Waldgesetz für das Saarland



Landeswaldgesetz - LWaldG, vom 26. Oktober 1977

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).

Amtsbl. S. 1009.- Geändert durch Gesetz Nr. 1299 vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1262), Anlage Nr. 547 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), Art. 10 § 1 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 1381 vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), Art. 3 des Gesetzes Nr. 1424 vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838), Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1461 vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358), Art. 10 Abs. 89 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 1502 vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), Art. 1 des Gesetzes Nr. 1528 vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2130), Art. 6 Abs. 11 des Gesetzes Nr. 1587 vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) und Art. 3 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1592 vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).

Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Funktion des Waldes; Gesetzeszweck

(1) Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Natur- reichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die geneti-sche Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es

1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähig- keit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaft- lichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahl- schlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

2. die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Wald- sträucher) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Siche-rungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Saarlandes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie der Gehöferschaften und ähnlicher Gemeinschaften.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körper- schaftswald ist.

§ 4 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungs- berechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

Zweiter Abschnitt - ForstlicheRahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen

§ 5 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Ver- besserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu sichern.

(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung zu berücksichtigen.

(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

1. Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden.

2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen nachhaltig gewährleistet sind.

3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holz- erzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.

4. In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der erholungsgerechten Freizeitgestaltung, sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.

5. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden sollen aufgeforstet oder über Sukzession in Wald entwickelt werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.

6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschied- ener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Nutzung entgegenstehen, sollen forst- wirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.

§ 6 Forstliche Rahmenpläne

(1) Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirt- schaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufzustellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstli-che Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.

(2) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die zum jeweiligen forstlichen Rahmenplan und Waldfunktionsplan gehörenden Texte und Karten sind öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung muss auf diese öffentlich ausgelegten Texte und Karten verwiesen werden.

(3) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sind mit ihrer Bekanntmachung nach Absatz 2 von den Behörden des Landes, den Landkreisen, dem Stadtverband Saar- brücken, Gemeinden und Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-fentlichen Rechts bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten, durch die Wald in Anspruch genommen wird oder die in ihren Auswirkungen den Wald berühren.

§ 7 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen und

2. die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

Dritter Abschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 8 Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Natur- haushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegen- einander und untereinander abzuwägen. Die Interessen der Landwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leist- ungsfähigkeit des Naturhaushalts und die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist oder wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen wahrzunehmen hat.

(3) Die Umwandlung von Wald kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden. Ist die Umwandlung innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt, so erlischt die Genehmigung.

(4) Geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versagung der Genehmigung zur Um- wandlung an einen anderen Eigentümer über, darf einem erneuten Antrag auf Umwandlung innerhalb von 10 Jahren nach der erstmaligen Versagung der Genehmigung nur statt- gegeben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städ-tebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuchs, in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindli-chen Plan die Umwandlung festgelegt ist.

§ 9 Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Land-schaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fach- lichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen.

(2) Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ist forstwirtschaftliche Nutzung, die nach den gesi-cherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Waldbesitzer verpflichtet:

1. biologisch gesunde und stabile Wälder und Waldränder zu erhalten,

2. auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft zu achten,

3. die nachhaltige natürliche Entwicklung des Waldökosystems dauerhaft zu gewährleisten,

4. für eine nachhaltige Holzproduktion nach Menge und Güte Sorge zu tragen sowie bestands- und bodenschonende Arbeitsverfahren und -techniken bei der Waldpflege und Holzernte zu verwenden,

5. unbestockte und verlichtete Flächen sowie auf sonstige Weise entstandene Kahlflächen durch Naturverjüngung, natürliche Sukzession, Vorwälder, Saat oder Pflanzung unverzüglich wieder zu bewalden,

6. die natürliche Verjüngung zu fördern und Waldflächen mit standortgerechten Baumarten zu bestocken,

7. den Wald bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft zu erschliessen,

8. den großflächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich zu unterlassen, wobei zur Produktion von Weihnachtsbäumen vorgesehene Flächen hiervon ausgenommen sind,

9. stehendes und liegendes Biotopholz in angemessenem Anteil zu erhalten sowie

10. auf Wilddichten hinzuwirken, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standorts entsprechen, nicht gefährden.

(3) Die Forstbehörde kann die Durchführung einzelner Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 anordnen, wenn sie zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes erforderlich sind.

§ 12 Verbot von Kahlhieben

(1) Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.

(2) Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einen Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die

1. einer gesicherten raumhohen Verjüngung dienen, sofern mindestens zehn vom Hundert der Stammzahl des Altbe-standes erhalten bleiben,

2. Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder

3. aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Brand oder Natur- ereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

(5) Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich anzuzeigen. Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. Die Ausführung soll unbeschadet weiter- gehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn

1. die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Zeit nicht wieder bewaldet wird,

2. eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 gegeben sind,

3. erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 22 des Saarländischen Natur- schutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 733) in der jeweils geltenden Fassung,1 für Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes,1 für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 24 des Saarländischen Naturschutzgesetzes 1 oder für Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,

4. auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hangneigung erhebliche Erosionsschäden zu befürchten sind oder

5. durch den Kahlhieb ein standortheimischer Waldbestand durch standortfremde Baum- arten ersetzt werden soll.

(6) Kahlhiebe von über einem bis zu vier Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Geneh-migung ist zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird, es sei denn, der Kahlhieb ist wegen der wirtschaftli-chen Situation des Betriebes unumgänglich.

(7) Der Kahlhieb kann flächenmäßig begrenzt oder mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebens- grundlage frei lebender Tiere oder seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.

§ 13 Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne

(1) Für den Staats- und Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen.

(2) Für die übrigen Waldungen, die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Wald- zustand zu selbstständiger ord-nungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann die Forstbehörde die Aufstellung von periodischen Betriebsplänen anordnen. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe mit mindestens 50 ha Waldfläche getroffen werden.

(3) Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebs-gutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für forstwirt- schaftliche Zusammenschlüsse, die bei Wahrung des Eigen-tums an den Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet werden, können gemeinschaftliche Betriebspläne oder Betriebs-gutachten erstellt werden.

(4) Die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sind durch den SaarForst Landesbetrieb oder von der Forst-behörde anerkannte Sachverständige zu erstellen und bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne und Betriebsgutachten ist von der Forstbehörde zu überwachen.

(5) Durch die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten ist die Nachhaltigkeit sicherzustellen und darüber hinaus ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldeigen- tümers Rechnung tragender Holzvorrat mit bester Leis-tungsfähigkeit anzustreben. Der periodische Betriebsplan und das Betriebsgutachten sollen eine Darstellung des Wald-zustandes, eine Herleitung des planmäßigen Einschlags für die kommende Wirtschafts- periode und Vorschläge für die Begründung und Pflege der Waldbestände sowie Vor- schläge für die Sicherung der landschaftspflegerischen Bedeutung des Waldes und für die Verbesserung seiner Erholungswirkung beinhalten. Die Grundsätze des § 11 Abs. 1 sind dabei zu beachten. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die jährlichen Wirtschaftspläne und die Wirtschaftsmaßnahmen haben sich im Rahmen der periodischen Betriebs-pläne oder Betriebsgutachten zu halten.

(7) Die Forstbehörde erlässt Richtlinien für die Aufstellung und Prüfung der periodischen Betriebspläne und Betriebs-gutachten sowie der jährlichen Wirtschaftspläne.

§ 14 Nachbarpflichten und Nachbarschutz

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rück-sicht zu nehmen.

(2) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen forstliche Bewirtschaftung nur bei weit- gehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, sollen die Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen entsprechend aufeinander ab-stimmen. Sie haben insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldbestände der Gefahr des Wind- wurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.

(3) Zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die

1. zur Waldgrenze hin ansteigen, ein Abstand von 35 Metern,

2. auf gleicher Höhe mit dem angrenzenden Wald liegen, ein Abstand von 30 Metern,

3. die zur Waldgrenze hin abfallen, ein Abstand von 25 Metern

zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhal-tenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den nach Satz 1 erforderlichen Ab-ständen zulassen.

§ 15 Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und Abfuhr der Walderzeugnisse, ohne Benutzung eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungs- berechtigte des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag des Waldbesitzers die not- wendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.
Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.

(2) Kommt eine Einigung zwischen dem Waldbesitzer und dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks über Art und Umfang der Duldung, über die Höhe des Schadensersatzes oder die Vergütung nicht zustande, so entscheidet die Forstbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Sind landwirtschaftliche Grundstücke betroffen, trifft die Forstbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Gegen die Entscheidung der Forstbehörde ist, soweit Schadensersatz oder Vergütung nach Absatz 1 geltend gemacht wird, innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebiets erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage des Weges Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.

§ 16 Waldschutz

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, Schäden, die dem Wald durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer und Forstfrevel drohen, abzuwehren, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und ökologisch sinnvoll ist.

(2) Die Forstbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur Verhü-tung und Bekämpfung von Schäden zu treffen.

§ 17 Nutzungsrechte und Nebennutzungen

(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden.

§ 18 Abfallentsorgung

Die zur Abfallentsorgung verpflichteten Körperschaften haben in ihrem Gebiet erhebliche Verunreinigungen des nicht staatlichen Waldes auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit der Waldbesitzer die Verunreinigung nicht selbst verursacht oder geduldet hat. Das Zusammen- tragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald obliegt der Forst- behörde. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung ein Anspruch auf Schadens- ersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft über, soweit diese die Verunreinigung beseitigt.

Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald

§ 19 Schutzwald

(1) Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten und bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Vorrangig ist auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung hinzuwirken.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen ungünstige klimatische Einwir-kungen, Immissionen, Lärm, Bodenabschwemmungen, Hangrutschung, Geröllbildung, Bodenverwehung, Austrock-nung, Vernässung und Uferabbruch sowie gegen Störungen des Wasserhaushalts.

(3) Durch die Rechtsverordnung kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unter- lassung bestimmter Maßnahmen oder die Herstellung von Anlagen auferlegt werden. Kahlhiebe oder diesen in der Wirkung gleichkommende Lichtungshiebe bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.

(4) Die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern und sonstigen Anlagen, deren Gefährdung durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird oder von denen eine Gefährdung, die die Erklärung von Schutzwald erforderlich macht, ausgeht, können zum Ersatz der entste-henden Kosten angemessen herangezogen werden.

(5) Über die Höhe der Kosten und ihre Umlegung auf die Beteiligten entscheidet die Forstbehörde. Gegen deren Ent-scheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(6) Die Bestimmungen des § 10 Bundesfernstraßengesetz und des § 32 des Saarländischen Straßengesetzes 2 bleiben unberührt.

§ 20 Erholungswald

(1) Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in An-spruch genommen werden.

(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Waldbesitzer

1. ihre Betriebsmaßnahmen dem Zweck des Erholungswaldes anpassen,

2. Reklameschilder und ähnliche die Landschaft verunstaltende Einrichtungen beseitigen oder deren Beseitigung dulden.

(4) Im Erholungswald ist die Anlage von Abfallbeseitigungsanlagen verboten.

(5) Der Waldbesitzer hat im Erholungswald die Anlage und Erhaltung von Erholungsein- richtungen zu dulden, wenn die Forstbehörde der Anlage der Erholungseinrichtungen zugestimmt oder sie angeordnet hat. Er ist befugt, die Erholungseinrichtungen zu benutzen, soweit sich dies mit dem Erholungszweck vereinbart, und kann ihre Beseitigung verlangen, wenn sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen.

§ 20a Naturwaldzellen

(1) Geeignete Bestände können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern durch Rechtsverordnung zu Naturwaldzellen erklärt werden.

(2) Naturwaldzellen sind Waldflächen, auf denen eine durch Waldbewirtschaftung ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Sie dienen insbesondere folgenden Zwecken:

1. der Erhaltung und Entwicklung natürlicher Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

2. der waldökologischen Forschung,

3. dem Bio-Monitoring sowie

4. der Sicherung genetischer Informationen.

(3) Die Verordnung regelt Näheres zum Schutzzweck, zur Dauer der Ausweisung, zu dem Verhalten der Waldbesu-chenden sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.

§ 20b Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete sind Waldgebiete mit einer Größe von mindestens 100 Hektar, die als Naturwaldzelle oder Naturschutzgebiet ausgewiesen und dauerhaft der Bewirtschaftung entzogen sind. Sie dienen der langfristigen, natürlichen Entwicklung des Waldes sowie der Vermittlung ökologischen Wissens an die Bevölkerung.

(2) Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geschlagene Bäume sind im Waldschutzgebiet zu belassen.

§ 21 Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 19, 20 und 20a müssen:

1. die genaue Umschreibung des Gebiets oder die grobe Umschreibung des Gebiets und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebiets enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden, sowie

2. die Auflagen, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 und § 20a Abs. 3 enthalten.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörenden Karten sind in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Die Forstbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit der Landesplanungs- behörde und der obersten Naturschutzbehörde herzustellen, die betroffenen Waldbesitzer, die Gemeinden und die übrigen Träger öffentlicher Belange sind zu hören. Beim Schutzwald sind auch die in § 19 Abs. 4 genannten Personen zu hören.

§ 22 Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes

(1) Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet wer- den, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören.

Fünfter Abschnitt - Entschädigungen und Aufwendungsersatz

§ 23 Entschädigungen

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigung ist auch zu leisten für Schäden und Beeinträchtigungen im Erholungs- wald, sofern besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erforderlich sind und ohne die Beseitigung ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die Forstbehörde. Die Ent- scheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist mit der Anordnung der Maßnahme zu verbinden. Für die Bemessung der Entschädigung gelten § 93 Abs. 2 bis 4,
§ 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. Gegen die Ent- scheidung über die Höhe der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle der Entschädigung vom Land die Über- nahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten Ver- mögensnachteile wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Landesenteignungsgesetze. Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit als Enteignungsbehörde.

(4) Begünstigte sowie Verursacher der in § 19 Abs. 2 genannten Gefahren können an der nach Absatz 1 und 3 zu leis-tenden Entschädigung angemessen beteiligt werden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.

§ 24 Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Wald- besitzers zu einer Bewirtschaf-tung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.

(2) Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald.

Sechster Abschnitt - Bestimmungen über das Betreten des Waldes

§ 25 Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschafts- wege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:

1. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Ein- richtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,

3. das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,

4. das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,

5. das Zelten im Wald,

6. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie

7. das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

(4) Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist.
§ 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Ver- kehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

§ 26 Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschliessen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.

§ 27 Reiten im Wald

(1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich.

(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann

1. das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Sperrung von Wegen und

2. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer

geregelt werden.

Siebenter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Staatswald

§ 28 Zielsetzung für den Staatswald

(1) Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwald- wirtschaft zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Die Holzernte erfolgt im Wege der Einzelbaumnutzung.

2. Die Naturverjüngung hat Vorrang vor anderen Verjüngungsmethoden.

3. Ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche ist zu gewährleisten.

4. Alle Fahrbewegungen finden auf einem Wege- und Erschließungsnetz statt, das 12 % der Waldfläche nicht übersteigen soll.

5. Auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz ist zu verzichten.

6. Es ist auf Schalenwildbestände zu achten, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem na-türlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standorts ent- sprechen, nicht gefährden. Der Umfang der Schalenwildbestände ist regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Durch die

1. Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion, insbesondere durch Ausweisung geeigneter Gebiete gemäß §§ 19 bis 20a,

2. Produktion und umweltschonende Entnahme des nachwachsenden Rohstoffes Holz,

3. Weiterentwicklung der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft,

4. Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes,

5. Förderung der Lebensraumfunktion (Naturschutzfunktion) des Waldes, insbesondere durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.

(3) Die Forstbehörde erstellt eine periodische Gesamtanalyse, Bewertung und Dokumen- tation der Waldzustände und der Walddynamik. Dabei ist vor allem die Bedeutung des Waldes für das Gesamtsystem der Umwelt zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung legt alle fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Oktober 2000, dem Landtag des Saarlandes einen Bericht über den Zustand des Staatswaldes vor. In diesem Bericht sind besonders der ökologische Zustand des Waldes, die praktizierte Bewirt- schaftung, die Bedeutung des Waldes im Gesamtsystem der Umwelt und die übrigen Funktionen des Waldes darzustellen.

(5) Um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln, werden waldpä-dagogische Maßnahmen durchgeführt.

Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

§ 29 (aufgehoben)

§ 30 Periodische Betriebspläne

(1) Die Gemeinde hat periodische Betriebspläne oder Betriebsgutachten nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 zu erstellen.

(2) Auf Antrag der Gemeinde lässt die Forstbehörde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten im Benehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Wünsche erstellen.

(3) Die Gemeinde kann den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen lassen; die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet Anwendung.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Betriebsplan oder das Betriebsgutachten.

§ 31 Wirtschaftspläne

(1) Auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens erstellt die Gemeinde jährlich einen Wirtschaftsplan.

(2) Auf Antrag der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit ihr lässt die Forstbehörde auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens jährlich einen Wirtschafts- plan, verbunden mit einem Voranschlag für die Einnah-men und Ausgaben, erstellen und legt diesen der Gemeinde vor. Bei der Erstellung arbeiten die von der Forstbehörde beauftragte Stelle und die Gemeinde eng zusammen. Die Gemeinde hat die erforderlichen Daten zu liefern.

(3) Bei der Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und besondere Anliegen der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist Bestand-teil des Haushaltsplans der Gemeinde.

§ 32 Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnis-se und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.

(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften.

(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

§ 33 Forsttechnische Betriebsführung

Auf Antrag der Gemeinde leitet und überwacht die Forstbehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle mit der gleichen Sorgfalt wie im Staatswald die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen periodischen Betriebs- planung und der Wirtschaftspläne einschließlich der Abwehr von drohenden Gefahren
durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer- und Forstfrevel (forst- technische Betriebsführung). Das Nähere wird vertraglich mit der Gemeinde geregelt.

§ 34 (aufgehoben)

§ 35 Mehreinschläge

(1) Einschläge, die den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um nicht mehr als 50 v. H. überschreiten, sind mit Zustimmung der Forstbehörde zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Überschreitung innerhalb der Laufzeit des periodischen Betriebsplans eingespart werden kann.

(2) Überschreiten die Einschläge den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um mehr als 50 v. H., so gilt der gesamte Mehreinschlag als Sonderhieb.

§ 36 Sonderhiebe

(1) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderhiebe) bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Benehmen mit der Forstbehörde entscheidet. Die Ein- nahmen aus Sonderhieben dürfen nur zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushalts verwendet werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere kann die Ein- sparung des Sonderhiebes in-nerhalb eines bestimmten Zeitraums verlangt werden.

§ 37 Kostenerstattung

(1) Das Land trägt die Kosten, die durch die forsttechnische Betriebsführung in den Gemeindewäldern entstehen.

(2) Das Land trägt die Kosten der gemäß § 30 zu erstellenden periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten. Die hierbei anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Aufwendungen des Landes für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes durch eigenes oder beauftragtes forst-lich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.

(4) Wird die Bewirtschaftung des Staatswaldes von der Gemeinde durch eigenes oder beauftragtes forstliches Betriebspersonal durchgeführt, so findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

§§ 38 bis 39 (aufgehoben)

Neunter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Privatwald

§ 40 Betreuung des Privatwaldes

(1) Die Forstbehörde fördert die Forstwirtschaft in den Privatwäldern ohne eigenes Forst- personal durch Beratung und Betreuung. Nach Maßgabe des Haushaltsplans trägt die Forstbehörde die Kosten der Beratung, insbesondere auf den Gebieten des Waldbaues, der Gewinnung und Verwertung der Walderzeugnisse, des Waldschutzes und des Forst- wirtschaftswegebaues sowie bis zu 50 vom Hundert der Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten.

(2) Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraus- setzungen der Eignung von Stel-len und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher Dienst- leistungen und die Höhe der Kostenübernahme werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Gewährung und die Höhe der Kostenübernahme insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Waldbesitzer nur der forstlichen Dienstleistungen geeigneter Stellen oder Einrichtungen bedient und sich verpflichtet, seinen Wald nach den für den Staatswald geltenden ökologischen Vorgaben zu bewirtschaften.

(3) Die Forstbehörde kann zu den Kosten für die Versicherung des Waldes gegen Brand- schäden unter den Vorausset-zungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe 'Ver- besserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' bis zur Hälfte der Prämie für eine angemessene Versicherung Zuwendungen gewähren.

(4) Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben der Betriebsplanung, der Betriebsleitung und des Betriebs-vollzuges ein. Die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirt-schaft im Privatwald hin.

(5) Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 33 und 37 ent-sprechend.

§ 41 (aufgehoben)

§ 42 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Forstbetriebe, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für die Bewirtschaftung als Einzelbetrieb eignen, forstwirt- schaftliche Zusammenschlüsse bilden. Sie können sich auch im Rahmen des von der Forstbehörde aufgestellten Organisationsplans einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstbetriebsbezirk anschliessen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den §§ 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundes- waldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der je-weils geltenden Fassung.

Zehnter Abschnitt - Organisation und Aufgaben der Forstbehörde, Forstaufsicht

§ 43 Forstbehörde; Ermächtigung

(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes.

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde.

§§ 44 bis 46 (aufgehoben)

§ 47 Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschafts- wald und den Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten.

(2) Die Forstbehörde hat die Öffentlichkeit über die vielfältigen Funktionen des Waldes zu informieren.

(3) Die Forstbehörde soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch außerhalb des Waldes mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrags berechtigt, fremde Waldgrundstücke zu betreten.

§ 48 Anordnungen der Forstbehörde

(1) Verstoßen Waldbesitzer gegen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so hat die Forstbehörde auf die Mängel hinzuweisen. Bleiben die Hinweise innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Kommt ein kommunaler Waldbesitzer einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht ordnungsge-mäß nach, so stellt die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest; für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

§ 49 Polizeibefugnisse von Forstbeamten

Soweit Forstbeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, haben sie die Befugnisse der Beamten des Poli-zeivollzugsdienstes. Sie haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auf Verlangen auszuweisen.

Elfter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht beseitigt,

2. ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt (§ 8 Abs. 1) oder Wald ohne Genehmigung der Forstbe-hörde neu anlegt (§ 9 Abs. 1), die vollziehbaren Auflagen nach
§ 8 Abs. 3 nicht erfüllt oder durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 3 angeordnete Aufforstungs- und Pflegemaßnahmen trotz nochmaliger Aufforderung unterlässt,

3. entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt,

4. die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,

5. die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt oder den bei der Genehmigung der Betriebspläne durch die Forstbehörde festgesetzten Hiebsatz trotz Verwarnung überschreitet,

6. die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden nach § 16 Abs. 2 nicht befolgt,

7. Nebennutzungen entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 so ausübt, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist,

8. die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 22 Abs. 1 nicht befolgt,

9. den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers

a) gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Ein-richtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt,
b) motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt,
c) mit Kutschen oder Hundegespannen fährt,
d) abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet,
e) im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter durch- führt,

2. entgegen § 27 Abs. 1 auf gesperrten Wegen Pferde reitet oder führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3b und 7 können mit einer Geld- buße bis zu 15.000 Euro, alle


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