Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG



Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Neubekanntmachung des Thüringer Waldgesetzes Vom 26. Februar 2004

Aufgrund des Artikels 8 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69) wird nachstehend der
Wortlaut des Thüringer Waldgesetzes, wie er sich aus 1. dem Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 485), 2. Artikel 45 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), 3. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Jagd-, Forst- und Fischereirechts vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 480), 4. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen vom 6. Januar 2003
(GVBl. S. 17), 5. Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) und 6. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung jagd-, wald-, fischerei- und naturschutzrechtlicher Vorschriften vom
10. Februar 2004 (GVBl. S. 69) ergibt, in der vom 20. Februar 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Erfurt, den 26. Februar 2004
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient insbesondere dazu:
  1. die Waldfläche zu erhalten und zu mehren,
  2. eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung und eine stabile Struktur des Waldes zu bewahren oder herbeizuführen,
  3. den Wald vor Schadeinwirkungen zu schützen,
  4. die Erzeugung von Holz nach Menge und Güte durch eine nachhaltige, ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes dauerhaft zu sichern und zu steigern,
  5. die Schutzfunktionen und die landeskulturellen Leistungen des Waldes durch naturnahe Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern und zu steigern und hierbei insbesondere naturnahe Wälder als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu entwickeln,
  6. die Erholung in Waldgebieten zu ermöglichen und zu verbessern,
  7. die Waldbesitzer in der Verfolgung der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ziele zu unterstützen und zu fördern,
  8. einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und den Interessen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald und seine Funktionen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere

  1. der Holzproduktion zu dienen,
  2. die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern,
  3. der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder
  4. der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden.

(2) Zum Wald gehören auch: Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Leitungstrassen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald
umschlossene Teiche, Moore und Heiden, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldungen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.
(3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe.

§ 3 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigentümer vonWald sowie die Nutzungsberechtigten, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind.

§ 4 Waldeigentumsarten

Im Sinne dieses Gesetzes werden nachfolgende Waldeigentumsartenunterschieden:

  1. Privatwald: Dies sind alle Wälder, soweit sie nicht "Staatswald" oder "Körperschaftswald" sind. Zu ihm gehören insbesondere die Waldungen, die im Eigentum von Privatpersonen und Personengemeinschaften stehen. Privatwaldungen, an denen das Eigentum einer Gemeinschaft oder mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sind Gemeinschaftswaldungen. Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen
    sowie Gemeinschaftsforsten von altrechtlichen Gemeinschaften, wie Laubgenossenschaften, Gerechtigkeitswaldungen, Interessentenwaldungen und Altwaldgenossenschaften gelten als Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
  2. Körperschaftswald: Dies sind Waldungen im Alleineigentum der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  3. Staatswald: Dies ist Wald im Alleineigentum des Landes, eines anderen deutschen Landes oder des Bundes.

§ 5 Waldinventur, Waldverzeichnisse, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionenkartierung

Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind durch die Landesforstverwaltung
kostenfrei nach Maßgabe des Haushalts

  1. Waldinventuren durchzuführen und alle Waldböden nacheinem Rasterverfahren standortkundlich zu erfassen,
  2. Verzeichnisse sämtlicher Waldflächen, deren Eigentümer und der Waldbestockung aufzustellen; die Aufnahme in ein solches Waldverzeichnis begründet die Vermutung, dass die Grundfläche Wald ist,
  3. Waldbiotopkartierungen durchzuführen, die auch das Inventar von Tier- und Pflanzenarten berücksichtigen und
  4. Waldfunktionenkartierungen durchzuführen. Zur Durchführung kann sich die Landesforstverwaltung freiberuflicher Sachverständiger, die die Qualifikation für den höheren Forstdienst oder eine vergleichbare geeignete fachliche Qualifikation haben, bedienen. Näheres regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 6 Betreten des Waldes, sportliche Betätigung in Wäldern

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichenErholung ist jedem gestattet. Das Betreten und Befahren des Waldes geschieht auf eigene Gefahr, besondere Sorgfalts und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht des Waldes nicht begründet. Dies gilt auch für gekennzeichnete Wege und Pfade.
(2) Jeder Waldbesucher hat sich so zu verhalten, dass der Wald nicht beschädigt oder verunreinigt, seine Bewirtschaftung sowie die Lebensgemeinschaft nicht gestört und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen.
(3) Rad fahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Reiten ist auf gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete und möglichst zusammenhängende Wege und Straßen als Reitwege gekennzeichnet werden, die zudem eine Verbindung mit Wegen und Straßen außerhalb des Waldes aufweisen. Die Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der örtlichen Interessenvertretungen der Waldbesitzer und der Waldbenutzer, insbesondere der Reiter, Radfahrer, Wanderer, Skiläufer, Jäger und Kommunen. Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, erlaubt. Reit- und Kutschpferde müssen im Wald je ein beidseitig am Kopf befestigtes, sichtbares Kennzeichen tragen.
(4) Die untere Forstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer zum Schutz der Waldbesucher aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Waldbesitzer nicht öffentliche Wege und Straßen auf einzelne Benutzungsarten einschränken.
(5) Das Anbringen von sonstigen Schildern und Tafeln, beispielsweise zur Kennzeichnung von Wegen und Loipen, bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Das Gleiche gilt für Hinweise auf die Durchführung organisierter Veranstaltungen.
(6) Die Benutzung von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Motorsport im Wald ist verboten. Innerhalb des Waldes sind insbesondere

  1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen außerhalb forstwirtschaftlicherAufgaben,
  2. das Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagenaußerhalb der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 genehmigten Anlagen,
  3. das Zelten,
  4. das Anlegen von Loipen und Skiwanderwegen mit Loipenfahrzeugen,
  5. das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen
    nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Durchführung organisierter Sportveranstaltungen im Wald bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Soweit Naturschutzbelange betroffen sind, erfolgt diese Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(7) Vom Betreten sind ausgeschlossen:

  1. Verjüngungsflächen, Pflanzgärten, bestellte und noch nichtabgeerntete Ländereien,
  2. Waldflächen und Waldwege, auf denen Holz eingeschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Waldarbeiten durchgeführt werden,
  3. Waldflächen und Waldwege, die aus sonstigen zwingenden Gründen, zum Beispiel zur Verhütung von Waldbränden oder aus Gründen der Sicherheit in bruch- und wurfgeschädigten Beständen von den Forstbehörden oder mit deren Genehmigung vom Waldbesitzer gesperrt sind,
  4. forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen.

(8) Das Betreten des Waldes kann durch Sperrung verwehrt werden,wenn dazu aus Gründen des Waldschutzes (insbesondere Waldbrandgefahr), des Naturschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, des Schutzes der Waldbesucher oder der Vermeidung von Waldschäden eine Notwendigkeit besteht. Die Sperrung darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung der unteren Forstbehörde erfolgen. Sperrungen aus Gründen des Naturschutzes erfolgen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Sperrung ist deutlich sichtbar zu machen. Auf einem beigefügten Schild ist der Grund der Sperrung anzugeben. Bei befristeter Sperrung ist die Frist anzuführen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Sperreinrichtungen zu entfernen.
(9) Das Nähere, insbesondere zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausgabe der Kennzeichen für Reit- und Kutschpferde durch die untere Forstbehörde, regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung. Regelungen über die kostenpflichtige Ausgabe der Kennzeichen durch die untere Forstbehörde werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erlassen.Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 11. März 2004 285

Zweiter Teil Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung und Schutz des Waldes

§ 7 Forstliche Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung dient dem in § 1 dieses Gesetzesaufgeführten Zweck, insbesondere der Sicherung und Verbesserung der Rahmenbedingungen der Forstwirtschaft als Beitrag für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse des Landes. Sie hat die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(2) Die forstliche Rahmenplanung ist Aufgabe der Forstbehörden. Sie umfasst das Landeswaldprogramm für die Ebene des Landes und die forstlichen Rahmenpläne für die Ebene der Planungsregionen. Das Landeswaldprogramm ist von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde aufzustellen. Die forstlichen Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde im Benehmen mit den Trägern der Regionalplanung erarbeitet.
(3) Die Rahmenplanung hat grundsätzlich die Nutz-, Schutz und Erholungsfunktionen für alle Eigentumsformen als eine Einheit zu betrachten und möglichst ganzflächig zu einem standortgemäßen Optimum zu führen. Der Wald ist in der Landschaft so zu verteilen, dass seine vielfältigen, positiven Wirkungen gewährleistet und möglichst verbessert werden. Die Erholungsmöglichkeiten im Wald sind ohne ein Übermaß an Erholungseinrichtungen zu schaffen.
(4) Den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist unter Beachtung der Interessen der Waldbesitzer Rechnung zu tragen, damit die Funktionen des Waldes gesichert werden. Forstliche Rahmenplanung und Landschaftsplanung sind aufeinander abzustimmen.
(5) Die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, sind rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Zusammenschlüsse und die betroffenen
Gemeinden.
(6) Näheres über die forstbehördlichen Zuständigkeiten und das Verfahren der forstlichen Rahmenplanung regelt die oberste Forstbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes durch öffentliche und private Planungsträger

Alle öffentlichen und privaten Planungsträger haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen mittelbar oder unmittelbar betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 2 angemessen zu berücksichtigen,
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen zu unterrichten, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist, und
  3. die forstliche Rahmenplanung zu beachten.

§ 9 Geschützte Waldgebiete

(1) Geschützte Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Schutzwälder und
  2. Erholungswälder.

In den geschützten Waldgebieten ist die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten.

(2) Wälder können durch Rechtsverordnung zu Schutzwäldern erklärt werden, wenn aus Gründen des Gemeinwohls in den Waldflächen bestimmte Handlungen, insbesondere forstliche Maßnahmen, durchzuführen oder zu unterlassen sind. Schutzzwecke können sein:

  1. Abwehr oder Verhütung der durch schädliche Umwelteinwirkungenim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere Luftverunreinigung oder Lärm, bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
  2. Schutz von Siedlungen, Gebäuden, Grundstücken, Verkehrsund sonstigen Anlagen vor Erosion sowie anderen Landschaftsschäden,
  3. Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer,
  4. Sicherung der Bodenfruchtbarkeit an erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere an rutschgefährdeten, felsigen oder flachgründigen Steil- und Geröllhängen,
  5. Sicherung besonderer Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,
  6. Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldparzellen),
  7. rhaltung oder Erneuerung naturnaher oder durch kulturhistorische Nutzungen geprägter Wälder mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldreservate),
  8. Erhaltung von Wäldern in ausgeräumten, waldarmen Gebieten als wichtige Landschaftsbestandteile oder
  9. Erhaltung von forstlichen Genressourcen, insbesondere zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.

Die Erklärung von Waldflächen zu Naturwaldreservaten oder Naturwaldparzellen kann auch der Unterschutzstellung solcher Gebiete dienen, die nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Pflanzen und Tiere (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind. Handlungen, die den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele des Schutzwaldes beeinträchtigen oder gefährden können, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der nach Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Im Schutzwald, außer in Naturwaldparzellen, erfolgt eine den Schutzzielen entsprechende forstliche Bewirtschaftung. Dazu können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Pflege- und sonstige Maßnahmen nach Art und Umfang vorgeschrieben werden. In Naturwaldparzellen wird der Wald seiner natürlichen Entwicklung überlassen, forstliche Maßnahmen sind hier grundsätzlich nicht statthaft. Kommt es in Naturwaldparzellen zu einer Übervermehrung von Pflanzen oder Tieren und werden dadurch angrenzende Wälder erheblich gefährdet, können zeitlich und örtlich befristet Waldschutzmaßnahmen durch die oberste Forstbehörde zugelassen werden.286 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen

(3) Wälder in der Nähe von Städten oder größeren Gemeinden, Heilbädern, staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in siedlungsfernen Erholungsräumen können durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, die Waldflächen zum Zwecke der Erholung im Besonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In der Rechtsverordnung können insbesondere

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt,
  3. die Waldbesitzer zur Duldung des Baus, der Errichtung und der Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie zur Beseitigung
    von störenden Anlagen oder Einrichtungen verpflichtet oder
  4. Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen werden.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 erlässt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuss, bei Naturwaldparzellen und Naturwaldreservaten
zusätzlich im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. In den Rechtsverordnungen sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bewirtschaftungsgrundsätze anzugeben. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Ausnahmeregelungen zu den erlassenen Ge- und Verboten aufgenommen werden. Die oberste Forstbehörde kann in den Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks sowie für die Entgegennahme von Anzeigen auf die untere Forstbehörde übertragen.
(5) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ist mit einer Karte, aus der sich die Grenze des Schutzgegenstands ergibt, den Trägern öffentlicher Belange und den Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. Anschliessend ist er mit der Karte für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in den davon betroffenen Gemeinden
und den örtlich zuständigen unteren Forstbehörden öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen. Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen die Rechtsverordnung erheben. Fristgemäß vorgebrachte Einwendungen werden geprüft. Können sie nicht berücksichtigt werden, sind die Betroffenen über die Gründe zu unterrichten. In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Einwendungen nur innerhalb der Frist nach Satz 4 vorgebracht werden können.
(6) Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. Durch Schrifttafeln sind Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben.

§10 Änderung der Nutzungsart

(1) Wald darf nur nach vorheriger Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Änderung der Nutzungsart). Die Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und nach Anhörung der Behörde der Regionalplanung. Soll die Fläche nachfolgend landwirtschaftlich genutzt werden, ergeht die Genehmigung darüber hinaus im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde.
(1 a) Bedarf die Änderung der Nutzungsart nach

  1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen der genannten Gesetze entsprechen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Nutzungsart sind die berechtigten Interessen des Waldbesitzers und die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat,
  2. Raumordnung und Landesplanung Wald am jeweiligen Ortzwingend vorsehen,
  3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig geschädigt wird,
  4. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Landeskultur, der Luft- und Wasserreinhaltung und der Erholung der Bevölkerung gefährdet werden,
  5. erheblicher Schaden in angrenzendem Wald absehbar ist oder
  6. die Bewertung der zusammenfassenden Darstellung einerUmweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge dies gebietet.

(3) Zur Milderung nachteiliger Wirkungen einer genehmigten Änderung der Nutzungsart ist vom Antragsteller auf eigene Kosten eine funktionsgleiche Ausgleichsaufforstung innerhalb von zwei Jahren nach bestandskräftiger Genehmigung durchzuführen. Dazu können Auflagen erteilt werden. Bei auch nachträglich nicht genehmigter Änderung der Nutzungsart wird unter Fristsetzung die Rückwandlung durch Aufforstung angeordnet. Pflegemaßnahmen, die in den Schutzgebietsverordnungen oder in Pflege- und Entwicklungsplänen vorgesehen sind, entfalten keine nachteilige Wirkung, sofern sie nach Art und Umfang zwischen den unteren Forstbehörden und den zuständigen Naturschutzbehörden sowie dem Eigentümer einvernehmlich abgestimmt worden sind. Das Gleiche gilt bei Pflegemaßnahmen für besonders geschützte Biotope nach § 18 des Thüringer Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung, sofern diese nach Art und Umfang zwischen den unteren Forstbehörden und zuständigen Naturschutzbehörden sowie dem Eigentümer einvernehmlich abgestimmt worden sind.
(4) Können nachteilige Wirkungen auf den Naturhaushalt nicht durch funktionsgleiche Ausgleichsaufforstung ausgeglichen werden, ist eine Walderhaltungsabgabe in Abhängigkeit von der Schwere der Beeinträchtigung und vom erzielten Vorteil des Verursachers der Beeinträchtigung zu zahlen. Die Walderhaltungsabgabe darf nur zur Erhaltung des Waldflächenanteils verwendet werden. Bemessungsgrundlagen, Verfahren und Verwendung der Mittel werden im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung geregelt.Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 11. März 2004 287
(5) Bei befristeter Genehmigung der Änderung der Nutzungsart sind auf der Grundlage eines Planes des Antragstellers Fristen zur Rückführung (Rekultivierung) zu setzen sowie die Leistungen und Kosten für die Rückführung zu sichern. Zu diesem Zwecke können vom Antragsteller Sicherheitsleistungen verlangt werden.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt worden ist.
(7) Die Änderung der Nutzungsart ist im Waldflächenverzeichnis festzuhalten. Sie ist durch die untere Forstbehörde dem zuständigen Katasteramt als untere Kataster- und untere Landesvermessungsbehörde mitzuteilen.

§ 11 Waldschutz

(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Wald gegen gefahrdrohende Übervermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, gegen schädigende Naturereignisse, gegen Feuer und Forstfrevel nach besten Kräften zu schützen und vor Schäden zu bewahren. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind möglichst umweltverträgliche Verfahren anzuwenden.
(2) Die Waldbesitzer haben gefahrdrohende Vermehrung von Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und festgestellte Waldschäden umgehend der unteren Forstbehörde zu melden.
(3) Im Rahmen der Forstaufsichtspflicht haben die unteren Forstbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren abzuwenden, die dem Wald insbesondere durch Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere, durch Naturereignisse oder Feuer drohen.
(4) Einzäunungen von Waldflächen dürfen nur aus Gründen des Waldschutzes und zum Schutz der Waldverjüngung, Pflanzgärten, Saatgutplantagen und forstlichen Sonderkulturen sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Waldbesucher erfolgen. Funktionslos gewordene Einzäunungen sind zu beseitigen.
(5) Die unteren Forstbehörden können bei waldbedrohenden Forstschutzsituationen Schutzmaßnahmen anordnen und nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern der Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen sind von den betroffenen Waldbesitzern nach dem Umfang ihrer beteiligten Flächen gemeinsam zu tragen. Das Land kann einen Teil der Kosten übernehmen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(6) Die Verwendung von Kompost im Wald ist verboten.
(7) Ausnahmen von Absatz 6 genehmigt die untere Forstbehörde. Genehmigungen können insbesondere erteilt werden für

  1. die Substratverwendung zur Pflanzenanzucht,
  2. Rekultivierungsmaßnahmen in Bergbaufolgelandschaften oder
  3. die Anlage von Wildäckern

§ 12 Waldbrandschutz

(1) Alle Behörden des Landes, die Landkreise, die Gemeinden, die Zweckverbände, sonstige Planungsträger sowie alle Bürger und Bürgervereinigungen sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und dabei die Anordnungen der Forstbehörden zu befolgen. Das Nähere regelt die oberste Forstbehörde durch Rechtsverordnung.
(2) Es ist verboten, im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald

  1. offenes Feuer oder offenes Licht anzuzünden oder zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um von den Forstbehörden errichtete oder genehmigte Feuerstellen,
  2. Bodendecken oder Pflanzenreste abzubrennen oder
  3. brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.

(3) Rauchen im Wald (auch auf Waldwegen) ist verboten.
(4) Ausnahmen zu Absatz 2 Nr.1 und 2 sowie Absatz 3 genehmigt die untere Forstbehörde, zu Absatz 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Genehmigungen können nur erteilt werden, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes oder der Erholung nicht beeinträchtigt werden und Belästigungen nicht auftreten.
(5) Einer Genehmigung nach Absatz 4 hinsichtlich Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 bedürfen nicht

  1. Waldbesitzer oder Personen, die diese in ihrem Wald beschäftigen,
  2. Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten und
  3. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 m beträgt.

Die unter den Nummern 1 bis 3 Aufgeführten haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Bei hoher Brandgefahr kann der Wald nach § 6 Abs. 8 gesperrt werden. In diesem Fall gilt das Verbot für den Umgang mit Feuer auch für den in Absatz 5 genannten Personenkreis.
(7) Bei besonderen Gefahrenquellen, insbesondere Eisenbahnlinien, sind vorbeugende Maßnahmen zum Waldbrandschutz, wie Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen entlang von Eisenbahnlinien und Verkehrswegen, Parkplätzen und Naherholungsgebieten vom Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Forstbehörden entscheiden, welche vorbeugenden Maßnahmen zur Waldbrandverhütung getroffen werden müssen.

§ 13 Waldverunreinigung

(1) Eine Waldverunreinigung liegt vor, wenn nicht der Waldbewirtschaftung dienende Gegenstände oder Stoffe im Walde gelagert, zurückgelassen oder eingeleitet werden.
(2)Wird durch die untere Forstbehörde eine Abfallablagerung festgestellt, die gleichzeitig ein Verstoß gegen geltendes Abfallrecht ist, ist diese zu erfassen und die zuständige Abfallbehörde über den Sachverhalt zu informieren.
(3) Die Regelungen des Abfallgesetzes bleiben unberührt.

§ 14 Forstnutzungsrechte

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die aufgrund privater Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden.
(4) aufgehoben
(5) aufgehoben

§ 15 Forstliche Nebennutzung und Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur mit Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen. Die Waldfunktion nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder mehrere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen.
(2) Die Entnahme von Zweigen und Gipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.
(3) Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Im Staatswald ist das Sammeln von

  1. dürrem oder abgefaultem Leseholz,
  2. nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 cm Durchmesser und
  3. am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig.

(5) Die Streunutzung und Waldweide sind verboten. Ausnahmen genehmigt die untere Forstbehörde. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend

§ 16 Teilung von Waldgrundstücken

Die Teilung eines Waldgrundstückes bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Bei der Teilung dürfen selbständige Waldgrundstücke unter einem Hektar in der Regel nicht gebildet werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Teilung die Funktionen des Waldes und eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werden.

§ 17 Vorkaufsrecht

(1) Den benachbarten Privatwaldeigentümer, den Gemeinden und dem Land stehen das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Sind mehrere benachbarte Privatwaldeigentümer vorhanden, steht diesen das Vorkaufsrecht in der Reihenfolge der durch den Grundstücksankauf erreichbaren größeren Bewirtschaftungsverbesserung zu. Die Beurteilung hierzu erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Das benachbarten Privatwaldeigentümern zustehende Vorkaufsrecht gilt als verfallen, wenn die Mitteilung des Kaufvertrages an die Berechtigten unter der Anschrift gerichtet worden ist, die sich aus dem Grundbuch und aus dem Liegenschaftskataster ergibt und binnen zwei Monaten nach Absendung der Mitteilung nicht ausgeübt wird. Im Übrigen findet die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
(2) Das Vorkaufsrecht darf durch die öffentliche Hand nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forstbehörde.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an Familienangehörige bis zur Verwandtschaft dritten Grades oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, verkauft wird.
(4) Gleiches gilt für Anteile an Gemeinschaftswald, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor.

Dritter Teil Bewirtschaftung des Waldes

§ 18 Grundpflichten

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.

(2) Soweit diese Verpflichtung Maßnahmen beinhaltet, welche über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen und dabei die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende, ordnungsgemäße Bewirtschaftung überschreiten oder in besonderem Maße ökologischen Zielen entsprechen, ist dem Waldbesitzer ein den zusätzlichen Leistungen entsprechendes Entgelt zu zahlen. Näheres regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium und dem Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung.

§ 19 Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie sichert zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen.
(2) Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind unter anderem:

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
  2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile, vielfältige und naturnahe Wälder,
  3. Vermeidung großflächiger Kahlschläge,
  4. Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung herkunftsgerechten Saat- und Pflanzgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
  6. pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Transport,
  7. Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren,
  8. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit,
  9. weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Forstschutzes,
  10. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind,
  11. grundsätzlicher Verzicht auf den Einsatz von Pflanzennährstoffen auf nach Bundes- und Landesgesetz besonders geschützten Standorten,
  12. Erhaltung und Entwicklung reich strukturierter Waldränder, soweit dies betriebswirtschaftlich zumutbar und nach den Erkenntnissen der Forstwissenschaft zweckmäßig ist und
  13. Schutz der Gewässer im Wald sowie des Grundwassers.

§ 20 Periodische und jährliche Planung

(1) Staats- und Körperschaftswaldungen sind nach Betriebsplänen für zehn- oder zwanzigjährige Zeiträume zu bewirtschaften. Bei Körperschaftswaldungen bis 50 Hektar Größe genügt in der Regel die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne (Betriebsgutachten). Bei zwanzigjährigem Planungszeitraum ist eine Zwischenprüfung vorzunehmen.
(2) Für die Privatwaldungen, die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zu selbständiger ordnungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann durch die oberste Forstbehörde die Aufstellung von Betriebsplänen angeordnet werden. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe von mehr als 50 Hektar getroffen werden. Bei Privatwaldungen über zehn bis 50 Hektar Größe genügt in der Regel die Aufstellung vereinfachter Betriebspläne (Betriebsgutachten).
(3) Wenn die Aufstellung von Betriebsplänen oder -gutachten nach Absatz 2 nicht angeordnet ist, kann der Waldbesitzer durch die untere Forstbehörde zur Einhaltung eines höchstzulässigen Einschlags für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet werden.
(4) Die Betriebspläne oder -gutachten sind von durch die oberste Forstbehörde anerkannten Sachverständigen aufzustellen und von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Forsteinrichtungs- und Versuchsanstalt) zu prüfen. Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne ist von den Forstbehörden zu überwachen.
(5) Die oberste Forstbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Aufstellung, die Mindestanforderungen für den Inhalt und Prüfung der Betriebspläne und -gutachten. Sie sollen die Erfüllung der Grundpflichten der Waldbesitzer nach § 18 sichern. Auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Die Bestimmung der Umtriebszeit, die Wahl der Baumarten und der Betriebsform ist dem Waldbesitzer zu überlassen, soweit hierdurch die Erfüllung der Grundpflichten nicht gefährdet wird (§ 18). In den Betriebsplänen oder -gutachten sind auch die Aufgaben des Waldes hinsichtlich der Landespflege und Erholung darzustellen. Die Landschaftsplanung ist im Sinne des § 7 Abs. 4 zu berücksichtigen.
(6) Im Rahmen der periodischen Planung sind Wirtschaftspläne mit ein- bis dreijähriger Laufzeit aufzustellen. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein, dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge ausgeglichen werden.

§ 21 Erstaufforstung und Sukzession

(1) Die Erstaufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung bedarf der Genehmigung der unteren Forstbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der unteren Landwirtschaftsbehörde, der unteren Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der zuständigen Behörde der Regionalplanung. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Erstaufforstungsgenehmigungen sind gebührenfrei. Bedarf die Erstaufforstung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung oder die Bewertung der zusammenfassenden Darstellungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge, der Erstaufforstung entgegenstehen oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Hierbei sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Wurde eine Erstaufforstung ungenehmigt bereits durchgeführt, deren Genehmigung hätte versagt werden müssen, soll sie mit Fristsetzung durch den Verursacher beseitigt werden. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Erstaufforstung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen.
(3) Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und eine örtlich zuständige Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.
(4) Bei Erstaufforstung nach Absatz 1 gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
(5) Von Wald im Sinnen des § 2 Abs. 1 ist in der Regel dann auszugehen, wenn spätestens fünf Jahre nach Aufgabe anderweitiger Nutzungsart Wald auf natürliche Weise (Sukzession) entstanden ist.

§ 22 Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen

(1) Die Forstbehörden sollen auf die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen hinwirken, soweit Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung nicht entgegenstehen. In waldarmen Gebieten sollen auch bessere Böden aufgeforstet werden, um besondere Umweltwirkungen zu erreichen.
(2) Für die Aufforstung von Grenzertrags- oder sonstigen Flächen, die aus Gründen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit Wald bestockt sein sollten, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Landwirtschaftsbehörde nach Anhörung der Eigentümer Aufforstungsgewanne festlegen. Für diese Flächen bedarf es keiner Aufforstungsgenehmigung nach § 21, es sei denn, die Erstaufforstung bedarf nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Thüringer UVP-Gesetz einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es genügt ein Antrag mit Angabe der anzupflanzenden Baumarten. Die untere Forstbehörde kann die Art der Aufforstung und die Frist für die Durchführung vorschreiben. Bei Flächen über fünf Hektar Größe ist auch der Träger der Regionalplanung zu hören.
(3) Bei Bedarf kann der Grundstückseigentümer bei der Planung und Durchführung auf die kostenfreie Anleitung durch die untere Forstbehörde zurückgreifen. Das Land gewährt Zuschüsse im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel.
(4) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 23 Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritt unbestockte Waldflächen oder stark verlichtete Waldflächen (mit weniger als 40 von Hundert des standörtlich möglichen Holzvorrats bestockte Waldflächen) sind innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten. Die Wiederaufforstung ist mit standortgerechten Baumarten, die die Erreichung der für die betreffenden Flächen vorgeschriebenen Bestandeszieltypen gewährleistet, vorzunehmen.
(2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung beinhaltet auch, Verjüngungen innerhalb von zwei Jahren flächendeckend mit der für eine künstlich angelegte Kultur geforderten baumartenbezogenen Pflanzenzahlen zu ergänzen.
(3) Die Kulturen und Verjüngungen sind rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern oder zu ergänzen, zu schützen, und zu pflegen.
(4) In besonderen Fällen ist auf Antrag des Waldbesitzers eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist durch die untere Forstbehörde möglich, soweit waldbauliche Erwägungen dies rechtfertigen.

§ 24 Erhaltung der Waldbestände; Kahlschläge

(1) Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren abzuholzen oder deren Vorrat auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel herabzusetzen. Ausgenommen sind Niederwald-, Stockausschlag- und Weichlaubholzbestände, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, erheblich geschädigte Bestände sowie Bestände, die in einem Betriebsplan (§ 20) zur Endnutzung vorgesehen sind.
(2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen. Werden solche Interessen berührt, ist die zuständige Behörde zu beteiligen. Ausnahmen können insbesondere dann erteilt werden, wenn Bestände mit nicht standortgerechten Baumarten in Bestände mit standortgerechten Baumarten umgewandelt werden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; sie erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Als Kahlschläge gelten flächenhafte Nutzungen. Einzelstammentnahmen mit einer Vorratsabsenkung eines Bestandes auf wendiger als 40 von Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel sind Kahlschlägen gleichzustellen.
(4) Ein Kahlschlag bedarf der vorherigen Genehmigung der untere Forstbehörde. Diese entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags. Die Genehmigung erlischt nach zwei Jahren. Angrenzende Kahlschlagsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen von Flächen desselben Eigentümers, oder nach Eigentumswechsel dieser Flächen des neuen Eigentümers, sind bei der Berechnung der Fläche anzurechnen. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. Beeinträchtigungen oder erhebliche Schäden des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit
  2. vorhersehbar sind,
  3. eine erhebliche oder dauerhafte Gefährdung des Wasserhaushaltes zu erwarten ist,
  4. eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes absehbar ist oder
  5. unverhältnismäßige Nachteile für benachbarte Waldbestände zu befürchten sind.

(6) Ein Kahlschlag nach Absatz 4 bedarf keiner Genehmigung, wenn er

  1. in einem von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft geprüften Betriebsplan und -gutachten vorgesehen ist oder
  2. auf Flächen stattfinden, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.

(7) Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen in Weihnachstbaumkulturen.
(8) Andere Bestimmungen über die Beschränkung von Nutzungen bleibt unberührt.

§ 25 Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen

(1) Waldwege sind unter Beachtung der Belange des Naturschutzes so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, dass bei Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten das Landschaftsbild, der Waldboden und angrenzende Bestände nur soweit beeinträchtigt werden, wie dies zur Erschließung unbedingt erforderlich ist.
(2) Die forstwirtschaftlichen Wegebaumaßnahmen als Neubau, grundhafter Ausbau und Instandsetzung mit Fremdmaterial sind der unteren Forstbehörde vor Maßnahmenbeginn anzuzeigen.
(3) Liegt die Erschließung des Waldes im öffentlichen Interesse oder dient sie im Besonderen Maße dem Zwecke dieses Gesetzes, so kann die oberste Forstbehörde die Unterhaltung und den Neubau von Waldwegen anordnen. Dabei entstehende Nachteile für den Waldbesitzer begründen eine Entschädigung nach § 30 dieses Gesetzes.
(4) Die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere Schutzhütten, Freizeit- und Sportanlagen, Parkplätze oder größere Materialentnahmestellen bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde; diese entscheidet im Einvernehmen mit der unteren Baubehörde und der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Funktionen des Waldes durch die Anlagen erheblich eingeschränkt werden und dem durch Auflagen nicht begegnet werden kann. Bauliche Maßnahmen, die ausschließlich Zwecken ordnungsgemäßer Forstwirtschaft einschließlich der Jagdnutzung dienen, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 soll erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund zur Vornahme des Mehreinschlags vorliegt.
(5) Die Genehmigung kann unter der Auflage erteilt werden, dass der Mehreinschlag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wieder eingespart wird und dass die voraussichtlichen Kosten einer etwaigen Wiederaufforstung oder Bestandesergänzung aus dem Erlös des Mehreinschlags hinterlegt werden.
(6) Solange der Mehreinschlag nicht wieder eingespart ist, darf der Waldbesitzer weitere Mehreinschläge nach Absatz 1 nur mit Genehmigung nach Absatz 2 vornehmen.

§ 26 Nachbarschutz, Nachbarpflichten, Grenzfragen

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist.
(2) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und die Abfuhr der Holzerzeugnisse ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Nachteil möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Verlangen des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes hat Anspruch auf den Ersatz des dabei entstandenen Schadens und kann vor Beginn der Arbeiten vom Verursacher eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens verlangen. Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder über die Höhe des Schadenersatzes nicht zustande, so entscheidet auf Antrag die untere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Waldränder sind so zu gestalten, dass sie dem Bestandesschutz sowie den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege dienen.
(4) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, müssen die Waldbesitzer ihre jährlichen Wirtschaftsmaßnahmen auf der Grundlage der mittelfristigen Planung der Forstbehörde aufeinander abstimmen. Kommt keine Einigung unter forstfachlicher Beratung zustande, entscheidet die untere Forstbehörde im Benehmen mit dem Forstamtsausschuss (§2).
(5) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

  1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m,
  2. gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken 5 m,
  3. gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m, und bei Verjüngung 4 m,
  4. gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 2 m,
  5. gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 1,5 m.

Diese Grenzabstände gelten nicht gegenüber Grundstücken mit Schutzwald entsprechend § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Der freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.

(6) Pflanzenschutzmittel dürfen auf an Wald angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen nur so ausgebracht werden, dass eine Abdrift in Richtung Wald ausgeschlossen ist.
(7) Wurzeln und Zweige muss der Nachbar eines Waldgrundstückes dulden, wenn deren Beseitigung Schäden am Wald hervorrufen würde.
(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht für Bundesautobahnen und sonstige öffentliche Straßen.

Vierter Teil Förderung der Forstwirtschaft und Entschädigung

§ 27 Förderung der Forstwirtschaft durch das Land

(1) Die Forstwirtschaft ist zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele fachlich und finanziell zu fördern.
(2) Das Land gewährt zur Förderung der Leistungsfähigkeit privater und kommunaler Waldflächen als Hilfe zur Selbsthilfe Zuschüsse.
(3) Die förderungswürdigen Maßnahmen werden in einem Landesförderungsprogramm festgelegt und durch den Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Landesforstausschusses und durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium geregelt (Förderungsverordnung). Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  1. Sicherung der Schutzfunktion der Wälder,
  2. Waldverjüngung und Waldpflege im Hinblick auf die Umwandlung von nicht standortgerechten Reinbeständen,
  3. Erstaufforstungen,
  4. Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur durch Bildung forstlicher Zusammenschlüsse,
  5. Vorbeugung und Abwehr von Schäden durch Naturereignisse, Forstökosysteme schädigende Pflanzen und Tiere und Baumkrankheiten einschließlich der
  6. Maßnahmen nach Großkalamitäten zur Wiederherstellung des Waldgefüges,
  7. Maßnahmen zum frühzeitigen Erkennen von Schadensursachen und -verursachern,
  8. Maßnahmen und Einrichtungen, die der naturverträglichen Erholung in Waldgebieten dienen,
  9. Erhaltung und Funktionssicherung von geschützten Waldgebieten nach § 9,
  10. Ausbildung forstlicher Fachkräfte und Waldbesitzer und
  11. Waldwegebau.

(4) Die nach vorstehenden Bedingungen gezahlten Zuschüsse sind bei der Festsetzung der Entgelte nach § 18 Abs. 2 anzurechnen.

§ 28 Beratung, forsttechnische Leitung und forsttechnischer Betrieb

(1) Das Land unterstützt den Privat- und Körperschaftswald durch kostenfreie Betreuung und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes. Im Privatwald sind die Belange des bäuerlichen Waldeigentums besonders zu berücksichtigen.
(2) Die Staatsforstverwaltung führt auf Antrag des Privatwaldeigentümers gegen einen Kostenbeitrag den forsttechnischen


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