachkräfte dürfen nur solche Bewerber eingestellt werden, welche die für den Staatsdienst vorgesehene Ausbildung nachweisen.
(5) Die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter nach § 39 Abs. 1 erfolgt im Gemeinschaftswald nur auf Antrag der Waldeigentümer. Wo der forsttedinische Betrieb nach seitherigem Recht durch staatliche Revierleiter ausgeübt wurde, verbleibt es bei dieser Regelung.
(6) Für die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter zahlen Besitzer von Gemeinschaftswaldungen als Gesamtbetrieb Kostenbeiträge in Höhe der Richtsätze für die Kostenerstattung der besonderen Förderung im Privatwald (§ 48 Abs. 2).
(7) Die Eigentümer von Gemeinschaftswaldungen können sich eine Satzung geben und in ihr die Bewirtschaftung und Verwaltung der Gemeinschaftswaldungen sowie deren rechtsgeschäftliche Vertretung regeln.

II. Abschnitt Übriger Privatwald

Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 48 Förderung des Privatwaldes

(1) Die Staatsforstverwaltung unterstützt den Waldbesitzer durch Rat, Anleitung, tätige Mithilfe und angewandte Forschung bei der Bewirtschaftung des Waldes und damit der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten kostenlos (allgemeine Förderung). Eine weitergehende Unterstützung kann gegen Erstattung der Kosten gewährt werden (besondere Förderung).
(2) Die oberste Forstbehörde bestimmt den Umfang der allgemeinen Förderung und setzt Richtsätze für die Kostenerstattung der besonderen Förderung fest.
(3) Die mit der Förderung beauftragten Bediensteten des Staates dürfen ohne Genehmigung der Waldbesitzer keine Auskünfte über Kenntnisse geben, die sie auf Grund dieser Tätigkeit erlangt haben.

§ 49 Übernutzungen

(1) Waldbesitzer, für deren Waldungen ein jährlicher Hiebssatz nach § 19 Abs. 2 und 3 festgesetzt ist, dürfen im Forstwirtschaftsjahr Mehreinschläge bis zu 100 Prozent des jährlichen Hiebssatzes vornehmen. Der Waldbesitzer hat den Mehreinschlag der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen.
(2) Höhere Mehreinschläge bedürfen der Genehmigung der unteren Forstbehörde.
(3) Mit der Anzeige (Abs. 1) oder dem Antrag (Abs. 2) hat der Waldbesitzer einen Plan vorzulegen, wie der Mehreinschlag wieder eingespart werden soll (Einsparungsplan).
(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 soll erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Vornahme des Mehreinschlags vorliegt.
(5) Die Genehmigung kann unter den Auflagen erteilt werden, dass der Mehreinschlag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wieder eingespart wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Wiederaufforstung oder Bestandsergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags hinterlegt werden.
(6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Abs. 1 nur mit Genehmigung nach Abs. 2 vornehmen.

§ 50 Forstschutzbedienstete

Die obere Forstbehörde kann auf Antrag Waldbesitzer oder Privatforstbedienstete als Forstschutzbedienstete amtlich bestätigen, wenn sie die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Antragsberechtigt ist der Waldbesitzer.

Titel II Forstliche Zusammenschlüsse

§ 51 Forstbetriebsvereinigungen

(1) Waldbesitzer, deren Forstbetriebe zu selbständiger ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nicht geeignet sind, sollen sich zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschliessen. Einer Forstbetriebsvereinigung können auch andere Waldbesitzer angehören. Ferner können sich Waldbesitzer zur gemeinschaftlichen Durchführung von forstbetrieblichen Maßnahmen zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschliessen.
(2) Über die Aufgaben, Rechtsform und Verfassung der Forstbetriebsvereinigungen beschliessen die beteiligten Waldbesitzer.
(3) Die Forstbetriebsvereinigungen müssen die Gewähr für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft bieten. Die Gewähr ist als gegeben anzusehen

  1. bei genügender Flächengröße,
  2. wenn die Waldgrundstücke nach einem genehmigten gemeinsamen Betriebsplan oder Einzelbetriebsplänen bewirtschaftet werden,
  3. wenn forstliche Fachkräfte angestellt oder herangezogen werden, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen,
  4. wenn das Ausscheiden von Mitgliedern an eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren gebunden ist und
  5. wenn die Zugehörigkeit von Waldgrundstücken zur Forstbetriebsvereinigung in der Weise gesichert ist, dass sie nicht mit dem Tode des Waldbesitzers oder mit der Veräußerung des Waldgrundstücks endet.

Gehört die Forstbetriebsvereinigung als korporatives Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft nach §§ 16 bis 19 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. 1 S. 1037, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) an oder ist sie zu diesem Zweck gebildet, brauchen die Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 nicht vorzuliegen.
(4) Ist die Gewähr nach Abs. 3 gegeben, so stellt die obere Forstbehörde dies durch Anerkennung der Forstbetriebsvereinigung fest. Die Anerkennung kann entzogen werden,

  1. wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 weggefallen ist,
  2. wenn die Forstbetriebsvereinigung ihre Aufgaben nicht erfüllt.

§ 52 Rechtsverhältnisse an den Grundstücken

Werden forstliche Zusammenschlüsse nach § 51 oder nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes anerkannt, so bleiben das Eigentum und andere Rechte an den betreffenden Grundstücken unberührt.

§ 53 Kosten

Die forstlichen Zusammenschlüsse tragen die Kosten, die sich aus der Durchführung ihrer Aufgaben ergeben.

§ 54 Bestehende Waldgenossenschaften

Waldgenossenschaften im Sinne des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 (Preuß. Gesetzessamml. S. 416) und des Gesetzes über die Forstverwaltung im Volksstaat Hessen vom 16. November 1923 (Hess. Reg.Bl. S. 491) sind den Forstbetriebsvereinigungen gleichgestellt, wenn sie nach § 51 Abs. 4 anerkannt sind.

Titel III Schutzforste

§ 55 Schutzforste

Schutzforste, die aufgrund der Schutzforstverordnung vom 21. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2459) gebildet wurden, sind aufgehoben.

-aufgehoben-

§ 57 Pflichten der Eigentümer von Schutzforsten

-aufgehoben-

FÜNFTER TEIL Forstbehörden und Forstausschüsse

§ 58 Forstbehörden

Forstbehörden sind:

  1. das für das Forstwesen zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als obere Forstbehörden,
  3. die Forstämter als untere Forstbehörden.

§ 59 Forstverwaltungsbezirke

(1) Die oberste Forstbehörde teilt in Anlehnung an die bestehenden Bezirke das gesamte Landesgebiet in Forstverwaltungsbezirke (staatliche Forstamtsbezirke) auf.
(2) Körperschafts- und Privatforstbetriebe mit eigenen Forstverwaltungsbeamten oder -angestellten, die eine dem Forstamtsleiter im Staatsdienst entsprechende Ausbildung nachweisen, werden nicht in die Forstamtsbezirke eingegliedert.

§ 60 Forstausschüsse

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuß gebildet. Dieser setzt sich aus fünf Vertretern des Staats-, sechs Vertretern des Körperschafts- und vier Vertretern des Privatwaldes zusammen. Je ein Vertreter muss Arbeitnehmer sein. Außerdem gehören dem Landesforstausschuß drei weitere Vertreter der Arbeitnehmer an.
(2) Bei den oberen Forstbehörden werden Bezirksforstausschüsse, bei den unteren Forstbehörden werden Forstamtsausschüsse gebildet. Die Forstausschüsse setzen sich nach dem Verhältnis der Flächen des Staats-, Körperschafts- und Privatwaldes zusammen. Dabei ist auch die Zahl der Waldbesitzer angemessen zu berücksichtigen. In den Forstausschüssen müssen Arbeitnehmer vertreten sein.
(3) Nach Bedarf können Unterausschüsse insbesondere für gemeinsame überregionale Aufgaben aller Waldeigentumsarten gebildet werden.
(4) Die Vertreter des Körperschaftswaldes werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Privatwaldes von den Waldbesitzerverbänden benannt. Die für den Bereich der einzelnen Waldeigentumsarten nach Abs. 1 und 2 zu berufenden Vertreter der Arbeitnehmer und die drei weiteren Vertreter der Arbeitnehmer im Landesforstausschuß werden von den Gewerkschaften benannt. Die Mitglieder der Forstausschüsse werden von den zuständigen Forstbehörden berufen.
(5) Den Vorsitz führt im Landesforstausschuß der für Forsten zuständige Minister, im Bezirksforstausschuß der Regierungspräsident und im Forstamtsausschuß der Forstamtsleiter.
(6) Das Land trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit


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