Waldgesetz für Schleswig-Holstein



Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 5. Dezember 2004
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften

§ 1Grundsatz, Gesetzeszweck

(1) Der Wald in Schleswig-Holstein gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es

1. den Wald

a) wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),
b) wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima, die Luft und die Atmosphäre sowie das Landschaftsbild (Schutzfunktion) und
c) wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) zu erhalten,

naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern;
  1. die nachhaltige Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen;
  2. einen Ausgleich zwischen den Rechten, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden und den Interessen der Allgemeinheit zu gewährleisten.
(3) Der nachhaltigen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung und Gestaltung einer vielfältigen, artenreichen und funktionsfähigen Kultur- und Erholungslandschaft große Bedeutung zu. Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Bodenfruchtbarkeit und Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Waldfunktionen zu erfüllen, erhalten bleiben.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
  1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,
  2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen,
  3. im und am Wald gelegene Knicks,
  4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen,
  5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,
  6. gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatz- aufforstung zugelassene Flächen.

Wald sind nicht

  1. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
  2. Baumschulen,
  3. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
  4. Schnellwuchsplantagen sowie
  5. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen und mit Waldgehölzen bestandene Friedhöfe.

(2) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauer- haft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wander- wege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und § 15 Abs. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) bleiben unberührt.

(3) Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Standortheimisch und der natürlichen Waldgesellschaft zugehörig ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand.

(4) Waldeigentumsarten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Staatswald: der Wald im Allein- oder Miteigentum des Landes (Landeswald), insbesondere der zum Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" gehörende Wald, und Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Bundeslandes;
  2. Körperschaftswald: der Wald im Eigentum der Gemeinden, Kreise, Zweckverbände oder der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes, ausgenommen Wälder von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten;
  3. Privatwald: alle übrigen Wälder.

(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind die Waldeigentümerinnen und Wald- eigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese den Wald unmittelbar besitzen, als natürliche oder juristische Personen. Waldbesitzender des zum Sondervermögen "Landeswald Schleswig-Holstein" gehörenden Waldes ist das Sondervermögen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein.

Abschnitt II - Forstliche Rahmenplanung

§ 3Forstliche Rahmenplanung

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen sollen von der obersten Forstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Beachtung der Aufgaben und Grundsätze nach § 6 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), forstliche Rahmenpläne erstellt und fortgeschrieben werden. Dabei sind die Ziele der Raumordnung, insbesondere die angestrebte Erhöhung des Waldanteils, und anderer raumbedeutsamer Fachplanungen, welche die Forststruktur und die Waldfunktionen beeinflussen können, zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Die forstlichen Rahmenpläne enthalten eine Darstellung

  1. des aktuellen Waldzustandes,
  2. der Nutz-, Schutz und Erholungsfunktion des Waldes,
  3. der raumbedeutsamen waldbezogenen Ziele,
  4. der Gebiete mit besonderer Bedeutung für die Neuwaldbildung,
  5. des angestrebten Waldzustandes sowie
  6. der zur Erreichung des angestrebten Zustands erforderlichen Maßnahmen.

(3) Zum Entwurf der forstlichen Rahmenpläne erhalten

  1. die betroffenen Kreise, Gemeinden und Ämter,
  2. die Landwirtschaftskammer,
  3. die nach § 51 des Landesnaturschutzgesetzes sowie § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine,
  4. die übrigen betroffenen regionalen Träger öffentlicher Belange, Vereine und Verbände,
  5. die betroffenen Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden sowie
  6. die forstwirtschaftlichen ZusammenschlüsseGelegenheit zur Stellungnahme, indem der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern ausgelegt wird, auf deren Gebiet er sich erstreckt; § 140 Abs. 2 bis 5 und 8 des Landesverwaltungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde festgestellt und im Amts- blatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die raumbedeutsamen Inhalte der forstlichen Rahmenpläne sind nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in die Regionalpläne zu übernehmen.

§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmenvon Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen; sie sollen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann, und
  2. Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

Abschnitt III - Waldbewirtschaftung, Walderhaltung, Neuwaldbildung

§ 5Bewirtschaftung des Waldes

(1) Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung nach Menge und Güte;
  2. Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierwelt;
  3. Aufbau naturnaher Wälder mit hinreichendem Anteil standortheimischer Baumarten unter Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung und Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
  4. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und -bestand;
  5. Anwendung von bestandes- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport;
  6. Verzicht auf Entwässerungsmaßnahmen, die über das bisherige Maß hinausgehen;
  7. Beschränkung des Einsatzes von Pflanzennährstoffen auf die Behebung anthropogener Nährstoffmängel und Bekämpfung immissionsbedingter Bodenversauerung;
  8. Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes unter weitestgehendem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel;
  9. Verzicht auf Einbringung gentechnisch modifizierter Organismen in den Wald;
  10. Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme;
  11. Erhaltung von Alt- und Totholz.

(3) Kahlschläge sind verboten, sofern sie nicht nach § 7 zugelassen sind. Kahlschläge sind alle Hiebsmaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über 0,3 Hektar auf weniger als 60 % des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter stand- örtlicher Wuchsleistung üblichen Holzvorrats abgesenkt wird. Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen, die

  1. einer gesicherten Verjüngung dienen,
  2. aus Gründen der Verkehrssicherung oder
  3. auf Grund von Brand oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

(4) Die oberste Forstbehörde kann zu Absatz 2 Nr. 3, 4, 5, 8 und 11 Näheres im Rahmen einer Rechtsverordnung regeln.

(5) Eine Ausnahme von den Vorschriften nach Absatz 1 und 2 kann auf Antrag zugelassen werden, wenn die waldbesitzende Person sich in dem Antrag verpflichtet, die Bewirtschaftung nicht vor Ablauf von zwanzig Jahren wieder aufzunehmen und das Aussetzen der Bewirt- schaftung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Absatz 2 Nr. 6 bis 10, Absatz 3 sowie die §§ 8, 12, 22 und 23 gelten auch während der Aussetzung der Bewirtschaftung. § 33 bleibt unberührt. Die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung ist der Forstbehörde vorher an- zuzeigen. Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Bewirtschaftung sind finanziell nicht förderungs- fähig.

(6) Für alle Wälder sind eine forstliche Standortkartierung und eine Waldfunktionenkartierung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen. Staatswald sowie Körperschaftswald mit einer Fläche über 50 Hektar ist nach periodischen Betriebsplänen für zehnjährige Zeiträume zu bewirtschaften. In diesen sind alle wesentlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 festzulegen oder zu bestätigen.

(7) Weitergehende Anforderungen auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 6Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald

(1) Der Staats- und Körperschaftswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist unter besonderer Berücksichtigung der Schutz- und Erholungsfunktion zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu vermehren.

(2) Der Landeswald ist fachkundig zu bewirtschaften. Dabei sind über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis hinaus insbesondere folgende Ziele und Grundsätze zu beachten:

  1. Orientierung aller waldbaulichen Maßnahmen an der natürlichen Eigendynamik der Wälder und Minimierung der Eingriffe;
  2. Vorrang der Naturverjüngung standortheimischer Baumarten vor anderen Verjüngungsformen und Einbeziehung natürlicher Sukzessionen in die Waldentwicklung;
  3. Einzelstamm- bis gruppenweise Holznutzung;
  4. Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel;
  5. Anpassung der Wilddichten an die natürliche Biotopkapazität der Waldökosysteme, so dass die Verjüngung standortheimischer Baumarten in größeren Wäldern ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung möglich wird;
  6. Erhöhung des Alt- und Totholzanteils insbesondere in den von Laubbäumen geprägten Beständen auf bis zu 10 % des Gesamtholzvorrats abhängig vom Bestandesalter;
  7. schrittweise Herausnahme von 10 % der Waldfläche aus der Bewirtschaftung zur Schaffung eines repräsentativen Netzes von Naturwäldern;
  8. Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit über den Wald und die nachhaltige Forstwirtschaft im Rahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sollen die Ziele und Grundsätze nach Satz 2 im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten beachtet werden.

§ 7Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot

(1) Die Forstbehörde kann vom Verbot des § 5 Abs. 3 Ausnahmen für Kahlschläge bis zu zwei Hektar zulassen.

(2) Die Ausnahme soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn der Kahlschlag

  1. der Entwicklung eines Waldbestandes mit überwiegendem Anteil an standortheimischen Baumarten dient und
    a) die Gewähr besteht, dass die Fläche in angemessener Frist wieder aufgeforstet wird oder sich natürlich wiederbewaldet (§ 8) und
    b) die natürlichen Bodenfunktionen, der Wasserhaushalt oder sonstige Waldfunktionen, auch auf benachbarten Flächen, nicht erheblich oder dauerhaft beeinträchtigt werden können,
  2. die Lebensgrundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten wild lebender gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten erheblich verbessert oder
  3. der Erhaltung kulturhistorischer Waldnutzungsformen dient.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entscheidet die Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Kahlschlag kann von der Forstbehörde flächenmäßig begrenzt werden. Mit seiner Durchführung darf erst nach seiner Zulassung begonnen werden.

§ 8Wiederaufforstung und natürliche Wiederbewaldung

(1) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen außerhalb von Naturwäldern unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung

  1. in angemessener Frist mit Waldbäumen wieder aufzuforsten (Wiederaufforstung) oder
  2. einer natürlichen Verjüngung zu überlassen, sofern diese mit einem hinreichenden Anteil an standortheimischen Waldbäumen und -sträuchern innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der Kahlfläche auf wesentlichen Teilen der Fläche zu erwarten ist (natürliche Wiederbewaldung),

es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 eine solche Verjüngung nach fünf Jahren nicht entstanden und gesichert, hat die waldbesitzende Person die Flächen unverzüglich wieder aufzuforsten.

(2) Verlichtete Waldbestände außerhalb von Naturwäldern hat die waldbesitzende Person unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung in angemessener Frist zu unterpflanzen oder zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.

(3) Die Forstbehörde kann die Wiederaufforstung von unbestockten oder unvollständig bestockten Flächen unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung anordnen, wenn die Flächen Wald im Sinne dieses Gesetzes sind oder gewesen sind.

(4) Zur Sicherung der Wiederaufforstung oder natürlichen Wiederbewaldung kann von der waldbesitzenden Person Sicherheit in der Höhe verlangt werden, die die voraussichtlichen Kosten für die Wiederaufforstung oder natürliche Wiederbewaldung einschließlich der Nach- besserung sowie für die erforderliche Sicherung der Kultur oder natürlichen Verjüngung bis längstens fünf Jahre nach ihrer Begründung deckt.

§ 9Umwandlung von Wald

(1) Wald darf nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde abgeholzt, gerodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung).

(2) Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 7a des Landesnaturschutzgesetzes ein. Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- behörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benach- richtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) aufgeführt sind, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Umwandlung

  1. Schutz- oder Naturwald beeinträchtigen würde,
  2. benachbarten Wald gefährden oder die Erhaltung oder Bildung geschlossener Waldbestände beeinträchtigen würde,

oder wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

(4) Wird die Umwandlung genehmigt, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, eine Fläche, die nicht Wald ist und dem umzuwandelnden Wald nach naturräumlicher Lage, Beschaffenheit und künftiger Funktion gleichwertig ist oder werden kann, aufzuforsten (Ersatzaufforstung), es sei denn, die Forstbehörde bestimmt etwas anderes. Im Einzelfall kann die Forstbehörde auch eine durch natürliche Gehölzsukzession entstehende Neuwaldfläche (natürliche Neuwaldbildung) als Ersatzaufforstung zulassen; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten entsprechend. Ist die Ersatzaufforstung nicht möglich, legt die Forstbehörde eine Ausgleichszahlung fest und entscheidet über ihre Verwendung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung hätte aufwenden müssen. Um die Erfüllung der Ersatzaufforstungsverpflichtung oder anderer Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Forstbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die waldbesitzende Person kann die Anrechnung einer von ihr oder einem Dritten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne finanzielle Förderung durchgeführten Erstaufforstung oder einer natürlichen Neuwaldbildung als Ersatzaufforstung für künftige Waldumwandlungen verlangen, wenn die Forstbehörde der Anrechnung der Maßnahme vorher zugestimmt hat und die Anrechenbarkeit zum Zeitpunkt der Umwandlung feststellt.

(6) Die Genehmigung ist zu befristen; die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die Waldfläche darf erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt oder gerodet werden. Bis dahin bleibt die waldbesitzende Person zur Einhaltung der Vorschriften zur Bewirtschaftung des Waldes und zum Waldschutz verpflichtet.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Wald in eine halboffene Weidelandschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 17 des Landesnaturschutzgesetzes einbezogen wird. Soweit waldähnlicher Bewuchs erst während der Nutzung einer Fläche als halboffene Weidelandschaft entsteht, gilt dieser für die Dauer der Nutzung nicht als Wald im Sinne von § 2.

§ 10Erstaufforstung

(1) Nicht als Wald genutzte Grundflächen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde aufgeforstet werden (Erstaufforstung).

(2) Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 7a des Landesnaturschutzgesetzes ein. Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- behörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benach- richtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes aufgeführt sind, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. die Grundfläche öffentlich-rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen ist oder
  2. der Erstaufforstung ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(4) Für Erstaufforstungen auf landeseigenen Grundstücken gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; der Erteilung einer Genehmigung bedarf es nicht.

§ 11Teilung von Waldgrundstücken

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde, wenn eines der dadurch entstehenden Teilgrundstücke kleiner als drei Hektar ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die geteilten Waldgrundstücke weiterhin gemäß § 5 bewirtschaftet werden können.

(2) Die Genehmigung der Umwandlung eines Waldgrundstückes schließt die Genehmigung seiner Teilung nach Absatz 1 ein.

(3) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungs- bescheid vorgelegt wird.

(4) Ist auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen worden, kann die Forstbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Forstbehörde darum ersucht oder wenn dem Grundbuchamt die Genehmigung nachgewiesen wird.

(5) Besteht die auf Grund eines nicht genehmigten Rechtsvorganges vorgenommene Eintragung einer Grundstücksteilung ein Jahr, gilt die Teilung als genehmigt, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Zeit ein Widerspruch der Forstbehörde im Grundbuch eingetragen oder seine Eintragung beantragt worden ist.

(6) Ist zu einem Rechtsvorgang eine Genehmigung nicht erforderlich, hat die Genehmigungs- behörde auf Antrag einer oder eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

§ 12Nachbarrechte und Nachbarpflichten

(1) Waldbesitzende haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes und sonstigen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf die schutzwürdigen Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten benachbarter Grundstücke angemessene Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes möglich und zumutbar ist. Sie haben ihre Maßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen und insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldflächen offensichtlich der Gefahr des Windwurfs, der Aushagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.

(2) Ist die Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung oder die Abfuhr von Walderzeugnissen, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstücks verpflichtet, auf Antrag der Waldbesitzenden die Benutzung im notwendigen Umfang zu gestatten. Die Waldbesitzenden haben den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.

(3) Wird eine Grundfläche erstmalig aufgeforstet oder eine Kahlfläche an landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Nachbargrundstücken wieder aufgeforstet, gilt § 37 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), mit der Maßgabe, dass die dort ausgesprochenen Verpflichtungen für die Waldbesitzenden nur für Waldbäume bestehen, deren Stämme näher als vier Meter zum Nachbargrundstück stehen.

Abschnitt IV - Besonders geschützte Waldgebiete

§ 13Schutzwald

(1) Wald kann durch Verordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten oder bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfliessen von Niederschlagswasser, Überflutung, Uferabbruch, Schneeverwehung und Windgefährdung von Verkehrswegen,
  2. Schutz der Quellgebiete und Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes oder
  3. Schutz des Bodens auf erosionsgefährdeten Standorten.

§ 10 des Bundesfernstraßen- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) und § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2003 (BGBl. I S. 3245) bleiben unberührt.

(2) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem schutzwürdige und schutzbedürftige Lebensgemeinschaften oder Waldnutzungsformen von erheblicher kulturhistorischer Bedeutung durch forstliche Maßnahmen erhalten oder wieder hergestellt werden sollen. § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern oder sonstigen Anlagen, von denen eine Gefährdung ausgeht, die eine Erklärung zum Schutzwald erforderlich macht oder die durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird, können zum Ersatz der entstehenden Aufwendungen oder zu leistender Entschädigungen angemessen herangezogen werden.

§ 14Naturwald

(1) Wald, der unter Verzicht auf Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen werden soll, kann durch Verordnung zu Naturwald erklärt werden. Naturwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. Sicherung einer ungestörten natürlichen Entwicklung standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
  2. waldökologische Forschung,
  3. Dauerbeobachtung von Waldlebensgemeinschaften sowie
  4. Sicherung genetischer Informationen.

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebens- gemeinschaften führen können, sind verboten.

§ 15Erlass von Schutz- und Naturwaldverordnungen

(1) Verordnungen nach den §§ 13 und 14 erlässt die oberste Forstbehörde.

(2) Vor dem Erlass einer Verordnung sind

  1. die betroffenen waldbesitzenden Personen,
  2. die Behörden und öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, sowie
  3. die nach § 51 des Landesnaturschutzgesetzes sowie § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine

zu hören. Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 13 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen und bei Naturwald die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen angrenzender Waldgrundstücke zu hören.

(3) Der Entwurf der Verordnung und die dazugehörenden Karten sind für die Dauer eines Monats in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in denen sich das Vorhaben auswirken kann, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der obersten Forstbehörde vorgebracht werden können.

(4) In der Verordnung sollen

  1. der Schutzgegenstand,
  2. der Schutzzweck,
  3. die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Ge- und Verbote und
  4. die unter Berücksichtigung des Schutzzweckes vertretbaren Ausnahmen von den Ge- und Verboten

geregelt werden, bei Schutzwäldern außerdem die forstlichen Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1. Die Abgrenzung des Schutz- oder Naturwaldes ist grob zu beschreiben und in einer Karte hinreichend genau darzustellen. Die Karte ist mit der Verordnung zu verkünden oder bei der in der Verordnung zu bestimmenden Behörde auf Dauer zur Einsicht für jedermann bereitzuhalten.

§ 16Vorkaufsrecht

(1) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück zu, das ganz oder teilweise in einem Schutz- oder Naturwald liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch Verwaltungsakt der obersten Forstbehörde gegenüber der veräußernden Person ausgeübt; das Land darf sein Vorkaufsrecht nicht ausüben, wenn das Grundstück an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrs- gesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) verkauft wird.

(3) Das Vorkaufsrecht des Landes bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Rang vor und tritt hinter öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechten auf Grund Bundesrechts zurück. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(4) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zu Gunsten eines Kreises, einer Gemeinde, einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einer sonstigen Naturschutzstiftung oder eines Naturschutzvereins ausüben, wenn die begünstigte Person zustimmt. In diesem Fall tritt die begünstigte Person an die Stelle des Landes. Für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag haftet das Land neben der oder dem Begünstigten.

Abschnitt V - Betreten des Waldes

§ 17Betreten des Waldes

(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

(2) Nicht gestattet sind

  1. das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
  2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
  3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
  4. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,

es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(3) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 18Reiten im Wald

(1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet

  1. auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen),
  2. auf Fahrwegen, sofern hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt,
  3. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke,
  4. auf allen dem öffentlichem Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.

Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde bleiben unberührt. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Geeignete und zusammenhängende Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, auf denen das Reiten zulässig ist, sind in ausreichendem Umfang einzurichten.

(3) Gemeinden oder Kreise, auf deren Gebiet keine dem Bedarf entsprechenden Möglichkeiten zum Reiten im Wald vorhanden sind, sollen für eine Absatz 2 entsprechende Regelung sorgen, indem sie auf das Zustandekommen von entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Wald- besitzenden und den Reitervereinigungen, Reitstallbesitzenden oder ähnlichen Unternehmungen (Reitsportunternehmen) hinwirken, die den Bedarf an Reitwegen auslösen. Das gilt auch, wenn Absprachen der Waldbesitzenden mit Reiterinnen und Reitern den schutzwürdigen Interessen der übrigen Waldbesuchenden nicht mehr gerecht werden.

(4) Kommt eine Regelung nach Absatz 3 nicht zu Stande, soll die Forstbehörde auf Antrag eines Reitsportunternehmens, einer Gemeinde oder eines Kreises einen Reitweg in dem notwendigen und gegenüber den übrigen Waldbesuchenden vertretbaren Umfang ausweisen. Die Ausweisung setzt voraus, dass

  1. die Antragstellenden sich ernsthaft um eine Vereinbarung nach Absatz 3 zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht haben und
  2. die Antragstellenden oder Dritte den Waldbesitzenden Ersatz für erhebliche durch das Reiten verursachte Wegeschäden, im Falle eines unzumutbaren Nachteils, der nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden kann, eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. § 28 Abs. 2 Satz 1 ist im Falle einer Entschädigung entsprechend anzuwenden.

Die Forstbehörde entscheidet nach Erörterung der beabsichtigten Ausweisung mit den nach Absatz 3 Beteiligten im Einvernehmen mit dem Forstausschuss (§ 20 Abs. 4). Die Ausweisung ist jederzeit widerruflich und steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einschließlich erforderlicher Sicherheitsleistungen.

(5) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten im Walde und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für die Beseitigung von Reitschäden nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 regeln.

§ 19Haftung

Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Wald- besitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für

  1. typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes (§ 5), den Ziel- setzungen für den Staats- und Körperschaftswald (§ 6) und den Regelungen für Natur- wald (§ 14) ergebende Gefahren, insbesondere durch Bäume oder Teile von Bäumen und den Zustand von Wegen,
  2. Gefahren, die dadurch entstehen, dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes (§§ 17 und 18) schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden sowie
  3. Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.

§ 20Sperren von Wald

(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 17 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange

  1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist,
  2. Störungen die Erhaltung bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können,
  3. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder
  4. ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert

und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Forstbehörde hat bei den Entscheidungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob die Interessen der erholungsuchenden Bevölkerung durch benachbarte Waldflächen in angemessenem Umfang gewährleistet sind. Die Gemeinden sind zu hören, soweit ihre Belange berührt werden.

(3) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.

(4) Die Forstbehörde entscheidet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 im Einvernehmen mit einem bei ihr gebildeten Forstausschuss, der sich zusammensetzt aus

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staats- oder Körperschaftswaldes,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, die oder der mit den Belangen des Fremdenverkehrs vertraut sein soll,
  3. einer oder einem Waldbesitzenden, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Landesorganisation der Privatwaldbesitzenden benannt wird.

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Mitglieder des Forstausschusses wählen aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person, die auch die Entscheidung vorzubereiten und mitzuteilen hat.

(5) Wird ein Wald durch Erholungsuchende übermäßig stark beansprucht oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden den Wald sperren, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(6) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.

§ 21Kennzeichnung des Waldes

(1) Wald ist von der waldbesitzenden Person in dem notwendigen Umfang so zu kennzeichnen, dass für die Waldbesuchenden erkennbar ist, welche Waldwege und sonstigen Waldflächen

  1. nach § 20 ganz oder teilweise gesperrt oder
  2. nach § 18 als Reitwege eingerichtet sind.

Die Kennzeichnung der in Satz 1 genannten Waldflächen und -wege von Amts wegen hat die waldbesitzende Person zu dulden.

(2) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung des Waldes erlassen.

Abschnitt VI - Waldschutz

§ 22Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen


(1) Wird der Wald in erheblichem Umfang von Schadorganismen bedroht oder befallen, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, in erforderlichem Umfang nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes anerkannt wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen. Die Forstbehörde ist ermächtigt, bei stark zunehmendem, auf benachbarte Flächen anderer waldbesitzender Personen übergreifendem oder überörtlichem Befall mit Schadorganismen besondere Anordnungen zu treffen.

(2) In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September darf gefälltes Nadelholz unentrindet weder im Wald noch innerhalb von drei Kilometern Entfernung von der Grenze des nächsten mit Nadelbäumen bestockten Waldes gelagert werden. Kann das aufgearbeitete Nadelderbholz im Einzelfall nicht unverzüglich entrindet oder aus dem Wald abtransportiert werden, ist eine vorbeugende, sachgemäße Behandlung des an zentraler Stelle zu lagernden Holzes mit anerkannt wirksamen Mitteln gegen den Befall mit Schadorganismen zulässig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände

(1) Zur Verhütung von Waldbränden kann die Forstbehörde gegenüber Waldbesitzenden die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. Sie ist berechtigt, Waldbesitzenden die Herstellung technischer Einrichtungen und die Durchführung technischer Maßnahmen im Rahmen ihres Leistungsvermögens aufzuerlegen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung von Wald- bränden erforderlich ist.

(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden Schutz- maßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam getroffen werden können, auf deren Kosten selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung unterbleiben.

(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung besondere Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erlassen. Dabei kann sie insbesondere

  1. den Umfang der für jede Person zumutbaren Hilfeleistung beim Löschen und Melden von Wald-, Moor- und Heidebränden regeln,
  2. den Gebrauch von Feuer und Licht regeln und das Rauchen ganz oder teilweise verbieten.

§ 24Waldschutzstreifen

(1) Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldschutzstreifen) durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 69 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden.

(2) Der Waldschutzstreifen ist nachrichtlich in die Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufzunehmen. Die zuständige Bauaufsichts- behörde kann Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Ist die Unter- schreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens in Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches, erfolgt die Entscheidung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes oder der Satzung.

Abschnitt VII - Förderung der Forstwirtschaft

§ 25Grundsatz

Waldbesitzende sollen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3), die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, fachlich und finanziell gefördert werden.

§ 26Fachliche Förderung

(1) Die fachliche Förderung umfasst die unentgeltliche Beratung und bei Bedarf die Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes. Durch die Beratung sollen insbesondere die Besitzenden des kleineren und mittleren Privat- und Körperschaftswaldes in der Bewirtschaftung ihres Waldes nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterstützt, aus- und fortgebildet werden. Die Betreuung besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden, im privatwirtschaftlichen Interesse der einzelnen Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Dienstleistungen, insbesondere bei der Waldbegründung und -pflege, bei der Holzernte, beim Unternehmereinsatz und beim Holzverkauf.

(2) Die Beratung ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer. Die Betreuung im Rahmen des Absatzes 1 Satz 3 können Waldbesitzende, die kein ausreichendes eigenes Fachpersonal einsetzen, mit der Landwirtschaftskammer oder einer anderen fachkundigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie mit fachkundigen privaten Unternehmen oder Einzelpersonen vereinbaren.

§ 27Finanzielle Förderung

(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach Maßgabe des Landeshaushalts Finanzhilfen zur Förderung

  1. vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die wirtschaftliche, ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellen sollen,
  2. einer angemessenen Waldbrandversicherung in Höhe von bis zu 50 % der anfallenden Kosten.

(2) Einzelheiten regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien.

Abschnitt VIII - Entschädigung, Erstattung von Aufwendungen

§ 28Entschädigung


(1) Wird die Genehmigung einer Umwandlung von Wald oder einer Erstaufforstung versagt, Wald zu Schutz- oder Naturwald erklärt oder haben sonstige Maßnahmen und Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung und entstehen der waldbesitzenden Person, sonstigen Nutzungsberechtigten oder grundbesitzenden Personen dadurch erhebliche, nicht zumutbare Nachteile, leistet das Land auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld, sofern und soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.

(2) Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Versagung oder der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 von der zuständigen Forstbehörde zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung setzt die oberste Forstbehörde nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften fest.

(3) Soll die Versagung der Genehmigung oder die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks erfolgen, können beim Schutz der Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe unbeschadet des § 13 Abs. 3 angemessen zum Ersatz der zu leistenden Entschädigungen herangezogen werden. § 421 BGB ist entsprechend anzuwenden. An den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Gemeinde zu beteiligen.

§ 29Übernahmeverlangen

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle einer Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert verlangen, wenn es ihr oder ihm mit Rücksicht auf die in § 28 Abs. 1 genannten Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Der Anspruch nach Satz 1 ist binnen zwei Jahren nach der den Entschädigungsanspruch auslösenden Versagung oder Erklärung bei der zuständigen Forstbehörde geltend zu machen.

(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an dem Grundstück bei der Enteignungs- behörde des Landes stellen. Auf die Entziehung des Eigentums und die Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 30Erstattung von Aufwendungen

(1) Aufwendungen für Maßnahmen im Privatwald, die über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen, können vom Land nach Maßgabe des Landeshaushalts erstattet werden, sofern und soweit sie nicht vertraglich geregelt sind oder finanziell gefördert werden. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen

  1. auf Grund einer Schutz- oder Naturwaldverordnung,
  2. zur Beseitigung von Schäden an forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen und jagdlichen Einrichtungen oder Anlagen sowie an Waldwegen, die durch den Erholungsverkehr entstanden sind, mit Ausnahme von Brand- und Bagatellschäden sowie von Schäden, deren Entstehung die Privatwaldbesitzenden durch ihre Zustimmung nach § 17 Abs. 2 ermöglicht haben oder
  3. der Waldbrandverhütung, sofern diese überwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.

Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend auch für Körperschaftswald.

(2) Aufwendungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag erstattet und soweit die Forstbehörde die Aufwendungen dem Grund und der Höhe nach als erforderlich anerkennt und kein Anspruch auf Schadenersatz gegen Dritte besteht.

§ 31Härteausgleich

Wird durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes der waldbesitzenden oder einer anderen berechtigten Person ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für die betroffene Person in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 28 eine Entschädigung zu leisten, nach § 29 das Grundstück zu übernehmen oder nach § 30 entstandene Aufwendungen zu erstatten sind, kann der betroffenen Person auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.

Abschnitt IX - Forstverwaltung, Forstaufsicht

§ 32Forstbehörden

(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.

(2) Untere Forstbehörden sind die Forstämter.

§ 33Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden, Auskunftserteilung

(1) Die Forstbehörden haben

  1. darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung des Waldes und die Sicherung der ordnungsgemäßen, nachhaltigen und naturnahen Bewirtschaftung des Waldes gerichteten Vorschriften erfüllt werden,
  2. Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten und zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken

und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber einer waldbesitzenden Person beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme.

(2) Die Beauftragten der Forstbehörde sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 den Wald und angrenzende Grundstücke zu betreten. Die Waldbesitzenden können verlangen, dass vor einer daraufhin beabsichtigten Anordnung nach Absatz 1 eine gemeinsame Besichtigung mit dem Beauftragten der Forstbehörde durchgeführt wird.

(3) Die Waldbesitzenden haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen.

§ 34Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der unteren Forstbehörden wird durch Verordnung der obersten Forstbehörde bestimmt.

§ 35Waldkataster

(1) Die Forstbehörden sind berechtigt, ein Waldkataster zu führen und dafür Sachdaten und personenbezogene Daten zu Grundstücken und deren Verfügungsberechtigten zu verarbeiten, insbesondere als Grundlage der

  1. Wahrnehmung von Aufgaben als Träger öffentlicher Belange,
  2. nach Eigentumsarten getrennten Erfassung von Waldflächen,
  3. Anrechnung von Ersatzaufforstungen für künftige Waldumwandlungen,
  4. Erklärung von Wald zu Schutz- oder Naturwald,
  5. Durchführung von Waldschutzmaßnahmen,
  6. Förderung der Neuwaldbildung.

(2) Das Waldkataster umfasst Sachdaten und personenbezogene Daten zu Grundstücken im Zuständigkeitsbereich der F


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